ECLI:DE:BGH:2019:170719U5STR637.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 637/18 vom 17. Juli 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2019 , an der teilgenomm en haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König , Dr. Berger , Prof. Dr. Mosbacher , Köhler als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Recht sanwalt B . , Rechtsanwalt Be . als Verteidiger des Angeklagten F . , Rechtsanwalt A. als Verteidiger des Angeklagten T . , Amtsrätin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Juni 2018 a) betreffend den Angeklagten T . im Schuldspruch dahin ge- ändert, dass dieser Angeklagte wegen schwerer räuberi- scher Erpressung in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Ra ub und mit vorsätzlicher Körperverletzung ver- urteilt ist , b) hinsichtlich beider Angeklagten im Strafausspruch aufgeho- ben. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die in Bezug auf den Angeklagten T . weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmitte l zu tragen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T . wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. G egen den Ange- klagten F . hat es wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub in Tat- einheit mit Diebstahl und Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Ange- klagten mit i hren auf die Beanstandung sachlichen Rechts gestützten Revisio- nen. Die zu U ngunsten der Angeklagten eingelegten und in Bezug auf den An- geklagten F . nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft zielen au f eine Verurteilung des Angeklag- ten T . wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung statt wegen Dieb- stahls sowie hinsichtlich beider Angeklagter auf eine Aufhebung der Straf- aussprüche. Während die Rechtsmittel der Angeklagten unbegründet sind, ha- ben die vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge im Wesentlichen Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat festgestellt: In den Abendstunden des 20. Dezember 2017 fuhren die Angeklagten und ein Mittäter in einem vom Angeklagten F . gelenkten Kleintransport er am Reihenhaus der Familie Th. vor. Der Angeklagte T . und der Mittäter wa- ren von einem Hintermann darüber informiert worden, dass sich im Haus ein wollten sie sich durch einen Raubüberfall verschaffen, wobei sie gegebenenfalls einen 1 2 3 - 5 - sollten mit Kabelbindern gefesselt werden, um etwaige Gegenwehr auszu- schließen. Außerdem hatte der Mittäter, wie der Angeklagte T . wusste, ein Elektroimpulsgerät für einen Einsatz gegen die Opfer dabei. Dass das Gerät bei der Tat verwendet würde, hielt der Angeklagte T . für möglich. Dem Angeklagten F . war die Rolle als Fahrer zugewiesen, wofür er würden. Es war ihm hingegen nicht bekannt, dass Raub objekt ein Tresor bzw. dessen Inhalt sein sollte und dass der Mittäter das Elektroimpulsgerät mitführte. Auf das Klingeln des Angeklagten T . fragte Th . , wer dort sei. T . . die Tür öffnete. T . bewegte sich mit seinem Körper ruckartig gegen die Tür, wodurch diese aufschlug und die Geschädigte traf, die darauf zu Boden stürzte. Der eine Kopfmaskierung tragende sowie mit Klebeband und Elektroimpulsgerät ausgestattete Mittäter folgte sieben Seku nden später. Frau Th . realisierte, dass es sich um einen Überfall handelte. Sie stand auf und händigte T . Geldbörse in der Hoffnung aus, dass er sich damit zufriedengeben werde. T . nahm das Geld, um es für sich zu verwenden . Dann stieß er Frau Th . wieder zu Boden, fesselte sie mit Kabelbindern und Klebeband an Armen und Beinen und steckte ihr ein Tuch in den Mund, um ein Schreien zu verhindern. Im Obergeschoss hatte die 18 - jährige Tochter der Geschädigten mitbe- kommen, das s ein Überfall stattfand. Sie schloss sich in ihrem Zimmer ein und benachrichtigt e die Polizei. Versuche des T. und seines Mittäters, die Zimmer- tür zu öffnen, schlugen fehl. Deswegen traten sie die Tür ein. Der Mittäter ver- setzte der jungen Frau einen E lektrostoß aus dem Impulsgerät, den diese als 4 5 6 - 6 - sie mit einem Klebeband an den Händen und verklebte ihren Mund. T . demontierte Teile der sich im Keller befindlichen Videoüber wa- chungsanlage. Einen Tresor fanden die Täter nicht. Daher verließen sie das Wohnhaus. Die mittlerweile eingetroffene Polizei nahm die Angeklagten fest. Hingegen konnte der Mittäter entkommen. Frau Th . erlitt durch die vom Angeklagten T . verübten Gew althandlun- gen einen Bruch des zweiten Halswirbels, Schürfwunden und Prellungen. We- gen der Verletzung der Halswirbelsäule bestand konkrete Lebensgefahr. Frau Th. wurde am 29. Dezember 2017 aus der stationären Krankenhausbehandlung entlassen und kann ihren Hals noch nicht wieder richtig bewegen. Infolge des Überfalls leidet sie unter Angstzuständen. 2. Hinsichtlich des Angeklagten T . hat das Landgericht das Zuboden- stoßen im ersten Handlungsabschnitt als vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 StGB und die angestrebte Entwendung des Tresors nebst Inhalt unter Einsatz des Elektroimpulsgeräts als mittäterschaftlich begangenen besonders schweren Raubversuch (§ 250 Abs. 2 Nr. 1, § 249 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB) ausgeurteil t. In Bezug auf die von Frau Th. hing fassung ver treten, dass der Angeklagte T. keine vollendete schwere räuberi- sche Erpressung nach § 255 StGB, sondern nur einen Diebstahl (§ 242 Abs. 1 meabsicht derweitige Vermögensgegenstände an sich zu bringen. Das Aufschleudern der 7 8 9 - 7 - Tür habe lediglich die Voraussetzungen für eine Fesselung des Opfers und der anschließenden Wegnahme des Safes oder dessen Inhalts schaffen sollen. Damit fehle es an einer für die Annahme einer räuberischen Erpressung not- w endigen zielgerichteten Anwendung von Nötigungsmitteln zum Zweck der Er- reichung einer vom Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Hand- lung, hier in Form der Weggabe von Geld. Den A ngeklagten F. hat die Strafkammer der Beihilfe zu der vorge- nan nten Tat schuldig gesprochen. Jedoch habe sich der Gehilfenvorsatz zwar auf die Verwendung von Kabelbindern, nicht aber auf den Einsatz des Elekt- roimpulsgeräts erstreckt. Deswegen liege insoweit lediglich eine Beihilfe zum schweren Raubversuch nach § 250 A bs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 249 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB vor. II. Revisionen der Staatsanwaltschaft Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen hinsichtlich des Angeklag- ten T . zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung und in Bezug au f beide Angeklagten zu einer Aufhebung des jeweiligen Straf- ausspruchs. 1. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte T . habe sich im ers- ten Handlungsabschnitt nur wegen Diebstahls der von Th . hingege- gnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Strafkammer freilich zugrunde gelegt, dass der Raubtatbestand und der Tatbestand der räuberischen Erpres- sung einen finalen Zusammenhang zwischen Gewalt bzw. qualifizierter Dro- hung und Wegnahme bzw. Hingabe der Sache voraussetzt. An einer solchen 10 11 12 13 - 8 - Verknüpfung fehlt es, wenn der Täter den Raub - /Erpressungsvorsatz erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. April 2018 5 StR 606/17 R n. 10 mwN). Richtig ist auch, dass die Tat unter Umständen nicht vollendet wird, wenn der Täter einen bestimmten Gegenstand erbeuten will und es im weiteren Verlauf zur Wegnahme oder Herausgabe einer ganz anderen Sache kommt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. April 1999 4 StR 44/99, NStZ 1999, 510 [Fernsehgerät statt Schuldeneintreibung]; vom 18. Januar 2000 4 StR 633/99 [Mobiltelefon statt Zigaretten], vom 22. April 1997 4 StR 105/97, NStZ - RR 1997, 298 [Geld statt Schusswaffe]; zusammenfassend LK - StG B/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 43, 45). b) Der zu beurteilende Fall liegt jedoch anders. Der Raubvorsatz des An- geklagten sowie seines Mittäters bestand von Anfang an und bezog sich auf Geld. Es stellt daher eine lediglich unerhebliche Abweichung vom Tatp lan dar und hält sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Tätersicht Voraussehbaren (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 5 StR 98/16, BGHSt 61, 197, 200), dass der Angeklagte T . mitnahm. Die Bejahung e iner vollendeten Tat auch bei Zugrundelegung eines auf den Inhalt eines Tresors gerichteten Raubmotivs unterläge beispielsweise auch dann keinem Zweifel, wenn der Täter Geldwerte statt in einem Safe in ei- ner Schatulle oder einem anderen Versteck findet und entwendet. Genauso wenig spielt es eine ausschlaggebende Rolle, wenn er eine geringere Geld- summe als erstrebt erlangt bzw. früher oder später als geplant zum Ziel gelangt. Danach hat der Angeklagte eine vollendete schwere räuberische Erpres- sung nach § § 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB begangen (vgl. zur Abgren- zung von Raub und räuberischer Erpressung z.B. BGH, Beschluss vom 24. Ap- ril 2018 5 StR 606/17 Rn. 13; MüKo - StGB/Sander, 3. Aufl., § 253 Rn. 3). Be- 14 15 - 9 - reits die erste Gewaltausübung (Aufstoßen de r Tür) war von einem auf die Er- langung von Geldmitteln gerichteten Zueignungswillen des Angeklagten getra- gen. Dass die Geschädigte schon unter dem Eindruck dieser Handlung sowie damit geg ebenen Finalzusammenhang nichts zu ändern. Nicht ersichtlich ist auch, dass der Angeklagte an der vergleichsweise niedrigen Geldsumme kein Interesse gehabt haben könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Februar 1990 3 StR 500/89, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Z ueignungsabsicht 5). Die Feststellungen ergeben vielmehr das Gegenteil (UA S. 9). c) Hingegen ist die Ablehnung des Qualifikationstatbestandes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB anders als die Beschwerdeführerin meint aus den Gründen der Antrags schrift des Generalbundesanwalts frei von Rechtsfeh- lern. Die insoweit durch das Landgericht getroffenen Feststellungen (vgl. UA S. 29) ergeben die Voraussetzungen dieses Qualifikationstatbestandes nicht. d) Der Senat hat den Schuldspruch auf der Grundla ge der rechtsfehler- freien Feststellungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO korrigiert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Vorwurf bereits in der Anklageschrift enthalten gewesen ist. 2. Die Änderung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch gege n den Angeklagten T . die Grundlage. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Bewertung dieser Handlung als vollende- te schwere räuberische Erpressung eine höhere Strafe verhängt hätte. Die Strafzumessungserwägungen halten aus einem weiteren Grund rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die psychischen Fol- gen der Tat für die Geschädigte (Albträume, ständige Angst, namentlich bei 16 17 18 19 - 10 - Dunkelheit und außerhalb ihres Hauses) nich t straferschwerend gewichtet, weil s ei- nen Erfahrungssatz zugrunde, der in dieser Weise nicht existiert. Es ist keines- grund der Gewalteinwirkung fortan in ständiger Angst lebt und an Albträumen leidet. Derartige Konseque nzen sind deshalb, sofern sie vorhersehbar sind, als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB zum Nach- teil des Täters zu gewichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Mai 1993 3 StR 119/93, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5). 3. Die aufge zeigten Rechtsfehler erstrecken sich auf den Strafausspruch gegen den Angeklagten F . . Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl zugunsten dieses Angeklagten gewertet, dass die Raubtat nur in das Versuchs- stadium gelangt ist (UA S. 35). Der Senat be sorgt ferner, dass sich die Straf- kammer auch hier von den rechtsfehlerhaften Erwägungen betreffend die durch die Haupttat verursachten Folgen für die Geschädigte Th . hat leiten lassen. Der Generalbundesanwalt weist dabei mit Recht darauf hin, dass es dem neu entscheidenden Tatgericht trotz des unveränderten Schuldspruchs nicht verwehrt ist, wegen des Vorliegens einer vollendeten schweren räuberischen Erpressung, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, eine höhere Strafe zu verhängen (vgl. BGH, Ur teil vom 4. Juni 1985 2 StR 127/85, NJW 1986, 332, 333; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 331 Rn. 9 mwN). Es darf ledig- lich die Obergrenze des Strafrahmens aus dem vom Erstgericht angewendeten Strafgesetz nicht überschritten werden (vgl. BGH aaO; KK - StPO/Paul, 8. Aufl., § 331 Rn. 2a; siehe auch Meyer - Goßner/Schmitt, aaO). 20 21 - 11 - 4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da bloße Wer- tungsfehler inmitten stehen. III. Revisionen der Angeklagten Den Revisionen der Angeklagten bleibt aus den i n der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen ohne Erfolg. Durch die vom sind sie jedenfalls nicht beschwert. Eine Schuldspruchänderung in Richtung auf Beihilfe zur (vollendeten) räuberischen Erpressung, mithin zu dessen Nachteil, ist auf die insoweit alleini- ge Revision des Angeklagten F . mangels Beschwer nicht geboten (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 354 Rn. 17 mwN). Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler 22 23 24
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