BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 633/1 3 vom 18. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Zu den im nac hgereichten Schriftsatz der Verteidigung vorgebrachten verfa s- sungsrechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung merkt der Senat an : A (BVerfGE 128, 326, S. 380 f. ; vgl. § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB ) missachtet würde, könnte allenfalls ein Vollstreckungshindernis für den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung erwachsen, nicht jedoch ein Grund für die Annahme der Verfassungswidrigkeit ihrer Anordnung hergeleitet werden . Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
Full & Egal Universal Law Academy