5 StR 633/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angekla g- te des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuld ig ist und b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe vo n drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung wegen zweier realkonkurrierender Taten d es § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der vom Landgericht festgestellte gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bildet als Verbrechen einen einheitlichen Tatbestand, in dem die beiden , einh eitlicher Vorratshaltung dienenden Erwerbshandlungen vom 28. November 2011 und vom 31. Dezember 2011 aufgehen (vgl. BGH, B e- schluss vom 8. April 1997 1 StR 65/97, NStZ - RR 1997, 227 ; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29a Rn. 171 ) . Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. 2. Die Änderung des Schuld spruchs führt zur Aufhebung des Stra f- ausspruchs. Die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe kann ungeachtet unveränderten Schuldumfangs nicht als Einzelstrafe bestehen bleiben. Die Begründung, mit der das Land gericht einen minder schweren Fall nach § 29 a Abs. 2 BtMG abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat neben dem vertypten Strafmilderungsgrund des § 21 StGB eine Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe (Geständnis, Siche r- stellung , lediglich Besitz zum Eigen konsum ohne jegliche festgestellte Fremdgefährdung ) angeführt und diesen als erschwerend u.a. neben der Gefährlichkeit der Droge Heroin und den Wirkstoffmengen auch die vielf a- gehalten. Angesichts der außergewöhnlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles sind die Ausführungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl allzu knapp und ohne nähere Erläuterung auch im Ergebnis nicht hinnehmbar (vgl. auch BGH, B e- schluss vom 1. März 201 1 3 StR 28/11, NStZ - RR 2011, 284) . Denn die langjährige Heroinabhängigkeit und die chronische Schmerzsymptomatik des Angeklagten , die aus seiner Sic ht nur mit Heroin zu beheben ist , lassen nicht nur die einschlägigen, überwiegend wegen Betäubungsmittelbe sitzes erga n- genen Vorstrafen, sondern auch das en des Eige n- erwerbs in einem milderen Licht erscheinen . 2 3 4 - 4 - 3. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich We r- tungsfehler vorliegen. Das neue Tatgericht kann jedoch weit ere, den bisher i- gen nicht widersprechende Feststellungen treffen. Basdorf Raum Schneider Dölp König 5
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