Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247 66b Nachtr344gliche Sicherungsverwahrung kann auch nach rechts-kr344ftiger Nichter366ffnung eines Hauptverfahrens, bei dessen Durchf374hrung Sicherungsverwahrung h344tte verh344ngt werden k366nnen, nicht angeordnet werden (Vorrang des Erkenntnisver-fahrens, im Anschluss an BGHSt 50, 373). BGH, Beschluss vom 15. April 2008 226 5 StR 635/07 LG Neuruppin 226 5 StR 635/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs- verwahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. September 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Der Antrag auf nach-tr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung wird zur374ckgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschlie337lich des Revisions-verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteil-ten fallen der Staatskasse zur Last. 3. Der Verurteilte ist f374r die in der Zeit vom 22. Juni 2007 bis zum 15. April 2008 vollzogene einstweilige Unterbrin-gung nach 247 275a Abs. 5 StPO zu entsch344digen. 4. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Neuruppin vom 1. Juni 2007 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort auf freien Fu337 zu setzen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hier-gegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zur374ckweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat festgestellt: 2 a) Der 1958 geborene Verurteilte ist schon mehrfach wegen Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bestraft worden. Bereits im Alter von 17 Jahren wurde er 1976 wegen N366tigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die er vollst344ndig verb374337te. Am 26. Juni 1978 wurde er wegen einer vier Monate nach seiner Haftentlassung begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt, die er bis Ende Februar 1980 ver-b374337te. Im Oktober 1980 beging er erneut eine Vergewaltigung; unter ande-rem wegen dieser Tat wurde er am 23. Dezember 1980 wegen Vergewalti-gung in einem schweren Fall und wegen Hehlerei zu einer Einheitsfreiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe verb374337te er bis Anfang April 1984. Durch Urteil vom 22. August 1985 wurde er wegen Vergewaltigung in einem schweren Fall 226 die Tat hatte er am 9. Juli 1985 begangen 226 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Am 9. Ju-li 1990 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Die verbleibende Restfreiheits-strafe wurde nach Ablauf der Bew344hrungszeit erlassen. 3 Am 31. Mai 1998 226 mithin knapp acht Jahre nach seiner letzten Ent-lassung aus der Strafhaft 226 vergewaltigte er erneut eine Frau. Deswegen wurde er durch das Landgericht Neuruppin am 22. Januar 1999 wegen Ver-gewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. 4 b) Erst kurz nach dieser letzten Verurteilung wurde der Beschwerde-f374hrer verd344chtigt, am 14. Juni 1995 eine weitere Straftat, n344mlich einen se-xuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexueller N366tigung began-gen zu haben. Deswegen wurde ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingelei-tet, das am 13. Dezember 2000 nach 247 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die durch das Urteil vom 22. Januar 1999 verh344ngte Freiheitsstrafe von neun Jahren eingestellt wurde. Mit Verf374gung vom 12. Mai 2006 nahm die Staats-anwaltschaft die Ermittlungen wieder auf und erhob am 2. September 2006 5 - 4 - Anklage. Mit Beschluss vom 6. November 2006 lehnte das Landgericht Frankfurt (Oder) die Er366ffnung des Hauptverfahrens ab, da die 374berlange Verfahrensdauer ein Verfahrenshindernis begr374nde. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen kein Rechtsmittel ein, der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. c) Bis zum 21. Juni 2007 verb374337te der Verurteilte die Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 22. Januar 1999 vollst344ndig. Seit dem 22. Juni 2007 be-findet er sich aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Neuruppin vom 1. Juni 2007 im Vollzug der einstweiligen Unterbringung gem344337 247 275a Abs. 5 StPO. 6 2. Das Landgericht ist sachverst344ndig beraten zu der 334berzeugung gelangt, dass der Verurteilte aufgrund eines Hanges zu erheblichen Strafta-ten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in 247 66b Abs. 2 StGB vorausgesetzten Art begehen werde. Seine Gef344hrlichkeit f374r die Allgemein-heit ergebe sich aus Tatsachen, die erst w344hrend des Strafvollzugs erkenn-bar geworden seien. Die Voraussetzungen nach 247 66b Abs. 2 StGB f374r die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung l344gen damit vor. Der Vorrang des Erkenntnisverfahrens stehe dem nicht entgegen. Bei der An-lassverurteilung durch das Landgericht Neuruppin vom 22. Januar 1999 sei die prim344re Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus rechtlichen Gr374nden nicht m366glich gewesen, da hinsichtlich der fr374heren Ta-ten nach den damaligen Erkenntnissen die sogenannte R374ckfallverj344hrung gem344337 247 66 Abs. 4 S344tze 3 und 4 StGB eingetreten gewesen sei. 7 Als neue Tatsachen im Sinne des 247 66b Abs. 1 StGB hat das Landge-richt gewertet, dass der Verurteilte die Tat vom 14. Juni 1995 begangen ha-be, was bei seiner Verurteilung am 22. Januar 1999 noch unbekannt gewe-sen sei. Erst durch diese Straftat 226 die die ansonsten gegebene R374ckfallver-j344hrung unterbrochen habe 226 seien die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 StGB erf374llt. Dass wegen dieser Tat keine Verurteilung erfolgt sei, sei unsch344dlich. Das Landgericht Frankfurt (Oder) habe zwar hinsichtlich dieser 8 - 5 - Tat die Er366ffnung des Hauptverfahrens wegen 374berlanger Verfahrensdauer rechtskr344ftig abgelehnt, hierin liege aber keine im Hinblick auf die unterblie-bene Sicherungsverwahrung rechtsfehlerhafte Sachentscheidung, weswegen der Vorrang des Erkenntnisverfahrens der Anwendung des 247 66b StGB nicht entgegenstehe. 3. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Zwar hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei von der T344terschaft des Verurteilten bei der Tat am 14. Juni 1995 374berzeugt. Auch soweit es einen Hang des Verurteilten zur Begehung schwerer Straftaten und seine Gef344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit feststellt, weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler auf, was auch die Revision nicht verkennt. Die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann aber keinen Bestand haben, weil das Landgericht 226 ersichtlich in dem Bem374hen, die Allgemeinheit vor einem ge-f344hrlichen Straft344ter zu sch374tzen 226 die Straftat aus dem Jahr 1995 unzutref-fend als neue Tatsache gewertet hat. 9 10 Diese Straftat kann schon deswegen nicht als neu im Sinne des 247 66b StGB gelten, da gegen den Verurteilten aufgrund dieser Tat die prim344re Ver-h344ngung von Sicherungsverwahrung h344tte erfolgen k366nnen. Dass dies aus rechtsfehlerhaften Erw344gungen in dem wegen dieser Tat eingeleiteten, aber rechtskr344ftig abgeschlossenen Verfahren unterblieben ist, kann nicht durch die 226 faktisch in die Rechtskraft der Nichter366ffnungsentscheidung eingreifen-de 226 nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung geheilt werden. a) Die M366glichkeiten prim344rer Anordnung von Sicherungsverwahrung gem344337 247247 66, 66a StGB m374ssen gegen374ber der nachtr344glichen Anordnung strikt vorrangig bleiben (BGHSt 50, 373, 380; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 66b Rdn. 18, 19 m.w.N.). Lagen die Voraussetzungen zur Anordnung der Siche-rungsverwahrung zu einem fr374heren Zeitpunkt vor, ist aber aufgrund einer rechtskr344ftigen Entscheidung hiervon abgesehen worden, hindert der Vor-rang des Erkenntnisverfahrens die Anordnung der nachtr344glichen Siche- 11 - 6 - rungsverwahrung. Dieser Vorrang gilt unabh344ngig davon, ob der in der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung liegende Rechtsfehler bei der Anlassverurteilung oder 226 wie hier 226 erst in dem Verfahren wegen der Straf-tat, welche jetzt die neue Tatsache im Sinne des 247 66b StGB bilden soll, auf-getreten ist (vgl. BGHSt 50, 373, 380). Denn das Verfahren nach 247 66b StGB dient nicht der Korrektur fehlerhafter, aber rechtskr344ftiger fr374herer Entschei-dungen (BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2006, 3483, 3484; BGH NStZ-RR 2007, 370, 371; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 226 3 StR 378/07). Eine solche nachtr344gliche Korrektur rechtskr344ftiger Entscheidungen auf unver344nderter Tatsachenbasis ist mit dem Gebot der Rechtssicherheit als tragendem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (vgl. hierzu BVerfGE 2, 380, 403; 25, 269, 290; Schnapp in von M374nch/Kunig, Grundgesetzkommentar 5. Aufl. Art. 20 Rdn. 30) nicht vereinbar. Denn die durch die Notwendigkeit der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes legitimierte Rechtskraft (vgl. K374hne in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. Abschn. K Rdn. 79) der ab-lehnenden Entscheidung bewirkt, dass das Gericht grunds344tzlich gehindert ist, denselben Streitstoff zwischen den durch die Rechtskraft Gebundenen nochmals sachlich zu pr374fen (BVerfGE 1, 89, 90). Individualsch374tzender Aus-fluss dessen ist, dass durch die rechts- und bestandskr344ftige Entscheidung 374ber die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung in einem konkreten Strafverfahren ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist (BGHSt 50, 373, 380). Dieses berechtigte Vertrauen darf jedenfalls im Hinblick auf das allge-meine Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG bei unver344nderter Tatsachengrundlage ohne ausdr374ckliche gesetzliche Erm344ch-tigung nicht durch nachtr344gliche Korrektur ersch374ttert werden. 12 Der Gesetzgeber wollte 226 jedenfalls jenseits des neu eingef374gten und am 18. April 2007 in Kraft getretenen 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB 226 mit der Ein-f374hrung der nachtr344glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung keine Rechtskraftdurchbrechung bei unver344nderter Tatsachengrundlage erm366gli-chen. Er wollte vielmehr die M366glichkeit schaffen, solche Tatsachen in die 13 - 7 - Gef344hrlichkeitsprognose einzubeziehen, die 204erst zu diesem sp344ten Zeitpunkt ber374cksichtigt werden konnten223, hingegen soll diese Ma337regel nicht darauf abzielen, 204die Frage einer sp344teren Unterbringung l344nger als bisher offen zu halten223 (vgl. BT-Drucks 15/2887 S. 12). Dies belegt die Subsidiarit344t der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung 226 die faktisch wie eine Wiederauf-nahme zu Lasten des Verurteilten wirkt (BGHSt 50, 373, 380 im Anschluss an Ullenbruch in M374Ko-StGB 2003 247 66b Rdn. 41) 226 gegen374ber der prim344ren Anordnung der Sicherungsverwahrung. Ob der Vorrang des Erkenntnisverfahrens die Anwendung des 247 66b StGB auch hindert, wenn wegen der neuen Tat ein Erkenntnisverfahren nicht rechtskr344ftig abgeschlossen ist, liegt zwar nahe, braucht der Senat jedoch nicht zu entscheiden. 14 15 b) Der Grundsatz der Subsidiarit344t des Verfahrens zur Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung steht vorliegend der Verwertung der Straftat im Jahre 1995 als neue Tatsache im Sinne des 247 66b StGB entge-gen. Denn aufgrund dieser Tat w344re die prim344re Anordnung der Sicherungs-verwahrung nach 247 66 StGB m366glich gewesen, wie das Landgericht im Er-gebnis zutreffend ausf374hrt. aa) Dass die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 StGB in Be-tracht kamen, liegt ungeachtet der 1980 verh344ngten Einheitsstrafe, mit der auch eine Hehlerei als Nichtkatalogtat geahndet wurde, auf der Hand (vgl. zum Wegfall der zeitlichen Beschr344nkungen bei Anlasstaten im Beitrittsgebiet BGHSt 50, 373, 377). Jedenfalls die Voraussetzungen f374r die M366glichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB im Blick auf die 1985 erfolgte Verurteilung mit anschlie337ender f374nfj344hriger Straf-vollstreckung 226 im 334brigen auch die des 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB im Kontext mit der Anlassverurteilung 226 lagen zum Zeitpunkt der in Rechtskraft (247247 210, 211 StPO) erwachsenen Nichter366ffnungsentscheidung durch das Landge-richt Frankfurt (Oder) vor. 16 - 8 - bb) Die materiellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 3 StGB dr344ngten sich aus den gleichen Erw344gungen auf, die jetzt das Landgericht rechtsfeh-lerfrei zur materiellen Grundlage der Anordnung des 247 66b StGB gemacht hat. Die Beurteilungsgrundlage hinsichtlich des Hangs und der darauf basie-renden Gef344hrlichkeit des Verurteilten ist unver344ndert geblieben. 17 Die danach m366gliche Anordnung der prim344ren Sicherungsverwahrung ist aber nicht erfolgt. Vielmehr ist das wegen dieser Tat eingeleitete Verfah-ren nach der von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandeten, auf die An-nahme eines dauerhaften Verfahrenshindernisses gest374tzten Nichter366ff-nungsentscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) rechtskr344ftig abge-schlossen worden. 18 19 c) Der Vorrang des Erkenntnisverfahrens gilt auch, wenn 374ber die Nichtanordnung der prim344ren Sicherungsverwahrung nicht durch ein Sachur-teil, sondern 226 wie hier 226 durch eine wirksame Prozessentscheidung in Form der Nichter366ffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gr374nden gem344337 247 204 StPO entschieden worden ist. Zwar entfaltet ein die Er366ffnung des Hauptverfahrens ablehnender Be-schluss gegen374ber einem Sachurteil nur eine beschr344nkte Rechtskraft (BGHSt 7, 65; Roxin, Strafverfahrensrecht 25. Aufl. 247 50 B III. b.; vgl. hierzu auch Rie337 in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 211 Rdn. 2 m.w.N.). Die we-niger weitreichende Rechtskraft f344llt aber nur bei einer 304nderung der Tatsa-chengrundlage ins Gewicht. So gestattet die Vorschrift des 247 211 StPO als Konsequenz der Pr374fung allein nach Aktenlage eine Wiederaufnahme zuun-gunsten des Beschuldigten bei einer nachtr344glichen Ver344nderung der tat-s344chlichen Grundlagen (vgl. BGHSt 18, 225, 226; Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. 247 211 Rdn. 1). Eine Korrektur von Subsumtionsfehlern oder Irrt374mern wird damit aber nicht zugelassen (Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 211 20 - 9 - Rdn. 3; Rie337 aaO Rdn. 1). Insoweit steht die Rechtskraftwirkung des Nicht-er366ffnungsbeschlusses gem344337 247 211 StPO einem Urteil gleich. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Frankfurt (Oder) bei der Pr374-fung der Prozessvoraussetzungen und der Annahme einer die Er366ffnung hindernden 374berlangen Verfahrensdauer in seine Abw344gung die M366glichkeit der prim344ren Anordnung von Sicherungsverwahrung nach 247 66 StGB nicht mit einbezogen. Darin liegt eine mangelhafte rechtliche Bewertung, die nicht nachtr344glich 226 wie etwa bei neuen Tatsachen, die dem angenommenen Pro-zesshindernis den Boden entziehen oder es beseitigen 226 korrigiert werden kann. Zwar erscheint die Annahme eines Verfahrenshindernisses aufgrund 374berlanger Verfahrensdauer im vorliegenden Fall kaum nachvollziehbar, die-se rechtsfehlerhaften Erw344gungen hindern aber den Eintritt der Rechtskraft und die daran gekn374pften Folgen hinsichtlich Rechtssicherheit und Vertrau-ensschutz nicht. 21 22 d) Der Senat schlie337t angesichts der sorgf344ltigen Darlegungen im an-gefochtenen Urteil aus, dass sich aufgrund einer weiteren Verhandlung noch Umst344nde ergeben k366nnten, die als neue Tatsachen die Verh344ngung der Ma337regel rechtfertigen k366nnten. Er entscheidet daher selbst, dass die Ma337-regelanordnung entf344llt, und hebt gleichzeitig den Unterbringungsbefehl auf (247 275a Abs. 5, 247 126a Abs. 3, 247 126 Abs. 3 StPO). 4. Der Verurteilte ist f374r die einstweilige Unterbringung zu entsch344di-gen. Es handelt sich um eine Strafverfolgungsma337nahme nach 247 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (BGH, Beschluss vom 11. M344rz 2008 226 3 StR 378/07 m.w.N.). Der Senat ist nach 247 8 StrEG f374r den Ausspruch 374ber die Verpflichtung zur Entsch344digung zust344ndig, weil er eine verfahrensabschlie337ende Entschei-dung getroffen hat. Weitere, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen sind 23 - 10 - nicht mehr erforderlich. Umst344nde, die zum Ausschluss oder zur Versagung der Entsch344digung Anlass geben k366nnten, liegen nicht vor. Dem Landgericht obliegen die Entscheidungen im Zusammenhang mit der kraft Gesetzes eintretenden F374hrungsaufsicht (247 68f StGB). 24 Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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