ECLI:DE:BGH:2018:110418U5STR644.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 644/17 vom 11. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Apri l 2018 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Schneider , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König , Dr. Berger , Prof. Dr. Mosbacher als be isitzende Richter, Oberstaatsanwäl tin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in des Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt A. , Rechtsanwalt S. als Verteidiger, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. August 2017 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte we gen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- str a fe von neun Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf verfahrens - und materiell - rechtliche Beanstandungen gestützte Revisio n der Angeklagten bleibt erfolglos. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte die einschlägig vorbestrafte Angeklagte jedenfalls von September 2015 bis zu ihrer Festnahme im September 2016 mit Kokain. Seit April 2016 verkaufte sie, zumeist mit ihrem Sohn sowie gelegentlich mit ihrem Lebensgefährten, aus dem gemeinsam b e- triebenen Kiosk in Hamburg - Harburg und in dessen Umgebung Kokain in grö ß- tenteils hoher Qualität an Kleinabnehmer. Dabei stellte die Angeklagte das e r- 1 2 - 4 - forderliche Kapital, beschaff te die Betäubungsmittel und traf die wichtigen En t- scheidungen. Im September 2015 verkaufte sie insgesamt 300 Gramm Kokain mit e i- nem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % an zwei in Essen ansässige Abne h- mer (Fall 1). Mitte August 2016 kaufte ihr Sohn im Au ftrag und auf Rechnung der Angeklagten 48 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 60 %. Das Rauschgift wurde umgehend weiterverkauft (Fall 2). Unmittelbar danach kaufte sie 570 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 93 %. Davon wurden in der Zeit bis zum polizeilichen Zugriff 400 Gramm an Kleinabnehmer verkauft; der Rest wurde sichergestellt (Fall 3). Da die Angeklagte in den Vertrauensperson der Polizei über mögl iche Kokainlieferungen im Kilobereich. Vereinbart wurde die Lieferung von sechs Kilogramm für einen Gesamtpreis von 200.000 Euro. Bei der Übergabe einer Teilmenge von rund zwei Kilogramm Kokain (Gesamtwirkstoffgehalt: 1.760,4 Gramm Cocainhydrochlorid) am 9 . Se p- tember 2016 wurde die Angeklagte festgenommen; das Rauschgift wurde sichergestellt (Fall 4). 2. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet. a) Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts überwiegend unz u- lässig, im Übrigen unbegründet. b) Sowohl der Schuldspruch als auch der Rechtsfolgenausspruch halten der sachlich - rechtlichen Überprüfung stand. 3 4 5 6 - 5 - aa) Der Senat teilt nicht die vom Generalbundesanwalt in seiner A n- tr agsschrift gegen den Strafausspruch erhobenen Bedenken. Sie knüpfen daran an, dass das Landgericht den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG hinsichtlich der Taten 1, 3 und 4 nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, weil die Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, das Landgericht habe bei der Strafzumessung zu diesen Taten nicht erkennen lassen, dass es sich der durch § 31 BtMG eröffneten Wahlmöglichkeit bewusst gewesen sei, wonach das Vo r- liegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes statt zu einer Strafrahmenve r- schiebung nach § 49 Abs. 1 StGB auch zur Annahme eines minder schweren Falls führen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 3 StR 187/09; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 930, 1792, jeweils mwN). Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht indes die Vorausse t- zungen für die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG ausdrücklich erwogen und jeweils nicht für gegeben erachtet. D a- ä- rungshilfe hinsichtlich weiterer mutmaßlich im Betäubungsmittelbereich tätiger - re chtlichen A n- forderungen. Den Rechtsbegriff (vertypter Strafmilderungsgrund) musste die Strafkammer nicht ausdrücklich benennen. 7 8 - 6 - bb) Die Zubilligung des Strafmilderungsgrundes des § 31 BtMG b e- schwert die Angeklagte nicht (vgl. zum Maßstab Schäfer/Sander/ van Gemm e- ren, aaO, Rn. 1044). Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher 9
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