BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 640/13 vom 4 . Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . Februar 2014 beschlo s- sen: 1. Auf die Revisionen der A ngeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit jeweils die Entscheidungen über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterbli e- ben sind . 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat di e beiden Angeklagten wegen Wohnungsei n- bruchdiebstahls in 21 Fällen, versuchten Diebstahls, vorsätzlichen Fahrens o h- ne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtvers icherungsgesetz (bei H . i n zwei Fäl len , bei T . in einem Fall ) schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten H . hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, g e- gen den An geklagten T . eine solche von vier Jahren und sechs Mon a- ten verhän gt. 1 - 3 - 1. Die von den Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg; ansonsten sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 2. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragssc hrift d a- rauf hin, dass es das Landgericht versäumt hat, das Vorliegen der Vorausse t- zungen von § 64 StGB zu erörtern, obwohl sich dies nach den Urteilsfestste l- lungen aufgedrängt hätte (BGH , Beschluss vom 23. Mai 2012 5 StR 185/12 ) . Die Strafkammer geht be i beiden Angeklagten von einer langjährigen Droge n- abhängigkeit a us; die Wohnungseinbrü che dienten der Finanzierung ihre r Sucht (UA S. 4, 5, 7). Bei dieser Sachlage wird die neu entscheidende Strafkammer die geb o- tene Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachv erständigen (§ 246a StPO) nac h- zuholen haben. D er Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht; das neue Tatg e- richt wird die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben. Dass die Strafen geringer ausgefallen wären, wenn das Landgericht die Maßregel angeordnet hätte, schließt der Senat bei den Vorbelastungen der A n- geklagten und der Vielzahl der Wohnungseinbrüche aus. Basdorf Dölp König Berger Bellay 2 3 4 5 6
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