Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO § 231 Abs. 2 Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall mögliche Abwesenheitsverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO gegen ei - nen inhaftierten Angeklagten. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 5 StR 630/13 Kammergericht BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 630/13 vom 11. März 2014 in der S trafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2014 beschlossen: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 3. April 2013 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hatte den Angeklagten wegen Kö r- perverletzung in zwei zum Nachteil einer Bekannten begangenen Fällen zu einer sechsmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihn im Übrigen fre i- gesprochen. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin ihn am 3. April 2013 auch von den verbliebenen Vorwürfen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft, die in der Berufungsverhandlung lediglich wegen einer Tat eine fünfmonatige Freiheitsstrafe und wegen der anderen Freispruch beantragt hatte, hat hiergegen Revision eingelegt. Sie hat die allgemeine Sachrüge erh o- ben und prozessual gerügt, der Angeklagte se i bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung unberechtigt abwesend gewesen (§ 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 StPO). 1. Der Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: Während der Angeklagte eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Ha mburg - Billwerder verbüßte, fand die zweitägige Berufungshauptverhandlung statt. Am 13. März 2013, dem ersten Sitzungstag, war er vorgeführt erschienen und b e- 1 2 - 3 - stritt wie bereits vor dem Amtsgericht die ihm noch zur Last gelegten Vo r- würfe. Nachdem auch di e Hauptbelastungszeugin gehört worden war, wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und die Fortsetzung für den 3. April 2013 anberaumt. Der Angeklagte wurde auf die Folgen eines eigenmächtigen Au s- bleibens nach § 231 Abs. 2 StPO hingewiesen. Die Strafkammer vorsitzende ersuchte die JVA Hamburg - Billwerder noch am selben Tag um erneuten Tran s- port des ordnungsgemäß geladenen Angeklagten zum Fortsetzungstermin, und 21. März 2013 hätte der An r- lin - verweigerte, wurde am 3. April 2013 in seiner Abwesenheit verhandelt, wobei zwei Polizeibeamtinnen vernommen und Lichtbilder in Augens chein genommen wurden. Danach wurde die Beweisaufnahme im allseitigen Einverständnis g e- schlossen, nach den Plädoyers dem Verteidiger der auch nach jeder Bewei s- erhebung gefragt worden war, ob er für den Angeklagten etwas zu erklären h a- be Gelegenheit zum Urteil verkündet. 2. Das zur Entscheidung über die Revision berufene Kammergericht b e- absichtigt, die Revision zu verwerfen. Es sieht sich hieran aber durch abwe i- chende Rechtsprechung des Bundesgerichtsh ofs (Urteil vom 9. Mai 1974 4 StR 102/74, BGHSt 25, 317; Urteil vom 30. Juni 1977 4 StR 198/77, NJW 1977, 1928; Beschluss vom 4. Mai 1993 4 StR 207/93, NStZ 1993, 446) sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 20. J u- li 1960 Ss 87/60, GA 1961, 177) gehindert. Danach soll ein inhaftierter Ang e- klagter zu im Sinne des § 231 Abs. 2 StPO eigenmächtigem Ausbleiben bei jedem Fall zwangsweise vorzuführen, auc h wenn er über die Anklage schon 3 - 4 - vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforde r- Das Kammergericht teilt diese Rechtsauffassung nicht. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Ent scheidung folgender Frage vorgelegt: Setzt die Abwesenheitsverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO gegen e i- nen nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten voraus, dass das erkenne n- de Gericht zuvor (erfolglos) versucht hat, dessen Anwesenheit bei der Fortse t- zung einer unterbrochenen Hauptverhandlung zu erzwingen, auch wenn dieser in Kenntnis seiner Anwesenheitspflicht ohne Rechtfertigungs - oder Entschuld i- gungsgründe die angeordnete und tatsächlich in die Wege geleitete Vorführung verweigert, über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fe r- 3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu entscheiden: e- gen einen inhaftierten Angeklagten g rundsätzlich nicht in Betracht. Nur wenn im Einzelfall eine zwangsweise Vorführung des Gefangenen entbehrlich ist, kann ohne diesen verhandelt werden. Dies ist erst der Fall, wenn das Gericht alle nach den Umständen und der Bedeutung der Sache zumutbaren M ittel zur Herbeischaffung des Angeklagten versucht hat und weitere Zwangsmittel w e- II. Der Senat bejaht die Zulässigkeit der Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG. Zwar hätte das Kammergericht bereits auf der Basis der bisherigen Rechtspr e- chung die Revision verwerfen können, ohne sich über bindende Rechtsansic h- 4 5 6 7 8 - 5 - e- gungsvoraus setzungen hinzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Febr u- ar 1968 2 StR 360/67, BGHSt 22, 94, 100; vom 5. November 1991 4 StR 350/91, BGHSt 38, 106, 109; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 121 GVG Rn. 75 mwN). Der Senat stellt im Rahmen sei ner Entscheidung auch die vorgreifliche, vom Kammergericht im Einklang mit bindender Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs (Urteil vom 30. November 1990 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249, 250) vertretene Auffassung zur Statthaftigkeit der Verfahrensrüge nicht i n Frage, wonach die Staatsanwaltschaft durch § 339 StPO nicht gehindert sei, sich w e- gen Abwesenheit des Angeklagten auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zu berufen. Allerdings erscheint dem Senat dies bei einer Verfahrensgestaltung wie der vorliegenden durchaus zweifelhaft. Sie könnte zudem auch Anlass geben, ein Beruhen des Urteils auf dem geltend gemac h- ten absoluten Revisionsgrund denkgesetzlich zu verneinen (vgl. Gericke in KK - StPO, 7. Aufl . , § 338 Rn. 5 mwN). III. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, selbst in der Sache zu entscheiden, ohne dass die Vorlegungsfrage allgemein beantwortet werden müsste (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1961 2 StR 485/60, BGHSt 17, 14, 17; vom 5. November 1969 4 StR 519/ 68, BGHSt 23, 141, 1 44; vom 29. Februar 1972 5 StR 400/71, BGHSt 24, 315, 316; Beschluss vom 5. N o- vember 1991 4 StR 350/91, BGHSt 38, 106, 109; Franke aaO Rn. 81). Die Revision der Staatsanwaltschaft ist entsprechend der Beurteilung des Ka m- mergerichts nach der dortigen Revisionshauptverhandlung unbegründet. 9 10 - 6 - 1. Die erhobene Verfahrensrüge dringt nicht durch. Zwar war der zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen bereits vernommene Angeklagte während w e- sentlicher Teile der Hauptverhandlung abwesend, etwa bei der Vernehmung triftigen Grund nicht hatte vorführen lassen. Die Annahme, der Angeklagte sei vom 30. November 1990 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249; vom 14. Juni 2000 3 StR 26/00, BGHSt 46, 81, 83; Beschluss vom 25. Juli 2011 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298, 306), ist rechtlich nicht zu beanstande n; sie steht insbesondere nicht in Widerspruch zu der vom Kammergericht bezeichneten Rechtspr e- chung. Diese verlangt in Fällen, in denen es ein inhaftierter Angeklagter ablehnt, sich zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorführen zu lassen, regelmäßig se ine zwangsweise Vorführung. Erst wenn das Gericht alle nach den Umstä n- den und der Bedeutung der Sache zumutbaren Mittel versucht hat und weitere Zwangsmittel wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit ausscheiden, entfällt seine Verpflichtung, die Anwesenheit des A ngeklagten sicherzustellen (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Juni 1977 4 StR 198/77, NJW 1977, 1928, 1929). Danach b e- 4 StR 207/93, NStZ 1993, 446, 447), aber nicht ausnahmslos. Vielmehr nimmt die Rechtsprechung eine am Maßstab der Verhältnismäßigkeit ausg e- richtete Gesamtbetrachtung vor, die namentlich alle Umstände des Einzelfalls einschließlich des Gewichts des erhobenen Tatvorwurfs und des erforderlichen Aufwandes für die fragl iche Vorführung zu berücksichtigen hat. a) Hieran gemessen ist die zwangsweise Vorführung als notwendig a n- gesehen worden in Fällen, in denen den Angeklagten besonders gewichtige 11 12 13 - 7 - Straftaten zur Last gelegt wurden, nämlich einerseits ein Totschlag in eine m besonders schweren Fall (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1977 4 StR 198/77, NJW 1977, 1928) und andererseits u.a. schwere räuberische Erpressung, rä u- berische Erpressung, gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen und Körpe r- verletzungen in weiteren sechs Fällen; im zweitgenannten Verfahren hatte sich der zu einer siebenjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte Angeklagte am siebten Tag der Hauptverhandlung zu deren Fortsetzung erst 50 Minuten ve r- llte (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1993 4 StR 207/93, NStZ 1993, 446, 447). Ebenso ist in Fällen entschieden worden, in denen die zwangsweise Vorführung nur eines beso n- ders geringen Aufwandes bedurft hätte, weil die zum Zwecke der Auge n- scheineinnahme bereit s an den jeweiligen Tatort transportierten Angeklagten sich dort geweigert hatten, das Fahrzeug zu verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1974 4 StR 102/74, BGHSt 25, 317, 318 [zweijährige Freiheitsstrafe atisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20. Juli 1960 Ss 87/60, GA 1961, 177). b) Von diesen Fallgestaltungen unterscheidet sich die vom Kammerg e- richt vorgelegte in entscheidungserheblicher Weise: Gegenstand der Hauptve r- handlung war lediglich d ie Berufung allein des Angeklagten gegen seine Veru r- teilung wegen noch zweier Körperverletzungen, die vom Amtsgericht mit einer sechsmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe sanktioniert worden waren (und von d e- nen selbst der staatsanwaltschaftliche Sitzungsvertret er letztlich nur noch eine als strafbar erachtete). Durch die Anwesenheit des während des gesamten g e- richtlichen Verfahrens alle Vorwürfe bestreitenden Angeklagten war keine we i- tere Aufklärung mehr zu erwarten, da die Hauptbelastungszeugin bereits am erste o- che zuvor wieder in der JVA Hamburg - Billwerder eingetroffene Angeklagte hä t- 14 - 8 - te sich bereits am 21. März 2013 im Rahmen eines erfahrungsgemäß meh r- tägigen und verschiedene Orte ansteuernden Sammeltransports erneut auf den Weg nach Berlin machen müssen, um am Fortsetzungstermin am 3. A p- ril 2013 teilnehmen zu können. Angesichts dieser Umstände erweist sich die V erfahrensweise des Landgerichts als rechtsfehlerfrei, auch wenn es sich bei § 231 Abs. 2 StPO um eine Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1993 4 StR 207/93, NStZ 1993, 446, 447). Das Landgericht hat den ihm eröffneten Beurteilungs spielraum nicht überschritten, der nur eingeschränkter revisionsg e- richtlicher Überprüfung unterliegt. Die danach gebotene fallbezogene Abw ä- gung hat die Strafkammervorsitzende bereits bei ihrem Vorführ - und Transpor t- gsweise Vorführung für nicht e r- sie hat namentlich durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft unb e- anstandet den zweiten Hauptverhandlungstag bis zum Urteil fortgeset zt, o b- wohl eingangs festgestellt worden war, dass der Angeklagte nicht erschienen war, weil er seine Vorführung verweigert hatte. Eines gesonderten Gerichtsb e- schlusses bedurfte es insofern nicht (vgl. Gmel in KK - StPO, 7. Aufl., § 231 Rn. 11 mwN), wenngleic h dieser zweckmäßig gewesen wäre (Becker in L ö- we/Rosenberg , aaO , § 231 StPO Rn. 31). 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere genügt die landgerichtliche Beweiswü r- digung den rechtlichen A nforderungen, die für die gegebene Aussage - gegen - Aussage - Konstellation gestellt werden. Nachdem über die Revision der Staat s- anwaltschaft eine Hauptverhandlung vor dem Kammergericht stattgefunden hat, ist der Senat nicht gehindert, nach der Vorlage im Einkl ang mit der nach 15 16 - 9 - dieser Hauptverhandlung getroffenen Beurteilung durch das vorlegende Gericht seinerseits durch Beschluss in der Sache zu entscheiden. Basdorf Sander Schne ider König Bellay
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