ECLI:DE:BGH:2018:220518B5STR630.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 630/17 vom 22. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Inverkehrbringen gefälschter Arzneimittel u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführer s am 22. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 4. Juli 2017 auch soweit es den Angekla g- ten C . betrifft dahin abgeändert, dass gegen die Ang e- kl agten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von T a- terträgen in Höhe von 540.718,86 Euro angeordnet ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrü n- det verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Neb enklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Geldbetrag, der der Summe der gemeinsam vom Angeklagten und dem Nichtrevidenten C . aus der Ta t erzielten Provisionen entspricht, unterliegt gemäß § 73c Abs. 1 StGB der Einziehung. Da beide Angeklagte insoweit als Gesamtschuldner haften, ist hiervon nach Maßgabe des § 73e Abs. 1 StGB der vom Angeklagten an die Firma P . bereits geleistete Schad ensersatzbetrag Sander Schneider König Berger Köhler
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