5 StR 635/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Januar 20 1 3 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 beschlossen: Auf d ie Revision en de r Angek lagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. September 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben . Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfe n. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmi t- tel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen (b esonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei ta t- einheitlichen Fällen zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten (T . D . ) und drei Jahren und zwei Monaten (P . D . ) verurteilt. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angekla g- ten haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen sind sie unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht ist für be i- de Angeklagte jeweils vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgega n- gen, den es nur unter Berücksichtigung der von ihm angenommenen ve r- typten Strafmilderungsgründe der § 46a und § 46b StGB, im Falle der Ang e- 1 2 - 3 - klagten T . D . auch des § 21 StGB, bejaht hat. Es hat sich dabei nicht damit auseinandergesetzt, ob alternativ mehrfache Strafrahmenve r- schiebungen nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen wären, die für beide Angeklagte günstiger gewesen wären. 2. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Landgeric ht für be i- de Angeklagte eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat. Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass bei den Angeklagten zwar keine Alkohol - oder Betäubungsmittelabhä n- gigkeit besteht, jed och jeweils ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Drogen (ICD - 10 F 10.1) vorliegt. Beide standen bei der Tat, einem Wo h- nungsüberfall auf eine Bekannte, unter nicht unerhebliche m, wenn auch j e- weils die Schuldfähigkeit nicht erheblich verminderndem Alkoho leinfluss; T . D . hatte auch Methadon und Cannabis zu sich genommen. V or diesem Hintergrund reicht es nicht aus, wenn sich das Landgericht zur Begründung der Able hnung der Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt auf die Auffassung des Sa chverständigen stützt feststellen, dass man dem durch beide Angeklagte in dem beschriebenen Umfa ng betriebenen Drogenmissbrauch 6 4 StGB primären Stellenwert im Beziehungsgefüge der spontan begangenen R aubtat einräumen müsste (UA S. 53 f.). Zum einen ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang auch dann zu b e- jahen, wenn der Hang neben anderen Umstä nden mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Z u- sammenhang, symptomatischer 5). Zum anderen ist nicht ersichtlich , we s- halb die von den Angeklagten vorgenommene spontane Tatplanänderung 3 4 5 - 4 - durchbrechen sollte. 3. Das neue Tatgericht wird sich deshalb für beide Angeklagte mit Hi l- fe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) differenziert mit den Vorausse t- zungen des § 64 StGB in diesem Zusammenhang nach Aufhebung der Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch auch bei beiden Angeklagten wiederum mit den Vorau ssetzungen zum § 21 StGB zu befassen haben. Dabei wird es auch erneut jeweils die Frage des Bestehens eines Hanges im Sinne einer eingewurzelten, aufgrund psychischer Disposition bestehenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Ra uschmi t- tel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 3 StR 194/07 Rn. 8; Beschluss vom 4. April 1995 4 StR 95/95, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5), zu prüfen haben. Basdorf Raum Schneider Dölp König 6
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