5 StR 63/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Juli 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2003beschlossen:Die Anträge der Verurteilten auf Gewährung nachträglichenrechtlichen Gehörs werden zurückgewiesen.G r ü n d e Der Senat hat durch Beschluß vom 8. Mai 2003 die Revisionender Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom27. August 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hatdabei, wie die Senatsvorsitzende den Verteidigern bereits mitgeteilt hat, denSchriftsatz des Rechtsanwaltes S vom 22. April 2003 und denSchriftsatz des Rechtsanwaltes K vom 28./30. April 2003 berücksichtigt.Für ein Verfahren nach § 33a StPO besteht danach kein Raum. - 3 -Schließlich ist zu bemerken, daß der Senat in seinen nach § 349Abs. 2 StPO gefaßten Beschlüssen das Vorliegen einer Gegenerklärung desBeschwerdeführers (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) regelmäßig nur dannausdrücklich bestätigt, wenn die Gegenerklärung erst kurz vor derSenatsentscheidung abgegeben worden ist, so daß der Beschwerdeführerernsthafte Zweifel an der Berücksichtigung seiner Gegenerklärung hegenkönnte.Harms Häger BasdorfRaum Schaal
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