Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja StGB 247 352 Zum Anwendungsbereich des 247 352 StGB bei Honorarverein- barungen. BGH, Urteil vom 6. September 2006 226 5 StR 64/06 LG Leipzig 226 5 StR 64/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 5. und 6. September 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richterin Elf, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - am 6. September 2006 f374r Recht erkannt: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. M344rz 2005 wie folgt ab-ge344ndert: 1. Der Angeklagte wird auch hinsichtlich der nach-stehend unter A. I (2) (Fall Abschnitt A II Ziffer 2.2 der Urteilsgr374nde) und A. I (3) (Fall Abschnitt A II Ziffer 2.3 der Urteilsgr374nde) genannten Tatvorw374r-fe auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Seine insoweit entstandenen notwendigen Ausla-gen werden der Staatskasse auferlegt. 2. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, wird das Urteil im 334brigen mit den Feststellungen auf-gehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zu den einzelnen Honorarvereinbarungen und ihrer Vorgeschichte (Abschnitt A II der Urteilsgr374nde), die aufrechterhalten bleiben. Insoweit wird die wei-tergehende Revision des Angeklagten verworfen. II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vor-genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Untreue frei-gesprochen worden ist (Abschnitt C der Urteilsgr374n-de). - 4 - III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die ver-bliebenen Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geb374hren374ber-hebung in Tatmehrheit mit vier tateinheitlichen Vergehen der Geb374hren374ber-hebung, diese in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrug, zu einer Ge-samtgeldstrafe von 170 Tagess344tzen zu je 100 Euro verurteilt. Im 334brigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Der Angeklagte greift seine Verurtei-lung mit seiner auf sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzten Revision an. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem Rechtsmittel, das die Bun-desanwaltschaft vertritt, insoweit gegen den Teilfreispruch des Angeklagten, als dieser nicht wegen Untreue zu Lasten von Alexander H. verurteilt worden ist. Im 334brigen ist die Revision zur374ckgenommen worden. Die Rechtsmittel haben den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Erfolg. 1 A. Revision des Angeklagten I. Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrat der Ange-klagte, der in Torgau eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, die von Sozialhilfe lebende Angela H. . Angela H. , eine alleinerziehende Mutter dreier Kinder, war sorgeberechtigt f374r ihren 2 275-j344hrigen Sohn Alexander H. , der bei einem Treppensturz schwerste Verletzungen erlitten hatte, in deren Folge 2 - 5 - er sp344ter verstorben ist. Im Zusammenhang mit diesem Unfall, der im Haus-halt seiner Pflegemutter stattgefunden hatte, entwickelte sich eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten, in denen der Angeklagte auch Alexander H. vertrat. In diesem Zusammenhang wusste der Angeklagte ab April 2001, dass aus einer Unfallversicherung eine erhebliche Summe zu erwarten war. Tats344ch-lich 374berwies die Debeka am 17. September 2001 einen Betrag in H366he von etwa 330.000 DM auf das Konto des Angeklagten, der von Angela H. namens ihres Sohnes Alexander H. mandatiert war. Der Angeklagte schloss mit Angela H. , teilweise als Vertreterin ihres Sohnes Alexander, in folgenden F344llen Honorarvereinbarungen, in denen er sich h366here als die gesetzlich geschuldeten Geb374hren zusichern lie337: (1) F374r eine Strafanzeige, die der Angeklagte f374r Angela H. ge-gen L. wegen Beleidigung stellen sollte, vereinbarte der Angeklagte am 21. Mai 2001 eine Geb374hr in H366he von 1.500 DM, obwohl nach Auffassung des Landgerichts hier nur eine Geb374hr von 315 DM (netto) geschuldet gewesen w344re. (2) Im Widerspruchsverfahren vor dem Versorgungsamt Leipzig lie337 sich der Angeklagte von Angela H. , die insoweit als Vertrete-rin f374r ihren Sohn Alexander handelte, am 1. Juni 2001 eine Ge-b374hr in H366he von 1.500 DM zusichern, obwohl die gesetzliche Ge-b374hr nur 630 DM betragen h344tte. (3) F374r die Erstattung einer Strafanzeige gegen St. , die als Verantwortliche f374r den Unfall des Alexander H. bezeich-net wurde, und die sich hieran anschlie337ende Nebenklagevertre-tung vereinbarte der Angeklagte am 9. August 2000 eine Geb374hr in H366he von 2.500 DM bei einer Erledigung des Vorgangs ohne und eine Geb374hr in H366he von 3.000 DM bei einer Erledigung mit Hauptverhandlung. Die gesetzliche Geb374hr f374r das sp344ter ohne Hauptverhandlung nach 247 153a StPO erledigte Strafverfahren ge- - 6 - gen St. betrug nach Auffassung des Landgerichts 315 DM. (4) Der Angeklagte, der nach einer 334berleitungsanzeige durch die Sozialbeh366rde f374r das 334berleitungsverfahren nach 247 90 BSHG wegen erbrachter Sozialhilfeleistungen mandatiert wurde, schloss f374r dieses Verfahren am 25. Juli 2001 eine Honorarvereinbarung 374ber 2.000 DM ab. Mit der Bezifferung des 374bergeleiteten An-tragsanspruchs auf nunmehr etwa 2.000 DM durch die Sozialbe-h366rde legte der Angeklagte einen neuen Vorgang an und traf mit Angela H. am 18. September 2001 eine weitere Geb374hren-vereinbarung 374ber 500 DM, obwohl es sich 226 wie er auch wusste 226 um eine identische Angelegenheit handelte und deshalb kein neu-er Geb374hrenanspruch entstehen konnte. (5) Der Angeklagte hatte am 23. August 2000 eine Strafanzeige im Auftrag von Angela H. gegen Mitarbeiter des Jugendamtes Torgau gefertigt. Hierf374r schloss er am 25. September 2001 eine Honorarvereinbarung 374ber 2.000 DM mit Angela H. ab. Die gesetzliche Geb374hr h344tte nur etwa 300 DM betragen. (6) Im Hinblick auf die Vertretung von Angela H. in einem vor dem Amtsgericht in Torgau anh344ngigen Sorgerechtsverfahren vereinbarte der Angeklagte am 18. Oktober 2001 mit Angela H. ein Honorar in H366he von 2.000 DM. Tats344chlich h344tte sich die gesetzliche Geb374hr nur auf ca. 870 DM belaufen. (7) Angela H. beauftragte den Angeklagten mit der Durchsetzung von Ersatzanspr374chen gegen den Landkreis Torgau, weil diesen bei der Bestellung der Pflegemutter ein Auswahlverschulden ge-troffen habe. Das hierf374r vereinbarte Honorar betrug 10.000 DM netto. Nachdem der Landkreis die Angelegenheit an den 204Kom- - 7 - munalen Schadenausgleich223 weitergeleitet hatte, legte der Ange-klagte einen neuen Vorgang an und spiegelte so Angela H. vor, dass es sich um eine neue Sache handele. Im Vertrauen hier-auf schloss Angela H. am 26. Oktober 2001 mit dem Ange-klagten eine erneute Geb374hrenvereinbarung 374ber 2.000 DM ab. Zu einer Zahlung dieser Geb374hr kam es im Folgenden jedoch nicht mehr. Mit Ausnahme des letztgenannten Falles wurden s344mtliche Forderungen aus den Honorarvereinbarungen beglichen. Dies erfolgte in der Regel durch Verrechnungen oder auch durch 334berweisungen von Angela H. . 3 Das Landgericht hat in f374nf der vorgenannten F344lle eine Ge-b374hren374berhebung im Sinne des 247 352 StGB gesehen. Hinsichtlich der F344lle (4) und (7) hat es einen Betrug nach 247 263 StGB darin erblickt, dass der An-geklagte durch Anlage eines gesonderten Vorgangs der Zeugin H. wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, es handele sich jeweils um einen neuen Vorgang, der einen gesonderten Honoraranspruch ausl366se. Im Fall (7) sei es beim Versuch geblieben, weil eine Auszahlung des Honorars nicht mehr er-folgt sei. Den Tatbestand des Wuchers nach 247 291 StGB hat das Landgericht verneint, weil die hierf374r notwendige besondere Lage des Opfers nicht vorge-legen h344tte. Mit Ausnahme der unter (3) genannten Honorarvereinbarung, die l344ngere Zeit davor abgeschlossen worden sei, habe der Angeklagte ab dem 24. April 2001 mit einheitlichem Vorsatz gehandelt, weil er nach Kennt-nis von der zu erwartenden Auszahlung der Debeka den einheitlichen Vor-satz gefasst habe, Geb374hren374berhebungen oder Betrugstaten zu Lasten des Verm366gens des Alexander H. zu begehen. Insoweit geht das Landgericht von einer tateinheitlichen Verwirklichung dieser Tatbest344nde aus. 4 II. - 8 - Die Revision des Angeklagten hat weitgehend Erfolg. 5 - 9 - 1. Die Verurteilungen wegen Geb374hren374berhebung (247 352 StGB) halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 6 a) Das Landgericht begr374ndet die Strafbarkeit des Angeklag-ten nach 247 352 StGB mit der Erw344gung, dass bei unwirksamen Honorarver-einbarungen der Rechtsanwalt nur auf der Grundlage der Geb374hrenordnung h344tte abrechnen d374rfen. In den Verurteilungsf344llen seien die Geb374hrenver-einbarungen sittenwidrig im Sinne des 247 138 BGB, weil sowohl Angela H. als auch 226 bis zur Auszahlung der Versicherungssumme 226 Alexander H. Anspruch auf Sozialhilfe gehabt h344tten. Solche die gesetzlichen Geb374hren 374bersteigenden Honorarvereinbarungen, die mit Sozialhilfeempf344ngern ge-schlossen w374rden, verstie337en gegen 247 138 Abs. 1 BGB. Da der Angeklagte sich Honorare habe zusichern lassen, die mindestens das Doppelte der ge-setzlichen Geb374hr betr374gen, habe er sich nach 247 352 StGB strafbar gemacht, zumal er die Sittenwidrigkeit erkannt habe. 7 b) Diese Ausf374hrungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat vermag dem Landgericht schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Rechnet der Rechtsanwalt, dem ein Verg374tungsanspruch zusteht, diese auf Grund einer Honorarvereinbarung und nicht nach der Ge-b374hrenordnung (BRAGO, jetzt RVG) ab, f344llt sein Verhalten grunds344tzlich nicht unter den Tatbestand des 247 352 StGB. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich aus der anzuwendenden Verg374tungsordnung jedenfalls dem Grunde nach ein Anspruch ergibt (vgl. dagegen die F344lle I. (4) und I. (7), un-ten 2 d). Schlie337t der Rechtsanwalt dann hier374ber eine Honorarvereinbarung und macht er aus dieser seine Verg374tungsanspr374che geltend, erf374llt dies nicht den Tatbestand der Geb374hren374berhebung nach 247 352 StGB, unabh344n-gig davon, ob die Honorarvereinbarung wirksam zustande gekommen ist o-der nicht. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut wie auch aus dem Zweck der Vorschrift. 8 - 10 - aa) Nach 247 352 StGB wird ein Rechtsanwalt wegen Geb374h-ren374berhebung bestraft, wenn er Verg374tungen erhebt, von denen er wei337, dass der Zahlende sie 374berhaupt nicht oder nur in geringerem Ma337e schul-det. Die Bestimmung grenzt den T344terkreis auf solche Personen ein, die Verg374tungen zu ihrem Vorteil 204zu erheben haben223. Verg374tungen im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Anspr374che, die dem Grunde und dem Be-trag nach gesetzlich festgelegt sind und die der Rechtsanwalt nach den Ge-b374hrenordnungen, Taxen oder sonstigen Vorschriften selbst zu berechnen hat (BGHSt 4, 233, 235). Nur soweit der Rechtsanwalt nach den gesetzlichen Geb374hren abrechnet, kann er sie in den vereinfachten Festsetzungsverfah-ren nach 247 11 RVG (fr374her 247 19 BRAGO) festsetzen lassen und so einen vollstreckbaren Titel erlangen (M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. 247 11 Rdn. 41 ff.). Die Strafandrohung will sicherstellen, dass er sich bei die-ser ihm 374berlassenen Berechnung seines Anspruchs in den Schranken h344lt, die ihm die Geb374hrenordnungen auferlegen (BGHSt aaO). Der Schutzzweck dieser Strafnorm besteht danach nicht nur darin, das Publikum vor 374berh366h-ten Verg374tungsforderungen des Rechtsanwalts zu bewahren, sondern es vor allem vor dem Missbrauch seiner Befugnis zu sch374tzen, gesetzliche Geb374h-ren erheben zu d374rfen (Tr344ger in LK 11. Aufl. 247 352 Rdn. 1; Kuhlen in NK-StGB 2. Aufl. 247 352 Rdn. 3). Das spezifische Unrecht der Geb374hren374berhe-bung besteht gerade darin, dass der T344ter f374r seine Forderungen zu Unrecht die Autorit344t einer gesetzlichen Geb374hrenregelung in Anspruch nimmt. 9 bb) Rechnet der Rechtsanwalt auf der Grundlage einer Hono-rarvereinbarung ab, dann 204erhebt223 er keine Verg374tung im Sinne des 247 352 StGB. Seinen Verg374tungsanspruch leitet er in diesem Falle allein aus der vertraglichen Vereinbarung her. Dies ist f374r den Fall der die gesetzlichen Ge-b374hren 374bersteigenden Honorarforderung auch unstreitig (vgl. Kuhlen aaO Rdn. 17; Tr344ger aaO Rdn. 12; jeweils m.w.N.). Gleiches gilt aber auch, wenn der Rechtsanwalt auf der Grundlage einer unwirksamen Honorarvereinba-rung seinen Anspruch beziffert (Kuhlen aaO Rdn. 17; Cramer/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 352 Rdn. 9a; OLG Braun- 10 - 11 - schweig NJW 2004, 2606 f374r den Fall der formunwirksamen Honorarverein-barung; a. A. Tr344ger aaO Rdn. 12; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 352 Rdn. 6; BayObLG NJW 1989, 2901, 2902). Insoweit bezieht er sich gerade nicht auf die gesetzlich festgelegte Verg374tungsordnung, sondern die Basis seiner Honorarberechnung bleibt die vertragliche Vereinbarung. Er 204erhebt223 deshalb in diesen F344llen keine Verg374tung, weil er den Verg374tungsanspruch nicht nach den gesetzlichen Verg374tungsordnungen bestimmt. Dies ist im 334b-rigen auch seinem Mandanten als dem Adressaten seiner Abrechnung deut-lich. Dieser erh344lt eine Abrechnung, die sich ausdr374cklich nicht auf die ge-setzliche Verg374tungsordnung st374tzt, sondern auf eine mit ihm getroffene Ho-norarvereinbarung. Demnach besteht kein Vertrauen des Mandanten, dass der Rechtsanwalt seine Befugnis, nach einer gesetzlichen Geb374hrenordnung abrechnen zu d374rfen, nicht missbraucht hat. Der Schutzzweck des 247 352 StGB ist nicht ber374hrt, soweit der Rechtsanwalt auf der Grundlage einer vertraglichen Honorarvereinbarung abrechnet. Dies trifft gleicherma337en zu, wenn die Honorarvereinbarung un-wirksam ist. Auch dann nimmt der Rechtsanwalt nicht die Autorit344t der ge-setzlichen Geb374hrenordnung in Anspruch. Beruht die Unwirksamkeit der Ho-norarvereinbarung auf allgemeinen zivilrechtlichen Grunds344tzen (hier nach Auffassung des Landgerichts auf 247 138 Abs. 1 BGB), die in gleicher Weise auch f374r andere Rechtsgesch344fte gelten, ist aus rechtssystematischen 334ber-legungen kein Grund ersichtlich, solche Verg374tungsvereinbarungen straf-rechtlich anders zu behandeln als sonstige unwirksame Verg374tungsvereinba-rungen. F374r die Anwendung des speziellen Tatbestands des 247 352 StGB, der auf die 374bervorteilende Abrechnung auf der Grundlage einer gesetzlichen Geb374h-renordnung zugeschnitten ist, besteht deshalb in F344llen der unwirksamen Honorarvereinbarung keine sachliche Berechtigung. 11 cc) Dieser Auslegung steht nicht die Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs entgegen. Zwar haben der 2. Strafsenat (Ur- 12 - 12 - teil vom 2. Februar 1954 226 2 StR 10/53) und der 4. Strafsenat (wistra 1982, 66, 67) unter Bezugnahme auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RG DR 1943, 758) ausgef374hrt, dass es f374r die Anwendung des 247 352 StGB gleich-g374ltig sei, ob der Betrag als gesetzliche Geb374hr oder aufgrund einer angebli-chen Vereinbarung gefordert werde. Diese ohne n344here Begr374ndung ge344u-337erte Rechtsauffassung betrifft jedoch jeweils andere Fallkonstellationen, die im 334brigen auch nach der hier vertretenen Rechtsauffassung zu einer Straf-barkeit wegen Geb374hren374berhebung f374hren w374rden. In der vom 2. Strafsenat entschiedenen Fallkonstellation hat der Rechtsanwalt entgegen dem damaligen 247 93 RAGebO (vgl. 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. 247 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO; 247 4 Abs. 5 Satz 1 RVG) als im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt gegen374ber dem eigenen Mandanten abgerechnet, wobei der Senat offen gelassen hat, ob die Abrechnung auf Grund einer vom Angeklagten behaupteten Honorarverein-barung erfolgt ist. Der aufgrund einer gerichtlichen Anordnung beigeordnete Rechtsanwalt hat einen gesetzlichen Geb374hrenanspruch gegen die Staats-kasse. Gegen374ber der von ihm vertretenen Partei darf er keine weiteren Ho-norarforderungen stellen. Deshalb war das Fordern eines von der Verg374-tungsordnung ausgeschlossenen Geb374hrenanspruchs bereits eine Geb374h-ren374berhebung im Sinne des 247 352 StGB, und zwar unabh344ngig davon, ob letztlich eine Honorarvereinbarung geschlossen wurde. 13 Der Entscheidung des 4. Strafsenats (wistra 1982, 66, 67) lag die Fallgestaltung zugrunde, dass ein Rechtsanwalt Geb374hren berechnet hatte, obwohl er vorher auf Geb374hren verzichtet hatte. Da der dort wegen Geb374hren374berhebung verurteilte Rechtsanwalt sich auf eine Geb374hrenord-nung bezogen hatte, unterscheidet sich dieser Fall schon deshalb von der hier zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation. 14 2. Die Verurteilungen wegen Betruges und versuchten Betru-ges halten gleichfalls rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 15 - 13 - - 14 - a) Das Landgericht hat in den F344llen, in denen der Angeklagte nach Bezifferung des 334berleitungsanspruchs (I. (4)) bzw. nach Weiterleitung der geltend gemachten Schadensersatzanspr374che an den Kommunalen Schadenausgleich (I. (7)) jeweils zus344tzliche Honorarvereinbarungen abge-schlossen hatte, Betrugshandlungen angenommen. Im Falle der Abgabe der Anspr374che an den Kommunalen Schadenausgleich ist das Landgericht nur von einem Versuch ausgegangen, weil keine Zahlung auf die Honorarverein-barung mehr folgte. Die T344uschungshandlung hat das Landgericht darin ge-sehen, dass der Angeklagte Angela H. vorgespiegelt habe, dass es sich jeweils um neue Mandate handele. Deshalb habe der Angeklagte auch jedes Mal einen neuen Vorgang angelegt. 16 b) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass jeweils keine Neumandatierungen vorlagen. In beiden F344llen handelte es sich je-weils um dieselbe Angelegenheit im Sinne des 247 13 Abs. 1 BRAGO (vgl. jetzt 247247 16 ff. RVG). Die Weiterleitung der Akten des Anspruchsgegners an den Kommunalen Schadenausgleich ber374hrt im Innenverh344ltnis nur die Pr374-fung durch die Stelle, die 226 344hnlich einem Versicherer 226 letztlich den Scha-den zu begleichen h344tte. Entgegen dem Einwand der Verteidigung ist damit im Au337enverh344ltnis kein neuer Anspruchsgegner aufgetreten. Vielmehr hat der Kommunale Schadenausgleich lediglich nach au337en die Interessen der in Anspruch genommenen 366ffentlich-rechtlichen K366rperschaft wahrgenom-men. Bei der Bezifferung des 334berleitungsanspruchs nach 247 90 BSHG ist gleichfalls dieselbe Angelegenheit gegeben, weil von vornherein offensicht-lich war, dass hinsichtlich der erwarteten Zahlung nur erbrachte Sozialhilfe-leistungen bis zu einem gewissen Umfang anzurechnen waren. Dies war er-sichtlich der Gegenstand des Mandatsverh344ltnisses. Hieran 344ndert sich 226 entgegen der Auffassung der Verteidigung 226 auch nichts dadurch, dass mehrmals die 334berleitung angezeigt wurde. 17 c) Eine Verurteilung wegen Betruges k344me indes nur dann in Betracht, wenn das Verhalten des Angeklagten insoweit nicht als Geb374hren- 18 - 15 - 374berhebung im Sinne des 247 352 zu qualifizieren w344re. Anders als das Land-gericht ersichtlich meint, wird 247 352 StGB durch den Betrugstatbestand nicht verdr344ngt. Vielmehr ist der Tatbestand des 247 352 StGB ein 226 freilich rechts-politisch aus heutiger Sicht bedenklicher und 374berholter (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 352 Rdn. 2; Kuhlen in NK-StGB 2. Aufl. 247 352 Rdn. 4 f.) 226 spezialgesetzlicher Privilegierungstatbestand, der dem Betrug vorgeht. Auf-grund seines Privilegierungscharakters kann neben 247 352 StGB tateinheitlich ein Betrug nur dann in Betracht kommen, wenn zu der T344uschungshandlung, die notwendig zu der Geb374hren374berhebung geh366rt, eine weitere T344uschung hinzukommt (BGHSt 2, 35). d) Hier liegt in beiden F344llen eine Geb374hren374berhebung vor. Auch wenn sich dabei jeweils der geltend gemachte bzw. beigetriebene Ge-b374hrenanspruch aus einer Honorarvereinbarung ergeben hat, ist bei der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhaltskonstellation eine Ge-b374hren374berhebung (247 352 StGB) gegeben. Entscheidend ist n344mlich darauf abzustellen, dass der Angeklagte eine (neuerliche) Verg374tung gefordert hat-te, obwohl es sich nach den danach ma337geblichen gesetzlichen Bestimmun-gen um dieselbe Angelegenheit im Sinne des 247 13 Abs. 1 BRAGO gehandelt hat und gerade kein neuer Geb374hrentatbestand entstanden ist. Hierin liegt auch die im Sinne des 247 352 StGB bedeutsame T344uschungshandlung. Der Angeklagte forderte ein weiteres Honorar, ohne hierzu nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt zu sein. Dass diese Honorarforderung dann in eine Honorarvereinbarung eingeflossen ist, 344ndert an seiner Strafbarkeit nach 247 352 StGB nichts. Das unterscheidet diese Fallgestaltung von den unter 1. genannten F344llen. Dort war eine Honorarforderung entstanden, die der An-geklagte absichtlich nicht nach den gesetzlichen Verg374tungsregelungen ab-rechnen wollte. Vielmehr hatte er einvernehmlich mit dem Mandanten eine 374bersteigende Geb374hr festgelegt und aus dieser vereinbarten h366heren Ver-g374tung auch liquidiert. Soweit es in dem unter I. (7) genannten Fall nicht zu einer Auszahlung gekommen ist, liegt eine versuchte Geb374hren374berhebung vor (247 352 Abs. 2 StGB). 19 - 16 - Die von der Verteidigung vorgebrachten und 226 wie oben aus-gef374hrt 226 erfolglosen Einwendungen zu den Betrugsverurteilungen, die sich allein auf die vom Landgericht verneinte Entstehung eines weiteren Geb374h-renanspruchs beziehen, verm366gen in beiden F344llen eine Strafbarkeit wegen Geb374hren374berhebung bzw. versuchter Geb374hren374berhebung nicht in Frage zu stellen. 20 3. Das Landgericht hat in den Verurteilungsf344llen nicht er366rtert, ob sich der Angeklagte zugleich wegen Untreue strafbar gemacht hat. Dies h344tte jedoch nahe gelegen, weil der treupflichtige Rechtsanwalt entweder durch die Verrechnung mit ihm nicht zustehenden Anspr374chen oder aufgrund der vorher getroffenen Abrede einer Zahlung aus der Unfallversicherungs-leistung, die Alexander H. zustand, das von ihm zu betreuende Verm366gen gesch344digt hatte. Da der Tatbestand der Geb374hren374berhebung erst durch die Bezahlung der unberechtigten Verg374tung vollendet wird (Tr344ger in LK 11. Aufl. 247 352 Rdn. 17 f.) und dies 226 auch in Gestalt der Verrechnung 226 bei der Untreue ebenfalls die Tathandlung ist, l344ge insoweit Tateinheit (247 52 StGB) vor (BGH NJW 1957, 596, 597). Die richterliche Kognitionspflicht h344tte sich hierauf erstrecken m374ssen. 21 M366gliche im Zusammenhang mit den Honorarvereinbarungen stehende Untreuehandlungen w344ren im 334brigen auch unter dem im Abschnitt C der Urteilsgr374nde geschilderten Anklagevorwurf zu pr374fen gewesen. Inso-weit lag dem Angeklagten zur Last, das Verm366gen des Alexander H. ge-sch344digt zu haben, indem er einen m366glichst gro337en Teil der Unfallversiche-rungsleistung f374r sich vereinnahmt habe. Da aus diesem Verm366gen zugleich die Honorarvereinbarungen beglichen wurden, w344ren hierin liegende Un-treuehandlungen zugleich Tathandlungen nach dem Abschnitt C gewesen und h344tten auch dort Gegenstand richterlicher Pr374fung sein m374ssen. 22 a) Soweit im Fall I. (4) 226 wie unten ausgef374hrt 226 eine Geb374h-ren374berhebung darin zu sehen ist, dass der Angeklagte nach der Bezifferung 23 - 17 - des 334berleitungsanspruchs eine Honorarvereinbarung abschloss, kommt eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht, weil der Angeklagte hierf374r aus der Zahlung der Unfallversicherungsleistung an seinen Mandanten bezahlt wurde, ohne dass ihm ein Anspruch zustand. Bez374glich des Falles I. (7) ist die Forderung aus der weiteren Honorarvereinbarung nach der Abgabe an den Kommunalen Schadenausgleich nicht beglichen worden. Da die ver-suchte Untreue nicht strafbewehrt ist, l344ge eine Strafbarkeit nach 247 266 StGB nur vor, wenn allein die Honorarvereinbarung bereits eine schadensgleiche Verm366gensgef344hrdung im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB darstellen w374rde. b) Eine Untreue liegt weiter in den F344llen nahe, in denen Ange-la H. in ihren eigenen Angelegenheiten mit dem Angeklagten eine Ho-norarvereinbarung getroffen hat (F344lle I. (1), (5) und (6)) unter der Abrede, dass diese Zahlungen aus der Versicherungsleistung erbracht werden. Inso-weit wurde das Verm366gen des Alexander H. gesch344digt. Dass eine ent-sprechende Vereinbarung zu Lasten Alexander H. s als Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam ist, bedarf 226 unabh344ngig von der H366he der ausbedungenen Verg374tung 226 keiner n344heren Darlegung. 24 c) In den 374brigen F344llen kommt eine Strafbarkeit wegen Un-treue oder auch wegen Betruges nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Honorarvereinbarungen, die Alexander H. , ver-treten durch seine Mutter Angela H. , mit dem Angeklagten geschlossen hat, nicht sittenwidrig. Abgesehen davon, dass Alexander H. im Blick auf die als sicher zugesagte erhebliche Versicherungssumme, schon nicht gene-rell einem mittellosen Sozialhilfeempf344nger gleichgestellt werden kann, sind Honorarvereinbarungen mit Sozialhilfeempf344ngern nicht grunds344tzlich sit-tenwidrig im Sinne des 247 138 Abs. 1 BGB. Die Sittenwidrigkeit ist aufgrund einer umfassenden Gesamtbetrachtung zu bestimmen (BGHZ 107, 92, 97; 86, 82, 88). Die wirtschaftliche Leistungskraft des Mandanten kann dabei nur ein Gesichtspunkt unter mehreren sein. Da es auch wirtschaftlich Schwachen grunds344tzlich freisteht, sich eine kosteng374nstigere Rechtsbesorgung zu or- 25 - 18 - ganisieren, braucht der Rechtsanwalt nicht ausschlie337lich auf die wirtschaftli-che Leistungsf344higkeit des Mandanten Bedacht zu nehmen. Dies gilt erst recht dann, wenn Dritte bereit sind, f374r ihn eventuelle Zahlungen zu erbrin-gen. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine Sit-tenwidrigkeit der Vereinbarung begr374nden k366nnten. Die 334berschreitungen der gesetzlichen Geb374hren sind durchweg nicht so au337ergew366hnlich, dass unter diesem Gesichtspunkt ein Versto337 gegen 247 138 Abs. 1 BGB in Betracht kommen k366nnte. Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesge-richtshofs kann ein Honorar, das den gesetzlichen Verg374tungsanspruch um mehr als das f374nffache 374bersteigt, sittenwidrig gem344337 247 138 Abs. 1 BGB sein, wenn das Verfahren nicht durch besonderen Aufwand gekennzeichnet ist (BGHZ 144, 343, 346; BGH AnwBl. 2004, 61). Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats in jedem Fall zu folgen w344re. Die Grenze des f374nffachen Satzes h344tte nach den im 334brigen nachvollziehbaren Geb374hrenberechnungen des Landgerichts nur im Fall der Strafanzeige gegen St. Bedeutung. Insoweit ging das Landgericht von einer 7,9-fachen 334berh366hung der gesetzlichen Geb374hren aus. Hinsichtlich dieses Falles trifft jedoch die Geb374hrenberechnung des Landgerichts nicht zu. Das Strafverfahren gegen St. hatte ganz erhebliche Bedeutung, weil es dort um die Schuldfrage bei dem Unfall ging, durch den die erheblichen Verletzungen von Alexander H. verursacht wurden. Neben seiner immateriellen Relevanz hatte es auch deshalb erheb-liches Gewicht, weil es pr344judiziell f374r das nachfolgende Entsch344digungsver-fahren sein konnte. Da insoweit nach der Bedeutung der Angelegenheit eher ein Ansatz am oberen Rand des Geb374hrenrahmens angemessen w344re, ist auch hinsichtlich dieses Verfahrens der f374nffache Satz nicht erreicht. 26 4. Die Behandlung der Konkurrenzverh344ltnisse durch das Landgericht ist rechtsfehlerhaft. Mit Ausnahme der Tat I. (3), der Erstattung der Strafanzeige gegen St. , hat das Landgericht eine einheitliche Tat 27 - 19 - angenommen. Ma337geblich war hierf374r die Erw344gung, dass der Angeklagte nach Kenntniserlangung von der bevorstehenden Zahlung der Versiche-rungsleistung an Alexander H. den einheitlichen Vorsatz gefasst habe, durch Geb374hren374berhebungen oder Betrugshandlungen das Verm366gen des Alexander H. s zu sch344digen, um sich zu bereichern. Ein derartiger 204Ge-samtvorsatz223 wird jedoch von der Rechtsprechung seit der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen (BGHSt 40, 138) nicht mehr anerkannt. Die einzelnen Honorarvereinbarungen, die jeweils auf den einzelnen Fall bezo-gen waren, stellen vielmehr selbst344ndige Handlungen dar, die aufgrund eines jeweils neuen Tatentschlusses erfolgt sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Angeklagte die Taten nach Bekanntwerden der bevorstehenden Auszahlung der Versicherungsleistung schon geplant haben sollte. Denkbar ist eine tateinheitliche Begehung allenfalls dann, wenn zu der Geb374hren374berhebung eine Untreue hinzutritt, dar374ber hinaus wenn mehrere Untreuehandlungen in einer Handlung zusammenfallen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Angeklagte durch einen einheitlichen Ver-rechnungsvorgang das Verm366gen des Alexander H. gesch344digt oder An-gela H. durch einen einheitlichen Auszahlungsvorgang zu Lasten des Verm366gens ihres Sohnes im Einvernehmen mit dem Angeklagten verf374gt haben sollte. Nur unter dieser Voraussetzung k366nnte die Nachteilszuf374gung im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB in einer einheitlichen Handlung zusammen-fallen. Hierzu fehlen jedoch Feststellungen des Landgerichts. Daraus erge-ben sich f374r die Fassung des Schuldspruchs folgende Konsequenzen: 28 a) Freizusprechen ist der Angeklagte hinsichtlich der F344lle I. (2) 226 Rente nach dem Opferentsch344digungsgesetz 226 und I. (3) 226 Strafanzeige gegen St. . In beiden F344llen liegt weder ein Geb374hren374berhebung nach 247 352 StGB vor, noch kommt ein Betrug oder eine Untreue in Betracht. 29 b) In den 374brigen F344llen ist der Schuldspruch aufzuheben. So-weit auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in den F344llen I. (4) und 30 - 20 - (7) 226 siehe unter II. 2 226 ein Schuldspruch wegen Geb374hren374berhebung bzw. versuchter Geb374hren374berhebung erfolgen k366nnte, ist der Senat hieran ge-hindert, weil m366glicherweise eine tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue in Betracht kommt (vgl. Kuckein in KK, 5. Aufl. 247 353 Rdn. 12 m.w.N.). Hin-sichtlich des Vorwurfs der Untreue verbietet sich ein Durchentscheiden im Schuldspruch, weil sich der Angeklagte noch nicht im Hinblick auf diesen Vorwurf verteidigen konnte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass hierzu f374r den Angeklagten g374nstige Feststellungen getroffen werden k366n-nen. c) Da es sich um Fehler in der rechtlichen W374rdigung handelt, die auf Revision des Angeklagten eine Aufhebung der Sache notwendig ma-chen, k366nnen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den einzel-nen Mandatsverh344ltnissen einschlie337lich der Vorgeschichte der Tat aufrecht-erhalten bleiben. Insoweit greift die Revision des Angeklagten nicht durch. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, erg344nzende Feststellungen zu treffen, soweit diese den nunmehr rechtskr344ftigen Feststellungen nicht widerspre-chen. 31 B. Revision der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft greift, nach R374cknahme ihrer Revisio-nen gegen die Verurteilungsf344lle und den Teilfreispruch hinsichtlich Abschnitt D der Urteilsgr374nde, nur noch den Freispruch vom Vorwurf der Untreue zu Lasten von Alexander H. an (Abschnitt C der Urteilsgr374nde). In diesem Umfang wird das Rechtsmittel auch von der Bundesanwaltschaft vertreten. Insoweit liegt dem Angeklagten zur Last, aus der Versicherungsleistung an seinen Mandanten Alexander H. durch Verschleiern der Geldgesch344fte einen gr366337tm366glichen Teil f374r sich behalten zu haben. Wegen der bereits n344her dargelegten Verwobenheit dieses Tatvorwurfs mit dem Komplex der 32 - 21 - Honorarvereinbarungen k366nnten auch diese unter dem Gesichtspunkt der Untreue von diesem Tatvorwurf erfasst sein. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgte 226 in engem Zusammenhang mit den umfangreichen Mandatierungen (hierzu oben A) 226 im Zeitraum zwischen August 2001 und M344rz 2002 eine Vielzahl von Geld-bewegungen zwischen dem Angeklagten und Angela H. . Hierzu z344hlten u. a. neben Vorauszahlungen des Angeklagten in H366he von knapp 50.000 DM an Angela H. , diverse Barauszahlungen an sie in H366he von 374ber 250.000 DM nach Eingang der Versicherungssumme sowie umgekehrt die Gew344hrung eines zinslosen Darlehens durch Angela H. in H366he von 200.000 DM an den Angeklagten und damit zusammenh344ngende Geldr374ck-fl374sse. Insgesamt hat das Landgericht Geldfl374sse in H366he von etwa 580.000 DM an den Angeklagten und nur in H366he von etwa 574.000 DM an Angela H. oder auf Konten ihres Sohnes Alexander festgestellt. Das Landgericht hat sich davon 374berzeugt, dass 226 entgegen dem Anklagevor-wurf 226 die quittierten Barauszahlungen tats344chlich an Angela H. geflos-sen sind. Hinsichtlich des 374berschie337enden Differenzbetrages in H366he von etwa 6.000 DM lie337 sich nach Auffassung des Landgerichts insoweit nicht ausschlie337en, dass der Angeklagte nur 204schlampig223 gearbeitet habe. 33 II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begr374ndet. 34 1. Ein Rechtsfehler ist allerdings nicht schon darin zu erbli-cken, dass die Strafkammer hinsichtlich des Differenzbetrages von 6.000 DM nicht von einer bewussten Unterschlagungshandlung des Angeklagten aus-gegangen ist, sondern insoweit ein fahrl344ssiges Verhalten nicht ausschlie337en 35 - 22 - konnte. Diese Wertung ist angesichts der Vielzahl der Geldbewegungen je-denfalls vertretbar. - 23 - 2. Durchgreifenden Bedenken begegnet es allerdings, dass das Landgericht nicht das Gesamtsystem der zwischen dem Angeklagten und Angela H. erfolgten Transferleistungen unter dem Gesichtspunkt der Untreue gew374rdigt hat. Dies h344tte sich aber nach der gegebenen Sachlage aufdr344ngen m374ssen. 36 a) Zu den Pflichten des Anwalts aus dem Mandatsverh344ltnis z344hlt, dass er die f374r seinen Mandanten vereinnahmten Gelder ordnungsge-m344337 an diesen weiterleitet. Er darf an den gesetzlichen Vertreter nur auszah-len, wenn die gesetzlichen Regeln f374r den Umgang mit dem Verm366gen des Gesch344ftsunf344higen eingehalten sind. Eine Auszahlung an die Eltern eines Kindes darf nur dann erfolgen, wenn diese das Geld ihrer Kinder nach den Grunds344tzen einer wirtschaftlichen Verm366gensverwaltung anlegen (247 1642 BGB) und Schenkungen aus dem Verm366gen des Kindes grunds344tzlich aus-geschlossen sind (247 1641 BGB). Zu einer ordnungsgem344337en Anlageform geh366rt dabei auch, dass eine eindeutige Zuordnung des Verm366genswertes zu dem Verm366gen des Kindes ohne weiteres m366glich ist (vgl. BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Verm366gensbetreuungspflicht 24). Bei einem gesch344ftsunf344hi-gen Mandanten muss der Rechtsanwalt Sorge tragen, dass das Geld gesi-chert die Verm366genssph344re des Gesch344ftsunf344higen erreicht. Diese aus dem anwaltlichen Gesch344ftsbesorgungsvertrag folgende Leistungssicherungs-pflicht ist zugleich eine Treuepflicht im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB. 37 b) Zwar wird der Rechtsanwalt, der einen Gesch344ftsunf344higen vertritt, im Regelfall seine anwaltliche Pflicht dadurch erf374llen, dass er die Gelder an dessen Vertreter weiterleitet. Insoweit darf er 226 ohne eigene Nach-forschungen anstellen zu m374ssen 226 darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vertreter mit den ihnen ausgezahlten Geldern ordnungsgem344337 umgehen werden. Anderes gilt aber dann, wenn er voraussieht, dass der gesetzliche Vertreter mit den zugewandten Geldern in einer die Verm366gensinteressen des Gesch344ftsunf344higen verletzenden Art und Weise verf344hrt oder wenn er es sogar hierauf anlegt. 38 - 24 - Dies h344tte das Landgericht bei der gegebenen Sachlage pr374-fen m374ssen. Es liegt nahe, dass der Angeklagte gegen diese Pflicht versto-337en hat. Aus dem gesamten Geschehen im Vorfeld der Auszahlung musste es sich f374r ihn aufdr344ngen, dass Angela H. die vereinnahmten Gelder aus der Versicherungsleistung jedenfalls zum Teil f374r sich verwenden wollte. Dies h344tte er schon deshalb erkennen k366nnen, weil Angela H. die von ihr pers366nlich geschuldeten Honorare auch aus der Versicherungsleistung erbringen wollte. Ebenfalls war die nach Auszahlung der Versicherungsleis-tung ungew366hnliche Form der Zahlungsabwicklung ein gewichtiges Indiz da-f374r, dass die Gelder nicht, jedenfalls nicht vollst344ndig f374r Alexander H. verwandt werden sollten. 39 c) Nach den Feststellungen des Landgerichts kommt in Be-tracht, dass durch die Pflichtverletzung ein Nachteil gem344337 247 266 Abs. 1 StGB entstanden ist. Dies h344tte der Er366rterung bedurft. Ein Nachteil im Sinne des Untreuetatbestands entf344llt n344mlich nicht allein deshalb, weil letztlich von einer Auszahlung der Gelder an Angela H. auszugehen war. Vielmehr h344tte in den Blick genommen werden m374ssen, inwiefern das Verm366gen von Alexander H. gesch344digt sein konnte. Da es f374r die Annahme eines Nachteils im Sinne dieser Bestimmung regelm344337ig ausreicht, dass eine schadensgleiche Gef344hrdung des Verm366gens vorliegt (BGHSt 44, 376, 384 ff. m.w.N.), h344tte das Ma337 der Verm366gensgef344hrdung bestimmt werden m374s-sen. 40 Der neue Tatrichter wird deshalb zu pr374fen haben, ob die Be-handlung der Versicherungsleistung durch den Angeklagten und Angela H. f374r Alexander H. eine Verm366genssch344digung darstellen konnte. Dabei ist der Grad der Gef344hrdung zu bewerten, der sich auch darin ausdr374ckt, wie schwierig sich f374r einen Dritten (z. B. Sozialhilfeverwaltung oder einen Erben) die Feststellung des Alexander H. zugeordneten Verm366gens gestaltet (vgl. BGHSt 47, 8, 10 f.). Neben der Transparenz der Zahlungsfl374sse wird 41 - 25 - weiterhin zu beurteilen sein, inwieweit die R374ckzahlung des dem Angeklag-ten gew344hrten Darlehens gesichert war. - 26 - Im Verurteilungsfall hinsichtlich des Tatkomplexes C der Ur-teilsgr374nde ist angesichts der dargelegten Verwobenheit mit den Vorw374rfen aus dem Tatkomplex A der Urteilsgr374nde auch die Annahme von Idealkon-kurrenz nicht ausgeschlossen. Dies wird dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte das Verm366gen des Alexander H. ganz oder in Teilen in scha-densgleicher Weise gef344hrdet haben sollte und aus diesem Verm366gensbe-stand auch die Honorare beglichen worden sein sollten. 42 Der Senat weist darauf hin, dass die 226 nicht gesondert ange-fochtene 226 Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil (Kostenquote bei Teilfreispruch) zwar falsch ist, sie jedoch im Umfang der Aufhebung oh-nehin obsolet geworden ist. Es verbleiben lediglich rechtskr344ftige Freispr374che des Angeklagten, hinsichtlich derer die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die hierauf entfallenden notwendigen Auslagen des Angeklagten tr344gt. Im 334brigen bedarf es einer umfassenden Neuentscheidung 374ber die Verfahrenskosten durch das neue Tatgericht. 43 Basdorf Raum Brause Elf J344ger
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