5 StR 633/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Q , Rechtsanw344ltin B als Verteidiger, Rechtsanwalt K als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 1. August 2007 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staats-anwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte tr344gt die Kos-ten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzten Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem insoweit beschr344nkten Rechtsmittel mit der Sachr374ge lediglich, dass die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe zu niedrig sei. Beide Revisionen bleiben erfolg-los. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte lernte die Nebenkl344gerin im November 2001 in einem Spremberger Bordell kennen. Er ging mit ihr seine erste feste Beziehung ein und heiratete sie am 24. Oktober 2002 in ihrer Heimat Bulgarien. Schon kurz 3 - 4 - nach der Eheschlie337ung w374nschte der Angeklagte, dass sich seine Ehefrau zur Ausf374hrung des Geschlechtsverkehrs mit Handschellen und Ketten bis zur Be-wegungslosigkeit fesseln lasse. Die Nebenkl344gerin lie337 sich zun344chst hierauf ein, was der Angeklagte als ein einvernehmlich durchgef374hrtes sexuelles Ritual empfand. Der Nebenkl344gerin war diese Sexualpraktik aber unangenehm. Sie bat den Angeklagten, hierauf zu verzichten. Der Angeklagte nutzte indes in vielen F344llen entweder seine k366rperliche 334berlegenheit, den Schlaf oder die 334berraschung seiner Ehefrau zu deren Fes-selung aus, um sich sexuell zu erregen und den Widerstand der Frau zu bre-chen. Das Landgericht hat vier 226 von der Nebenkl344gerin anhand von Besonder-heiten bei mehreren Vernehmungen geschilderte 226 Taten zur Grundlage seines Schuldspruchs genommen. Es hat dazu im Einzelnen differenzierte Feststellun-gen getroffen und die Taten unter Zubilligung minder schwerer F344lle (247 177 Abs. 5 StGB) mit Einzelfreiheitsstrafen von einmal vier und dreimal drei Jahren geahndet. 4 2. Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet. a) Die Verfahrensr374gen versagen. 5 Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten, 374ber die Glaubhaftig-keit der Aussage der Nebenkl344gerin ein Sachverst344ndigengutachten einzuho-len, auf der nach dem Revisionsvorbringen allein ma337geblichen Grundlage des gestellten Beweisantrags mit zutreffenden Erw344gungen wegen eigener Sach-kunde zur374ckgewiesen. 6 Die weitere R374ge hinsichtlich sachverst344ndig aufzukl344render Spuren am Handgelenk der Nebenkl344gerin ist unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Grundlage des Beweisbegehrens (Blatt 30 der Akte) nicht mit vorgetragen worden ist. 7 - 5 - b) Die Sachr374ge gibt Anlass, auf Folgendes hinzuweisen: 8 Die W374rdigung der Aussage der Nebenkl344gerin ist sachlichrechtlich un-bedenklich (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; 45, 164 ff.). Das Landgericht geht auf die Entstehung der Aussage ein (UA S. 26 f.), w374rdigt das Aussageverhalten (UA S. 19 f.), den Aussageinhalt einschlie337lich ihrer M344ngel (UA S. 20 226 24) und pr374ft in Betracht kommende Falschbelastungshypothesen (UA S. 24 f.) un-ter Einbeziehung weiterer, die Aussage st374tzender Umst344nde (UA S. 25 f.). 9 Dass der Angeklagte nicht, wie von ihm behauptet, ein ausdr374cklich er-kl344rtes Einverst344ndnis seiner Ehefrau f374r Durchf374hrung des 204Fesselungssex223 eingeholt hat, liegt anhand der fehlerfrei festgestellten Tatumst344nde auf der Hand. Solches war im Falle der Fesselung im Schlaf (Tat 3), der Ausnutzung sexueller Ann344herung (Tat 2) und des 334berraschungsmoments (Tat 4) ausge-schlossen. Im Fall 1 spricht der geleistete Widerstand gegen ein zuvor erkl344rtes Einverst344ndnis, zumal der Angeklagte nicht behauptet hat, dass 204Fesselungs-sex223 unter 334berwindung des Widerstands seiner Frau zu der vormals einver-nehmlich durchgef374hrten Sexpraktik geh366rt hat. 10 Das Landgericht hat sich mit sachverst344ndiger psychiatrischer Hilfe da-von 374berzeugt, dass der Angeklagte die F344higkeit hatte, die Gef374hle seiner Ehefrau zu erkennen und auch zu bemerken, ob diese mit den Praktiken ein-verstanden sei oder nicht. Gr374nde, sich nicht entsprechend der Einsicht zu ver-halten, seien 226 bis auf die sexuelle Erregung 226 nicht vorhanden gewesen. Sol-che h344tten sich auch nicht daraus ergeben, dass der Angeklagte 204in einer Art ,s374chtigen Entwicklung222 zur sexuellen Befriedigung st344rker und 366fter den Drang versp374rte, sexuelle Macht und Gewalt gegen374ber der Nebenkl344gerin auszu-374ben223 (UA S. 30). 11 3. Die auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe beschr344nkte Revisi-on der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegr374ndet. Zwar weist das Landgericht zu deren Begr374ndung lediglich 12 - 6 - darauf hin, dass die Einsatzstrafe ma337voll erh366ht worden sei, um insbesondere der wiederholten und gleichartigen Begehungsweise gerecht zu werden (UA S. 35). Diese Erw344gung stellt indes nicht nur auf den wichtigsten, bei der Ge-samtstrafenbildung zu beachtenden Gesichtspunkt ab, das Verh344ltnis der ein-zelnen Straftaten zueinander (vgl. BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 2; Sch344fer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 626), sondern l344sst auch den gebotenen Bezug auf 226 f374r den Angeklagten keineswegs durchgehend ung374ns-tige 226 Umst344nde erkennen, die bereits bei der Zumessung der Einzelstrafen Ber374cksichtigung gefunden haben (vgl. BGHSt 24, 268, 270; Sch344fer aaO Rdn. 661). Insgesamt liegt die Sanktionierung des Angeklagten angesichts der Lebensverh344ltnisse zwischen den Eheleuten am oberen Rand des Vertretba-ren, was im Vollstreckungsverfahren in den Blick zu nehmen sein wird. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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