ECLI:DE:BGH:2018:200218B5STR634.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 634/17 vom 20. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. August 2017 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass er unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgeric hts Dresden vom 1. Februar 2016 zu einer einhei t- lichen Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten veru r- teilt wird. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat es versäumt, bezüg lich des Strafbefehls des Amt s- gerichts Dresden vom 1. Februar 2016 den Vollstreckungsstand der dort ve r- hängten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 Euro mitzuteilen. Die Frage der Einbeziehung gemäß §§ 31, 32 JGG hat es nicht erörtert. Um jede Beschwe r des Angeklagten zu vermeiden, holt der Senat die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 6. September 2017 5 StR 360/17; vom 21. Dezembe r 2011 4 StR 596/11). Unter Berücksichtigung der verhängten Jugendstrafe und der 1 2 - 3 - für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer aus erzieherischen Gründen gemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung des Strafb efehls des Amtsgerichts Dresden abgesehen hätte. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Berger
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