BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 63/14 vom 7. April 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2014 beschlossen: Die Revision des Angekla gten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Im Hinblick auf die Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend, d ass auch ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem gerügten Verfahrensfehler ausg e- schlossen werden kann, nachdem das Landgericht im Rahmen der Strafz u- messung ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er hat (UA S. 19). Sander Schneider Dölp König Bellay
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