BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 6 37/13 vom 21. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 be schlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Unterschlagung entfällt (vgl. § 246 Abs. 1 StGB; BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung der Subsidiarität des § 246 Abs. 1 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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