BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 636/13 vom 21. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die rechtsfehlerhafte Annahme einer natürlichen Handlungseinheit hinsichtlich d er neun Diebstahlstaten im Fall 2 beschwert den Angeklagten angesichts der maßvollen Einzelstrafe nicht. Basdorf Dölp König Berger Bellay
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