ECLI:DE:BGH:2017:090517B5STR63.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 63/17 (alt: 5 StR 300/15) vom 9. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 9. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rech tsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Rüge vorschriftswidriger Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) deckt kein en Rechtsfehler auf. Die Regelung der Neuverteilung auch des hiesigen Verfa h- rens durch den Beschluss des Präsidiums de s Landgerichts vom 17. Deze m- ber 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Änderung des Geschäft s- verteilungsplans wird den Anforderung en an eine im Voraus erfolgte generell - abstrakte Zuständigkeitsbestimmung gerecht. Insbesondere macht sie die Z u- ständigkeitsbestimmung nicht von erst im Nachhinein eintretenden, in der En t- scheidung der betroffenen Spruchkörper stehenden Umständen abhängig (vgl. BVerfG, StraFo 2017, 64). 2. Das Landgericht hat jedoch verkannt, dass die im ersten Rechtsgang g e- troffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten - 3 - nicht von der Teilaufhebung durch das Senatsurteil vom 10. November 2015 erf asst waren, es insoweit an die Feststellungen des ersten Tatgerichts gebu n- den war und zur Person des Angeklagten nur ergänzende Feststellungen hätte treffen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2015 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600). Mit Blick darauf, dass die Strafkammer widerspruchsfrei ergänzt um neue Erkenntnisse inhaltsgleiche Feststellungen getroffen hat wie das frühere Tatgericht, kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfe h- ler beruht. 3. Entgegen der Auffassung des Landgeric g- a- fen gebildet und in den angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO) § 55 StGB als Rechtsgrundlage hierfür angeführt hat, handelt es s ich um die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB, da auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser Sache ein einheitliches Verfahren gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 4 StR 213/14, NJW 2015, 500, 502; Beschluss vom 25. J uni 2004 2 StR 153/04). Dies beschwert den Angekla g- ten jedoch nicht. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher
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