ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR63.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 63/18 vom 8 . Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 9. Oktober 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis ion s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalt s ist zu bemerken: Zur Verfahrensrüge betreffend den zweit en Hilfsbeweisantrag kann der Senat offenlassen, ob die unterlassene Mitteilung des Antrags (der durch den B e- schwerdeführer naheliegend vom Instanzverteidiger hätte erlangt werden kö n- nen) zur Unzulässigkeit der Rüge führt und ob überhaupt ein Beweisantra g im Rechtssinne vorliegen würde . Denn auf der Nichtbescheidung des Antrags kann das Urteil der (mit der eigenen Sanktionspraxis überdies vertrauten) Stra f- kammer jedenfalls nicht b eruhen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl ., Rn. 879 mwN). Sander Schneider König Berger Köhler
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