ECLI:DE:BGH:2019:170419B5STR643.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 643/18 vom 17. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- des anwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten A . wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 2. Juli 2018, soweit es diesen An- geklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen zum Wert der gehehlten Gegens tände aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten A. wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei in zwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision ist im Umfang der Beschl ussformel begründet. 1. Der Strafausspruch hält revisionsge richtlicher Prüfung nicht stand. Zu Recht beanstandet die Revision, dass d ie Bemessung der Einzelstra- fen kein em in sich stimmige n System folgt . Bei deren erlangten St r Staffelung hat das Landgericht unter- 1 2 3 - 3 - schiedliche Maßstäbe zur Wertbestimmung angewandt. So hat es zum Teil auf sichtigt, ohne jedoch darzulegen, dass es sich bei den jeweils gehehlten Ge- genständen um neue oder neuwertige gehandelt hätte. Angesichts der gebilde- ten engen Schadenskategorien, die zudem hinsichtlich der beiden höheren nicht klar voneinander abgegrenzt sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die unterschiedliche Bestimmung des Wertes de r Hehlereig üter auf die Bemessung der Strafen ausgewirkt hat. Überdies entspricht die Strafzumessung in den Fällen 2 und 7 mög li - che rweise aufgrund einer Verwechslung nicht den vom Landgericht verwen- deten Kategorien. Schließlich ist auch der vom Landgericht für alle Taten strafschärfend - und Organisationsaufwand der An - und Ver- nicht belegt. 2. Da ausgeschlossen werden kann, dass die gehehlten Sachen wertlos waren, haben die Schuldsprüche Bestand. Der Senat hebt alle Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige, am Zeitwert der jeweiligen Gegenstände ausger ichtete Strafb emessung zu ermöglichen. Die Feststellun- gen mit Ausnahme derjenigen zum Wert de r Hehlereig üter können bestehen bleiben und dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. 4 5 6 - 4 - Hinsichtlich des nicht revidierenden Angeklagten S . schließt der Senat angesichts der von ihm erzielten Veräußerungserlöse aus, dass die ge- gen ihn verhängten, zudem sehr maßvollen Geldstrafen auf demselben Rechts- fehler beruhen. Sander Sander Schneider Berger Köhler 7 VRiBGH Dr. Mutz- bauer ist urlaubsbe- dingt an der Unter- schrift gehindert . Sander
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