ECLI:DE:BGH:2019:060319B5STR634.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 634/18 vom 6. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6 . März 2019 g emäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 7. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Neben - und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die im Adhäsion s- verfahren in der Revisionsinstanz entstandenen besond eren Kosten zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Die an die Bestimmung des Termins für den 2. Hauptverhandlungstag anknü p- fende Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, weil die Revision die Terminsve r- fügung vo m 15. Februar 2018 nicht vorlegt. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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