5 StR 63 /11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 25. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzun g vom 25 . Mai 2011 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rech tsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Oktober 2010 wird ve r- worfen. Die Kosten des R echtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht ger inger Menge in acht Fällen unter Ei n- beziehung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen w e- gen des Vorwurfs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gering er Menge in zwei Fällen sowie des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln (Tat vom 4. Juni 2009) freigesprochen. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch und gegen ein en Teilfreispruch beschränkten Rev i- sion beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung, die Nichta n- ordnung des Verfalls von Wertersatz sowie den Teilfreispruch für die Tat vom 4. Juni 2009. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Einzelb ea n- standungen gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer gre i- fen nicht durch. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. 1 2 - 4 - Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters g e- wonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände fes t- zustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Ei n- griff des Revisionsgerichts in die Einzelakte der Strafzumessung ist in der R egel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu se in (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN). Unter Zugrundelegung dieses Pr ü- fungsmaßstabs zeigt die Revision keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. a) Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hat die Stra f- kammer de n vom Generalbundesanwalt vermissten, strafschärfend zu b e- rücksichtigenden Gesichtspunkt des gewerbsmäßigen Handelns des A n- geklagten bei der von ihm begangenen Tatserie nicht außer Acht gela s sen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat sie ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Bei der Strafrahmenwahl hat sie dann einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG gerade u n- ter Berücksichtigung des Umstands abgelehnt, dass der Angeklagte vie l mehr es eigenen Konsums und seines Lebenswandels den b) Auch die zugunsten des Angeklagten von der Strafkammer ang e- stellten Strafzumessungserwägungen halten sachlichrechtlicher Übe r prüfung stand. Mangels entgegenstehender Erkenntnisse durfte das Landg e richt durchaus im Hinblick auf fehlende Deutschkenntnisse die Dauer der Unte r- suchungshaft für den Angeklagten als belastend ansehen. Der Vortrag der Revision, beim Angeklagten seien hinreichende Deutschkenntnisse vorha n- den, di e ihm zumindest eine Verständigung in der Justizvollzugsanstalt e r- möglichen würden, ist urteilsfremd. Im Übrigen obliegt es dem Tatgericht, die konkret festgestellten Tat - und Lebensumstände bei der Strafzumessung zu 3 4 - 5 - würdigen und zu gewichten. Es ist nich t gehalten, ausschließlich bestimme n- de Strafzumessungserwägungen in Rechnung zu stellen. Soweit das Lan d- r ständl iche Formulierung. Nach dem Urteilszusammenhang hat das Landgericht zuläss i- gerweise strafmildernd bewertet, dass das veräußerte Kokain nahezu vol l- ständig beim unmittelbaren Abnehmer des Angeklagten sichergestellt we r- den konnte. c) Soweit die Strafkamme r zu Lasten des Angeklagten die Gefährlic h- e- ist au f- grund se ines Suchtpotenzials ungeachtet minderer Gefährlichkeit i m Ve r- gleich zu Heroin, die das Landgericht e rsichtlich herausstellen wollte, den so genan n ten harten Drog en zuzurechnen (vgl. K örner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 573 mwN). Das Landgericht hat die Gefährlichkeit des Kokains vorli e- gend jedoch nicht verkannt; es hat bei der Strafzumessung maßgeblich auf den von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwert für Kokain und das Maß von dessen Überschreitung abgestellt. d) Die festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten und namentlich die Gesamtfreiheitsstrafe erscheinen zwar sehr maßvoll; sie sind jedoch nicht unvertretbar milde und daher vom Revis i- onsgericht hinzunehmen. Das Landgericht hat zutreffend einen eher engen zeitlichen und einen besonders engen situativen Zusammenhang der Ta ten bei der Gesamtstrafenbildung angenommen. 2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht von der Anordnung des Wertersatzverfalls wegen unbilliger Härte abgesehen hat, halten sac h- lichrechtlicher Nachprüfung eingedenk des beschränkten revisionsrechtlic hen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteile vom 2. Oktober 2008 4 StR 153/08 und vom 26. März 2009 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 13 und 14 5 6 7 - 6 - jeweils mwN) angesichts der festgestellten persönlichen Verhältnisse des Angeklagten vor dem Hintergrund plaus ibel angenommener, nicht widerle g- barer Vermögenslosigkeit noch stand. 3. Der Teilfreispruch lässt insgesamt keinen Rechtsfehler erkennen. Basdorf Brause Schneider König Bellay 8
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