5 StR 640/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2000 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Neuruppin vom 23. August 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh ö - rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rev i - sion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k - verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun M o - naten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unb e - gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Das Landgericht hat die Vo r - aussetzungen des § 21 StGB mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint. Der schwer herzkranke Angeklagte fühlte sich nach dem Tod seiner Frau verstärkt zu Kindern hingezogen. Wegen einer im Alter von über 60 Jahren verübten von ihm in Abrede gestellten Serie sexuellen Mi ß - brauchs von insgesamt elf Jungen, an deren Geschlechtsteil er jeweils man i - - 3 - puliert hatte, war der bis dahin unbestrafte Angeklagte 1995 erstmals durch Strafbefehl zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die Begehung jener Taten hat der Angeklagte indes nicht anders als die danach begangenen, jetzt abgeurteilten gleichartigen Taten bestritten. Das Landgericht beruft sich für die Ablehnung der Voraussetzun gen der §§ 20, 21 StGB auf den psychiatrischen Sachverständigen. Dieser hat ausgeführt, zwar bestünden beim Angeklagten Konstellationen, die beim Vorliegen einer Pädophilie immer wieder angetroffen würden, das Vorliegen einer Pädophilie lasse sich jedoch anamnestisch nicht fassen, zumal der Angeklagte diesbezügliche Neigungen strikt in Abrede stelle (UA S. 18). Dies läßt befürchten, daß der Tatrichter, der Hinweise für eine Pe r - sönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA S. 5) sowie Anhaltspunkte für e i - ne schwere andere seelische Abartigkeit (UA S. 20) verneint hat, es unte r - lassen hat, dem Sachverständigen aufzugeben, bei seiner Begutachtung in Rechnung zu stellen, daß der Angeklagte pädophile Neigungen lediglich in Konsequenz zu seiner bestreitenden Einlassung geleugnet haben könnte (vgl. BGHR StPO § 78 Leitung 1). Es liegt nicht ganz fern, daß die psyc h - iatrische Begutachtung unter diesen Voraussetzungen doch zur Diagnose einer sexuellen Devianz des Angeklagten in Form der Pädophilie gelangt wäre. Diese kann die Voraussetzungen einer schweren seelischen Abarti g - keit erfüllen (BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 33). Es läßt sich folglich nicht ausschließen, daß beim Angeklagten danach zumal auch im Blick auf sein Alter und seine persönliche Entwicklung die Voraussetzungen erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB anzunehmen gewesen wären. Dies entzieht dem gesamten Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Darüber hinaus gehende Anhalts- - 4 - punkte für eine mögliche Schuldunfähigkeit des Angeklagten sieht der Senat hingegen nicht. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Raum
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