5 StR 644/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagte n gegen das Urteil des Landg e- richts Itzehoe vom 12. September 2012 wird mit der Maßg a- be (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen , dass die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 1 der U r- teilsgründe entfällt . D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts musste die Ve r- urteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) aufgrund eing e- tretener Verjä hrung entfallen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Stra f- ausspruch hätte. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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