5 StR 641/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS v om 22. Januar 20 1 3 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Neuruppin vom 24. September 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verha n d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Angesichts der zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände, die für zu lassen, hätte das Urteil das Vorliegen eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung erörtern müssen und nicht gänzlich ve r- schweigen dürfen. Dies gilt zumal vor dem Hi ntergrund einer im Blick auf e i- nen Hang im Sinne des § 64 StGB und das Fehlen einschlägiger Vorbela s- tung en nicht unbedenklichen Versagung eine r Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB. Hinzu kommt, dass der einzige ausdrücklich benannte Stra f- 1 2 - 3 - schär fungsgrund u nter dem Aspekt des § 46 Abs. 3 StGB nicht unbedenklich ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Stra f- zumessung auf eine noch geringere Freiheitsstrafe erkannt worden wäre. Er hebt auch die für sich genommen rechtlich nicht zu beanstandende Ma ß- regelanordnung auf, um dem neuen Tatgericht einen in sich stimmigen Rechtsfolgenausspruch zu ermöglichen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an e i- ne allgem eine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 5 StR 44/11 Rn. 5 mwN). Denn der Schuldspruch w e- gen gefährlicher Körperverletzung ist in Rechtskraft erwachsen, womit der die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Tat vorwurf des versuc h- ten Totschlags weggefallen ist. Basdorf Raum Schneider Dölp König 3 4
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