BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 641/13 vom 22. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2014 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Zu der Aufklärungsrüge betreffend den Zeugen S . bemerkt der Senat: Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) könnten deshalb bestehen, weil die Revision nicht mitteilt, aufgrund welchen Sachve r- h- unbegründet, weil das Gericht sich zu der von der Revision vermissten Beweiserhebung nicht gedrängt sehen musste. Denn das in das Wissen des Zeugen gestellte Geschehen, für dessen Richtigkeit sonst keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich si nd, hätte zu Ve r- letzungen am Kopf des Geschädigten führen müssen, die dieser nach den rechtsmedizinischen Untersuchungen nicht aufwies. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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