5 StR 63/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 14. M344rz 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. M344rz 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt D. als Verteidiger f374r den Angeklagten V. , Rechtsanwalt P. als Verteidiger f374r den Angeklagten K. , Rechtsanwalt A. als Verteidiger f374r den Angeklagten G. , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2006 werden verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revisionen der Staats-anwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen erpresseri-schen Menschenraubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, V. und G. dar374ber hinaus in weiterer Tateinheit mit (be-sonders) schwerem Raub und (besonders) schwerer r344uberischer Er-pressung zu Freiheitsstrafen verurteilt, in H366he von zwei Jahren und acht Monaten gegen K. , drei Jahren und vier Monaten gegen V. und drei Jahren und sechs Monaten gegen G. . 1 Die mit der Sachr374ge begr374ndeten, jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten Revisionen der Staatsanwalt-schaft sind in 334bereinstimmung mit der Auffassung des Generalbun-desanwalts offensichtlich unbegr374ndet. Die Annahme minder schwerer F344lle beruht bei dem Tatbild ersichtlich auf zutreffender tatrichterlicher Wertung. Die Anwendung des 247 21 StGB bei V. und G. unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Ma337st344ben von BGHSt 50, 93 bedurfte es keiner n344heren tatrichterlichen Erw344gungen 2 - 4 - 374ber eine Entziehung der Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten K. . Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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