5 StR 632/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 be-schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 31. August 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte, der aufgrund mehrerer Vorverurteilungen einen beachtlichen Teil seines Le-bens im Strafvollzug verbracht hatte, am 19. Dezember 2006 aus der Haft entlassen. Trotz einer engmaschigen Betreuung war er mit der ihm gew344hr-ten Unterst374tzung unzufrieden. Kurz nach seiner Haftentlassung begann er, 374berm344337ig viel Alkohol zu trinken und Diazepam einzunehmen. Dieser Medi-kamentenmissbrauch verst344rkte sich im Februar 2007. Am 15. Februar 2007 2 - 3 - lie337 er sich in einem Juweliergesch344ft in der U. in Berlin beraten und zahlreiche Schmuckst374cke zeigen. Am n344chsten Tag suchte er zun344chst die f374r ihn zust344ndige Mitarbeiterin der 204Freien Hilfe223 auf. Dort trat er erregt auf und k374ndigte an, einen Juwelier am Kurf374rstendamm 374berfallen zu wol-len. Die Mitarbeiterin gewann den Eindruck, der Angeklagte sei 204psychisch total von der Rolle223. Er verlie337 das B374ro der Mitarbeiterin gegen 11.30 Uhr. Etwa 40 Minuten sp344ter begab er sich in das Juweliergesch344ft in der U. und bat die Inhaberin, ihm einen Ring aus der Fensterauslage vorzu-legen. Als sie sich mit dem Ring wieder dem Angeklagten zuwandte, hatte dieser 374ber seine rechte Hand einen durchsichtigen Plastikhandschuh ge-streift und damit aus seiner Manteltasche ein Messer hervorgeholt. Er hielt der Inhaberin das Messer drohend vor, 366ffnete die Lade des Verkaufstresens und entnahm dieser mehrere Schmuckst374cke im Gesamtwert von etwa 30.000 Euro, mit denen er fl374chtete. Vier Tage sp344ter schilderte er seinem Bew344hrungshelfer die Tat und stellte sich der Polizei. 3 Die sachverst344ndig beratene Strafkammer hat zugrundegelegt, dass bei dem Angeklagten eine emotional-instabile Pers366nlichkeitsst366rung vom Borderline-Typ neben einer Alkoholabh344ngigkeit vorliege. Es k366nne nicht ausgeschlossen werden, dass w344hrend des Aufenthalts bei der Mitarbeiterin der 204Freien Hilfe223 die Pers366nlichkeitsst366rung zu einer erheblichen Verminde-rung der Steuerungsf344higkeit gef374hrt habe. F374r eine Beeinflussung durch diese St366rung bei der eigentlichen Tat gebe es keinen Hinweis, da sich nicht feststellen lasse, 204dass die Borderline-St366rung zu diesem Zeitpunkt wirksam223 gewesen sei. Der Angeklagte betreibe zwar Alkohol- und Diazepam-missbrauch; auch dies stehe aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat. Demzufolge sei der Angeklagte bei der Tat voll schuldf344hig ge-wesen. 2. W344hrend die Verfahrensr374gen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg bleiben, f374hrt die Sachr374ge zur Auf- 4 - 4 - hebung des Strafausspruchs und ist im 334brigen unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Bewertung der Schuldf344higkeit durch das Landgericht h344lt hin-sichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des 247 21 StGB sachlichrechtli-cher Pr374fung nicht stand. Die Feststellungen zum geistig-seelischen Zustand des Angeklagten w344hrend der Tatausf374hrung sind l374ckenhaft und damit f374r das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar (vgl. BGHSt 49, 347, 356; BGH, Beschluss vom 21. November 2007 226 2 StR 548/07 Rdn. 5). 5 Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass die Pers366nlichkeitsst366-rung bei der Tatbegehung 204nicht wirksam223 gewesen sei, steht dies in einem Spannungsverh344ltnis zu der Feststellung, dass nur 40 Minuten zuvor die Borderline-St366rung zu einer nicht ausschlie337baren erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit gef374hrt habe. Letzteres setzt voraus, dass die Per-s366nlichkeitsst366rung einen solchen Schweregrad erreicht hat, dass sie als nicht ausschlie337bar erhebliche schwere andere seelische Abartigkeit im Sin-ne der 247247 20, 21 StGB eingeordnet werden kann (vgl. BGHSt 42, 385, 388). Bei einer solchen Pers366nlichkeitsst366rung handelt es sich aber um einen tief verwurzelten, anhaltenden Zustand im Sinne eines 374berdauernden Musters von innerem Erleben und Verhalten (vgl. hierzu Diagnostisches und Statisti-sches Manual DSM-IV 1996, S. 711). Ein pl366tzliches 226 innerhalb von 40 Mi-nuten eintretendes 226 Abflachen der Pers366nlichkeitsbeeintr344chtigung ist mit dieser Diagnose nicht ohne weiteres in 334bereinstimmung zu bringen. 6 Sofern das Landgericht mit seiner Formulierung zum Ausdruck brin-gen wollte, dass die Pers366nlichkeitsst366rung die Schuldf344higkeit bei dem kon-kreten Rechtsversto337, dem Raub, nicht beeinflusst hat, so ist dies nicht trag-f344hig belegt und eindeutig festgestellt. Ob die Steuerungsf344higkeit bei der Begehung der Tat erheblich eingeschr344nkt war, hat das Tatgericht in einer Gesamtbetrachtung der Pers366nlichkeit des Angeklagten und dessen Entwick-lung zu bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlass und Aus- 7 - 5 - f374hrung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (BGHSt 49, 45, 54; BGHR StGB 247 21 Seelische Abartigkeit 10, 20, 23, 36), und dies in nachvollziehbarer Weise darzustellen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 226 3 StR 261/07). Das Landgericht stellt eine solche Gesamtw374rdigung nicht an, sondern st374tzt sich allein auf die zielstrebige und entschlossene, nicht von impulsivem Verhalten gepr344gte Tatausf374hrung. Dies begegnet f374r sich genommen bereits Bedenken, da dem Leistungsverhalten f374r die Beurteilung der Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit durch eine schwere andere seeli-sche Abartigkeit nur eine mindere Bedeutung zukommt (BGH NStZ-RR 2002, 230; BGH StV 2003, 157 f.). Jedenfalls aber ist hier eine Auseinanderset-zung mit anderen sich nach den Feststellungen aufdr344ngenden Aspekten, die f374r eine forensisch relevante Beeintr344chtigung sprechen, unterblieben. So fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Pers366nlichkeit des Angeklag-ten, der mit der Bew344ltigung des Lebens in Freiheit offensichtlich 374berfordert war, dem unmittelbaren Anlass f374r die Tat, den handlungsleitenden Motiven und dem auff344lligen Vor- und Nachtatverhalten. Hinzu kommt, dass die bei-den Sachverhaltskomplexe, die das Landgericht hinsichtlich der Schuldf344hig-keit unterschiedlich beurteilt, durch die Ank374ndigung der Tat 226 m366glicherwei-se fasste der Angeklagte auch hier, also selbst auf der Grundlage der Fest-stellungen im Zustand erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit, den kon-kreten Tatentschluss 226 miteinander verkn374pft sind, was zu bewerten gewe-sen w344re. Besonders aufgedr344ngt h344tte sich aber auch die Er366rterung konstella-tiver Faktoren, wie Alkohol- und Medikamentenintoxikation im Zusammenwir-ken mit der Pers366nlichkeitsst366rung. Hierzu stellt das Landgericht lediglich fest, dass der Angeklagte Alkohol und Diazepam zu sich genommen hatte, die sich in ihrer Wirkung zwar verst344rkt h344tten, der Konsum liege aber nur 204unterhalb der wahrnehmbaren Grenze223. Hierzu st374tzt sich die Strafkammer auf die Aussage der Inhaberin des 374berfallenen Gesch344fts, wonach sie nur am Tag vor der Tat leichten Alkoholgeruch bei dem Angeklagten wahrge-nommen, ihn bei der Tat nicht als nerv366s empfunden habe und ihr k366rperli- 8 - 6 - che Ausfallerscheinungen nicht aufgefallen seien. Dabei bleibt nicht nur un-gekl344rt, ob die Zeugin die Wirkung von Diazepam 374berhaupt einsch344tzen konnte und ab welchem Ma337 eine Intoxikation durch Diazepam f374r Dritte zu bemerken ist, sondern auch, welchen Einfluss dieses Medikament 226 zumal im Zusammenwirken mit Alkohol 226 auf die Steuerungsf344higkeit haben kann. Vor allem bleibt der auff344llige Unterschied zum Verhalten des Angeklagten gegen374ber der Mitarbeiterin der 204Freien Hilfe223 40 Minuten zuvor uner366rtert. Der R374ckschluss von der Zeugenaussage auf einen nicht wahrnehmbaren Rauschmittelkonsum und damit auf die fehlende Beeinflussung bei der Tat durch diese Faktoren ist damit nicht ausreichend belegt (vgl. BGH, Beschl374s-se vom 31. M344rz 2004 226 5 StR 351/03 226 und vom 30. August 2007 226 5 StR 193/07). 9 3. Ein Ausschluss der Schuldf344higkeit kommt ersichtlich nicht in Be-tracht, im Blick auf die Typik und Schwere der festgestellten Pers366nlichkeits-st366rung (vgl. BGHSt 42, 385, 388) auch keine Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus. Der Senat kann aber nicht ausschlie337en, dass die Voraussetzungen des 247 21 StGB zur Tatzeit vorgelegen haben oder nicht auszuschlie337en sind und dadurch die 226 ohne Milderung nach 247 49 Abs. 1 StGB nicht zu beanstandende 226 Freiheitsstrafe milder ausgefallen w344re. Gerhardt Raum Brause Schaal J344ger
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