5 StR 64/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richterin Dr. Schneider, Richter D366lp, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt B. , Rechtsanwalt St. als Verteidiger, Rechtsanw344ltin R. als Nebenkl344gervertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2008 wird verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten S. . 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten Ba. , gegen den das Urteil rechtskr344ftig ist, hat es wegen desselben Schuldspruchs zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit der mit der Sachr374ge gef374hrten und zul344ssig auf den Strafaus-spruch beschr344nkten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine h366here Bestrafung des Angeklagten S. . Das Rechtsmittel, das von dem Gene-ralbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg. 2 2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 3 a) Am 1. M344rz 2008 befanden sich der unbestrafte Angeklagte und Ba. auf einer Hochzeitsfeier. Da Ba. dort nicht mit einem Mes-ser angetroffen werden wollte, gab er es dem Angeklagten S. . Gegen 4 - 4 - 22.30 Uhr verlie337en beide die Feier; sie waren aufgrund des genossenen Alkohols in ihrer Steuerungsf344higkeit erheblich eingeschr344nkt. Deshalb 204auf-gekratzt223 und in aggressiver Stimmung beschimpften sie an einer Bushalte-stelle grundlos eine Passantin. W344hrend der anschlie337enden Busfahrt setz-ten der Angeklagte und Ba. ihre Beschimpfungen gegen374ber Fahrg344s-ten fort. Das veranlasste den Busfahrer, den Nebenkl344ger C. , einzuschrei-ten und den Angeklagten sowie Ba. des Busses zu verweisen. Nach-dem der Angeklagte und Ba. 374bereingekommen waren, es nicht mehr bei verbalen Auseinandersetzungen zu belassen, schlug Ba. dem Ne-benkl344ger mit der Faust ins Gesicht. Eine nunmehr sich in die Auseinander-setzung einschaltende Frau erhielt ebenfalls einen Faustschlag, so dass sie zu Boden fiel. Nachdem sie aufgestanden, aber mit dem Angeklagten mitt-lerweile vor dem Bus in eine erneute Rangelei verwickelt worden war, konnte sich der Angeklagte mit Tritten gegen das Gesicht der Frau, die u. a. dadurch Verletzungen erlitt, aus deren Umklammerung l366sen. Zwischenzeitlich fand auch eine k366rperliche Auseinandersetzung des Nebenkl344gers mit Ba. vor dem Bus statt. Der Angeklagte wollte nunmehr gemeinsam mit Ba. fliehen, sah sich aber daran gehindert, weil der Nebenkl344ger Ba. am Boden fixierte. Daraufhin zog der Angeklagte das Messer und brachte dem Nebenkl344ger in Verletzungsabsicht von der Seite einen 10 cm tiefen, aber nicht lebensgef344hrlichen Stich in den linken unteren R374ckenbereich bei, so dass es zu einer Absplitterung an dem Lendenwirbelknochen kam. Nach er-folgreicher Flucht stellten sich beide T344ter in Kenntnis der bestehenden Haft-befehle freiwillig der Polizei, bem374hten sich erfolglos um einen T344ter-Opfer-Ausgleich, zahlten aber dennoch jeweils ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro an den Nebenkl344ger. b) Das Landgericht hat bei dem im Wesentlichen gest344ndigen Ange-klagten die Annahme eines minder schweren Falles der gef344hrlichen K366rper-verletzung verneint, aber wegen der erheblichen alkoholischen Beeinflus-sung eine Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB vorge-nommen. 5 - 5 - 3. Der Strafausspruch ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. 6 a) Die Angriffe der Revision gegen die Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gehen schon deswegen fehl, weil das Landgericht 226 den auf der Hand liegenden Einsch344tzungen des Sachverst344ndigen fol-gend 226 festgestellt hat, dass die Angeklagten eher mehr Alkohol zu sich ge-nommen haben, als der rein mathematischen Berechnung zugrunde gelegt wurde (UA S. 25), da die Angeklagten ein auff344lliges Verhalten (Gr366len, P366-beln, 204aufgekratzte Stimmung223) aufgewiesen haben. Angesichts dessen ist die rechtsfehlerfreie Berechnung einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 211 als Grundlage f374r die Annahme erheblicher Beeintr344chtigung der Schuldf344-higkeit trotz der Unterschreitung des vom Bundesgerichtshof bei schweren Gewalttaten, wie sie auch gef344hrliche K366rperverletzungen darstellen k366nnen, als Beurteilungsma337stab vorgegebenen Wertes von 2,2 211 (BGHSt 43, 66, 69, 71 f.) tragf344hig. 7 8 Ob das Tatgericht nunmehr eine Strafrahmenverschiebung vornimmt oder nicht, hat es nach seinem pflichtgem344337en Ermessen aufgrund einer Gesamtabw344gung aller schuldrelevanten Umst344nde zu entscheiden, insbe-sondere kommt es darauf an, ob sich aufgrund der pers366nlichen und situati-ven Verh344ltnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vor-hersehbar signifikant erh366ht (BGHSt 49, 239; BGH NStZ 2006, 274; 2008, 619, 620). Dies hat das Tatgericht in wertender Betrachtung mit der Folge zu entscheiden, dass seine Entschlie337ung nur eingeschr344nkt der revisionsge-richtlichen 334berpr374fung unterliegt, sofern die daf374r wesentlichen tats344chli-chen Grundlagen hinreichend ermittelt und bei der W374rdigung ausreichend ber374cksichtigt worden sind (BGHSt 49, 239; BGHR StPO 247 21 Strafrahmen-verschiebung 40). Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Entschei-dung gerecht. Das Landgericht war sich der M366glichkeit, eine Strafrahmenverschie-bung unter bestimmten Umst344nden bei dem Angeklagten versagen zu k366n- 9 - 6 - nen, durchaus bewusst (UA S. 27). Es hat sich bei seiner Entscheidung er-sichtlich auch hinreichend mit der Frage der Kompensation durch schulder-h366hende Umst344nde besch344ftigt. Wie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde entnehmen l344sst, hat es die Vorgehensweise des Angeklagten und des Ba. , die Erf374llung mehrerer Tatbestandsvarianten bei zwei Opfern und die Folgen der Tat 226 auch an dieser Stelle 226 nicht aus den Augen verloren. Dass die Schwurgerichtskammer nicht feststellen konnte, dass der unbestrafte und auch ansonsten in der Vergangenheit nicht auff344llige Ange-klagte w344hrend des Alkoholkonsums mit sp344terem eigenen aggressiven Ver-halten rechnen musste, ist nicht zu beanstanden. Gegenteilige Feststellun-gen, etwa ein Zusammensein w344hrend des Alkoholkonsums in einer 204stark emotional aufgeladenen Krisensituation223 (BGHSt 49, 239, 244), hat das Landgericht nicht getroffen. Vielmehr fand die Alkoholaufnahme bei einem Hochzeitsfest statt, das in der Regel in ausgelassener und freudiger Stim-mung stattfindet und bei dem typischerweise Alkohol getrunken wird. In die-sem Zusammenhang erscheint die Wertung der Revision verfehlt, der Ange-klagte habe sich nach dem Verlassen der Feier mit dem ebenfalls betrunke-nen Ba. 204zusammengerottet223. Abgesehen davon besteht bei einer der-artigen Sichtweise, die die Zeit nach der Alkoholaufnahme in den Blick nimmt, die Gefahr, sich in Widerspr374che zu verwickeln, da schulderh366hende Momente gerade ihre Ursache in der alkoholischen Beeinflussung haben k366nnen und ihnen von daher ein geringeres Gewicht beizumessen ist. b) Auch die konkrete Strafzumessung begegnet keinen sachlichrecht-lichen Bedenken. Sie bewegt sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Dabei sind die wesentlichen Gesichtspunkte heranzuziehen, wobei das Ge-wicht, welches das Tatgericht einem Umstand beimisst, in der Regel auch seiner Beurteilung unterliegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Das Landgericht hat hier 226 wie oben bereits er366rtert 226 die bestimmenden Aspekte zu Lasten des Angeklagten bei der Straffindung einbezogen. 10 - 7 - Im 334brigen kann es keinen durchgreifenden Mangel darstellen, wenn das Landgericht den Umstand der alkoholischen Beeinflussung des Ange-klagten an dieser Stelle 226 hier allerdings eher 374berfl374ssigerweise 226 abermals gew374rdigt hat. Dies ist ohnehin nur 204abgeschw344cht223 zugunsten des Ange-klagten und in dem Bewusstsein erfolgt, dass dieser Gesichtspunkt 204bereits zur Herabsetzung des Strafrahmens223 gef374hrt hat (UA S. 28). 11 Dar374ber hinaus zeigt das Ma337 der verh344ngten Strafen f374r die gemein-sam ver374bten, beiden umfassend zugerechneten K366rperverletzungen bei dem Angeklagten einerseits und bei Ba. andererseits kein zu bean-standendes Missverh344ltnis auf. Die Schwurgerichtskammer hat neben den Ba. zuzurechnenden Tathandlungen des Angeklagten ber374cksichtigt, dass Ba. seit 2005 f374nfmal vorbestraft und einige Monate vor der Tat zu einer Bew344hrungsstrafe verurteilt worden ist, der Angeklagte hingegen unbestraft war. 12 13 Schlie337lich ist die angesichts der rechtsfehlerfrei vorgenommenen Strafrahmenverschiebung zuerkannte H366he der Strafe von drei Jahren und sechs Monaten nicht so milde, dass sie sich davon l366ste, gerechter Schuldausgleich zu sein. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht generalpr344ventiv ber374cksichtigt, dass 204die Tat in einem 366ffentli-chen Verkehrsmittel begangen und 205 damit geeignet [war], das Vertrauen der BVG-Mitarbeiter sowie der Fahrg344ste in die Sicherheit des Nahverkehrs zu ersch374ttern223 (UA S. 28). Basdorf Raum Schneider D366lp K366nig
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