ECLI:DE:BGH:2017:130717B5STR64.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 64 /1 7 vom 13. Juli 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführer s am 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers C . gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Nebenklägers keinen Rechtsfehler ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antrag sschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : Die Rüge einer Verletzung von § 258 Abs. 1 StPO ist unzulässig. Die Recht s- stellung des anwaltlichen Beistandes nach § 397a StPO und seine Befugnisse leiten sich aus derjenigen des Nebenklägers (§ 397 Abs . 1 und 2 StPO) ab (vgl. KK - Senge, StPO, 7. Aufl., § 397a Rn. 7). Die Revision hat nicht vorgetragen, dass der Nebe n- kläger mit der bloßen Verlesung der Notizen der für ihn als Beistand bestellten Rechtsanwältin einverstanden war. Auch der Grund, aus dem di e Schwurgericht s- kammer dieser die Verlesung der Notizen verweigert hat, wurde nicht mitgeteilt. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher
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