5 StR 64/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen leichtfertiger Geldw344sche - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 15. Juli 2009 wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO mit der klarstellenden Erg344nzung verworfen, dass der Angeklagte im 334brigen freigesprochen ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdef374hrer hat die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldw344sche in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Der hiergegen mit einer Verfahrensr374ge und der Sachr374ge gerichteten Revision bleibt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Dass das Landgericht den nach den Umst344nden naheliegenden Tatbestand der Untreue nicht gepr374ft hat, beschwert den Angeklagten nicht. Jedoch war die Urteilsformel zu erg344nzen. Mit Anklageschrift und Er366ffnungsbeschluss war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, durch drei rechtlich selbst344ndige Handlungen eine Beihilfe zum Betrug begangen zu haben. Nach rechtlichem Hinweis (247 265 StPO) wurden zwei der drei Taten als leichtfertige Geldw344sche (247 261 Abs. 5 StGB) ausgeurteilt. Hinsichtlich der dritten erfolgte hingegen keine Verurteilung, weil Geldfl374sse 2 - 3 - auf einem Konto der D. K. AG nicht festgestellt wurden (UA S. 14). Bei dieser Sachlage h344tte das Landgericht den Freispruch hinsichtlich des weitergehenden Tatvorwurfs tenorieren m374ssen, weil ansonsten der Er366ffnungsbeschluss nicht ersch366pft ist (vgl. BGHSt 44, 196, 202; BGH NStZ-RR 2008, 287). Dies holt der Senat mit der Kostenfolge aus 247 467 Abs. 1 StPO nach. Brause Raum Schaal K366nig Bellay
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