5 StR 631/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 25. Juni 2012 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagt en A . : Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insb e- sondere den Ausführungen zu vier nicht verfahrensgegenständlichen Taten (UA S. 33 ff.), dass die Strafkammer dem Angeklagten A . nach der allein zu Fall 1 geleisteten Aufklär ungshilfe nur für diesen Fall eine Strafra h- menverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 StGB gewähren wollte. Hierin ist eine im Übrigen höchst naheliegende Ermessensen t- scheidung zu sehen. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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