5 StR 631/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz aufgehoben. Die Verfallsanordnung entf344llt. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in f374nf F344llen und wegen Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr unter Freispre-chung im 334brigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Daneben hat es zur Absch366pfung der erhaltenen Schmiergelder unter Abzug der darauf entfal-lenden Einkommen- und Umsatzsteuer den Verfall von Wertersatz in H366he von 44.063 Euro angeordnet. Die auf die Sachr374ge und auf Verfahrensr374gen gest374tzte Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil f374hrt lediglich zum Wegfall der Verfallsanordnung. Im 334brigen ist das Rechtsmittel aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nachpr374fung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und zur Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben. 2 Auch der Umstand, dass das Landgericht bei der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung in 334bereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der sogenannten Straf-zumessungsl366sung gefolgt ist, beschwert die Angeklagte nicht. Dies ent-spricht zwar nicht dem Verfahren, in dem der Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nach ge344nderter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu kompensieren ist (204Vollstreckungsmodell223; vgl. BGH, Gro337er Senat, Be-schluss vom 17. Januar 2008 226 GSSt 1/07, NJW 2008, 860, zur Ver366ffentli-chung in BGHSt vorgesehen). Der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass die Angeklagte durch die vom Landgericht vorgenommene Kompensation der Verfahrensverz366gerung bei der Strafzumessung beschwert ist. Das Landge-richt h344tte aus den unverminderten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verh344ngt (UA S. 44). 3 2. Indes kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben; sie entf344llt. 4 Eine Verfallsanordnung kommt gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erf374llung dem T344ter oder dem Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen w374rde. So verh344lt es sich hier im Hinblick auf s344mtliche von der Angeklagten f374r 204Kupferlieferungen223 an die niederl344ndische Firma M. M. (im Folgenden: M. ) erhaltenen 204Provisionen223 in H366he von insgesamt 92.842 Euro. Dem Verfall stehen neben den Anspr374chen des Steuerfiskus (vgl. BGHR StGB 247 73 Verletzter 7) auch Anspr374che der Arbeitgeberin der Angeklagten, der Firma C. GmbH & Co. KG, auf Herausgabe der erlangten Bestechungsgelder nach 247 687 Abs. 2, 247 681 Satz 2, 247 667 BGB entgegen. Verletzter der 5 - 4 - gewerblichen Bestechung ist jedenfalls der Gesch344ftsherr des Bestochenen (vgl. BGHSt 31, 207, 210). Der Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelder dient letztlich der Kompensation der Interessen des Gesch344ftsherrn. Solche Sondervorteile lassen regelm344337ig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Gesch344ftsherrn besorgen (BGHR StGB 247 73 Verletzter 5, insoweit in BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt; BGH wistra 2007, 222, 224). Dies ist auch hier der Fall; denn die als Provisionen bezeichneten Schmiergelder an die Angeklagte dienten der unlauteren Bevorzugung der Firma M. gegen374ber anderen m366glichen Abnehmern der Kupferlieferungen. Im Hinblick auf diese Zahlungen verkaufte die Angeklagte das Kupfer an die Firma M. unabh344ngig von deren Preisangebot und ohne Angebote anderer Firmen einzuholen (UA S. 7). Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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