ECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR629.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 629/17 vom 6. Februar 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Ant rag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 19. Juli 2017 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklag ten G . G. wegen bewaffn e- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sow ie den Angeklagten T . G . wegen einer zu dieser Tat d urch Unterlassen begangenen Be i- hilfe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten erweisen sich im Sinne von § 34 9 Abs. 2 StPO als unbegründet. 1 - 3 - Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht zu Recht von einer Garantenstellung des Angeklagten T . G . ausgegangen ist: 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war T . G . Eigen - tümer u nd Betreiber eines Spätkaufs mit Internetcafe in . Seinen Bruder G . beschäftigte er dort als Angestellten. G . G . beschloss, Drogen zu verkaufen und sich dabei die Infrastruktur und den Laden von T . zu Nutze zu machen. Er besorgte sich im Herbst 2016 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 80 Gramm THC und 30 Gramm Kokain guter Qualität, um die Drogen gewinnbringend weiterzuverkaufen. In der Folgezeit wurden aus diesem Vorrat etwa fünf Gramm Kokainge - misch und ca. 200 Gramm Marihuana verkauft. G . G . bezog in den Verkauf ab Januar 2017 den im Laden ebenfalls beschäftigten Nichtrevidenten E . ein und gab ihm etwas vom Drogenvorrat zum Verkaufen an die Ladenkundschaft, die er zu ihm sc hickte. In unmittelbarer Nähe zu dem Aufb e- wahrungsort der im Laden zu verkaufenden Drogen unter dem Verkaufstresen lag für G . G. griffbereit ein Baseballschläger und auf dem Tresen ein Teleskopschlagstock. Beide Gegenstände hatte er dazu bestimm t, den Spä t - kauf zu schützen, notfalls aber auch den Betäubungsmittelhandel hiermit abs i- chern oder verteidigen zu können. T . G . wusste hiervon. Ein großer Teil der angeschafften Drogen konnte bei einer Durchsuchung im Februar 2017 im Laden un d in der Wohnung von G . G . festgestellt werden. Der Ladeninhaber T . G . , der sich nahezu täglich und vielfach gemeinsam mit G . G . im Laden aufhielt, erfuhr alsbald von d er Täti g- keit seines Bruders, billigte diese und schritt nicht ein. Dabei war ihm klar, dass das Geschäft von G . G . in dieser Form nur möglich war, weil der La - den mit seinen abgeklebten Scheiben, seiner schweren Einsehbarkeit von a u- 2 3 4 5 - 4 - ßen, dem separaten Lagerraum hinter dem Verkaufstresen und der recht h o- hen Frequenz von Lauf - und Stammkundschaft sowie der geringen Anzahl von Mitarbeitern (nur G . G . und der Nichtrevident) hierfür optimale Bedi n- gungen bot. Aufgrund seiner Position als Eigentümer und Betreiber wäre es T . G . ohne weiteres möglich gewesen, den Handel seines Bruders zu unterbinden. 2. Diese Feststellungen belegen die Voraussetzungen der vom Landge - richt angenommenen Garantenstellung des Angeklagten T . G . aus seiner Stellung als Betriebsinhaber nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung (vgl. hierzu näher insb. Berndt, StV 2009, 689; Bülte, NZWiSt 2012, 176; Dannecker/Dannecker JZ 2010, 981; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 13 Rn. 67 ff.; Kretschmer, StraFo 2012, 259; Kudlich in SSW - StGB, 3. Aufl., § 13 Rn. 31 f.; Lackner/Kühl, 28 . Aufl., § 13 Rn. 14; Mansdörfer/Trüg, StV 2012, 432; Mosbacher/Dierlamm, NStZ 2010, 268, 269; Petermann, FS Schil ler, 2014, S. 5 3 8 ; Roxin, FS Beulke, S. 239, und Strafrecht AT II, § 32 Rn. 134 ff.; Rudol phi /Stein in SK - StGB, 9. Aufl., § 13 Rn. 35a; Schall, FS R u- d olphi, S. 267, und FS Kühl, S. 4 17; Schlösser, NZWiSt 2012, 281; Som - mer/Lindemann JuS 2015, 1057; Schünemann, wistra 1982, 41; Spring, Die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung Unterlassungsha ftung betrieblich Vo r- gesetzter für Straftaten Untergebener, 2009, und GA 2010, 222; Stree/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 13 Rn. 53 f.; Weigend in LK, 12. Aufl., § 13 Rn. 56). a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v om 20. Oktober 2011 4 StR 71/11, BGHSt 57, 42, 45 f.) kann sich aus der Ste l- lung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter je nach den Umständen des Einze l- falls eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten von Mitarbeitern e r- 6 7 - 5 - geben. Diese beschränkt s ich auf die Verhinderung betriebsbezogener Straft a- ten und umfasst nicht solche Taten, die der Mitarbeiter lediglich bei Gelege n- heit seiner Tätigkeit im Betrieb begeht. Betriebsbezogen ist eine Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betriebli chen Tätigkeit des B e- gehungstäters oder mit der Art des Bet riebes aufweist (BGH, aaO, S. 46 ). b) Dies war nach den Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln der Fall. Der Angeklagte G . G . hat Betäub ungsmittel unter Nutzung der Verkaufs - und Lagerräume gleichsam in Erweiterung des legalen Geschäftsbetriebes an die Ladenkundschaft ver - kauft. Diese Geschäfte unter Einschaltung des Nichtrevidenten E . waren Ausfluss seiner betrieblichen Tä tigkeit als Verkäufer im Ladenlokal se i- nes Bruders, was auch die Einbindung von Stammkundschaft in den Betäu - bungshandel belegt. Die Ausstattung der Räume (abgeklebte Scheiben) sowie die Art und Weise des Geschäftsbetriebes (hohe Frequenz, kurze Aufenthalt s - zeiten) erleichterten zudem das Durchführen illegaler Geschäfte. c) Angesichts dieser Umstände bedarf es keiner näheren Erörterung, ob T . G . die Handelsaktivitäten seines Bruders G . nicht vielmehr be - wusst durch aktives Tun wie etwa die Übergabe der Ladenschlüssel oder son s- tige Handlungen unterstützt hat. Ein etwaiger Rechtsfehler insoweit beschwert den Angeklagten T . G . nicht. Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher 8 9
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