5 StR 636/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 16. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren die Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsg erichts Hamburg vom 6. Deze m- ber 2011 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfre i- heitsstrafe und die fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Harburg vom 15. Juni 2011 nach Au f- lösung der dortigen Gesamtf reiheitsstrafe einbezogen sind; d ie Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem letztgenannten Urteil bleibt aufrech t- erhalten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Neben - und Adhäsionsklägerin entstand e- nen notwendigen Auslagen z u tragen. Basdorf Sander Dölp König Bellay
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