5 StR 63/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14 . März 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . März 2012 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzun g in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur B e- gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25. Oktober 2011 gewährt. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das vorgenannte U r- teil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Festste llungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwe i Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Nach den Fes tstellungen des Landgerichts missh andelte der Ang e- klagte seine damalige Lebensgefährtin M . e- zunächst körper lich , indem er einen Aschenbecher gegen ihren Körper warf, sie mit einer Holzlatte schlug, ihr mehrfach mit dem Fuß in die Rippen trat und ihr mit dem Handrücken auf die Oberlippe schlug (Tat 1). Einige Tage da nach zwang er sie gegen ihren Willen mit Gewalt zum Analver kehr (Tat 2). 1 2 - 3 - Nachdem die Geschädigte den Angeklagten nach diesen Vorf ällen zunächst verlassen hatte, später jedoch wieder zu ihm zurückgekehrt war, vollzog der Angeklagte im genannten Zeitraum neuerlich gegen ihren Willen gewaltsam mit ihr den Analverkehr (Tat 3). Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten bestri tten. Er habe M. nicht geschlagen; zu den zwischen ihnen ausgeübten Sexualpra k- tiken habe auch der einvernehmliche Analverkehr gehört. Das Landgericht stützt die Verurteilungen zu den Taten 2 und 3 ausschließlich auf die Beku n- dungen der Geschädig ten M. , deren Aussagetüchtigkeit wegen ihrer Polytoxikomanie von einer Sachverständigen begutachtet worden war. 2. Das Urteil hält aufgrund von Mängeln in der Beweiswürdigung sac h- lich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat es bereits rechtsfehlerhaft unterlassen, den Aussageinhalt der Zeugin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhan d- lung näher mitzuteilen. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, muss sich das Tatgericht bewusst sein, dass die Aussage des e inzigen B e- lastungszeu gen einer besonderen Glaubhaft igkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichke i- ten durch eigene Äußerungen besitzt. Nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 1998 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f., und vom 17. Nove mber 1998 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256; siehe auch Brause NStZ 2007, 505, 509 f.) müssen die U r- teilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dem Revisionsgericht ist eine Überprüfung der Entscheidung nur dann möglich, wenn die Aussage des Belastungszeugen insbesondere zur Beu r- te i lung der Aussageentwicklung und Aussagekonstanz wiede rgegeben und erörtert wird. Daran fehlt es. 3 4 5 - 4 - Insbesondere hat das Landgericht die Gründe nicht vollständig darg e- legt und erörtert, warum der Geschädigten eine nähere zeitliche Einordnung der Taten nicht möglich gewesen sei. Die Strafkammer stellt sachv erstä n- dig beraten dazu nur fest, dass durch den Drogenkonsum die Wahrne h- mungs - und Merkfähigkeit der Zeugin nicht beeinträchtigt gewesen sei; Eri n- nerungsdefizite in der zeitlichen Einordnung der Taten seien dadurch erklä r- bar, dass sie als Drogenkonsument in mehr auf ihre Versorgung mit der Dr o- ge geachtet und alles andere ausgeblendet habe. Die Zeugin habe über we i- te Strecken ihres Lebens in den Jahren 2008 bis 2010 über keinen festst e- henden Tagesrhythmus mehr verfügt. Das ist bei dem besonders weiten Ta t- ze itraum allzu pauschal. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Taten 1 und 2 in der Anklageschrift auf den Zeitraum Januar oder Februar 2009 und die Tat 3 auf Juli oder August 2009 datiert wurden. Es wird nicht darg e- legt und erörtert , warum die Zeugin, auf deren (früheren) Angaben die Ankl a- geschrift ausschließlich basieren kann, die Einordnung der Tatzeiten nu n- mehr auf den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 1. August 2010 abänderte. b) Einer näheren Darstellung und Erörterung hätten zud em bereits die Umstände bedurft , die zur Anzeigeerstattung geführt haben, um etwai ge Falschbelast ungsmotive seitens der Zeugin M. beurteilen zu können . Das Landgericht teilt lediglich mit, dass M. den Angeklagten Anfang August 2010 endg ültig verlassen, ihn aber nicht angezeigt habe, weil sie auch ihre eigene Strafverfolgung wegen ihres Droge nkonsums befürchtet habe. N achdem sie ihren neuen Freund R . kennengelernt habe, habe sie die Vorfälle vergessen und die Sache auf sich be ruhen lassen wollen. Erst als R. am 21. Dezember 2010 vom Angeklagten in einem Internet - Café mit einem Billard - Queue angegriffen worden sei und R. - e- sem geg enüber zur Strafa nzeige entschlossen. 6 7 8 - 5 - Das Landgericht teilt Einzelheiten des Vorfalls vom 21. Deze m- ber 2010 nicht mit. Es bleibt unklar, was im Einzelnen geschehen ist und wie es zur Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und R. g e- komm en ist. Ob der Angeklagte und, wenn ja, wie er sich hierzu eingelassen hat, bleibt unerörtert. Auch etwaige Gesprächsinhalte zwischen R. und M. werden nicht dargestellt. Die Aussage R. s wird nicht ansatzweise dargelegt; es wird lediglich festgestellt, dass für die Glaubha f- tigkeit der Aussage der Geschädigten spreche, dass deren Aussage mit den R. c ) Auch die Beweiswürdigung zu Tat 1 begegnet durchgreifenden B e- denk - Konstellation nicht vor, weil die Misshandlung der Geschädigten M. teilweise in G e- genwart des Zeugen W . stattgefunden hat . Welchen Geschehensa b- lauf dieser Zeuge aber selbst wahrgenomme n hat ein großer Teil der Mis s- handlungen hat nach den Feststellungen in einem verschlossenen Nebe n- zimmer stattgefunden teilt das Landgericht nicht mit. Es kann damit nicht beurteilt werden, weswegen die Aussage der Geschädigten mit der des Ze u- gen W . Basdorf Raum Brause Schneider Bellay 9 10
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