ECLI:DE:BGH:2019:1 60419B5STR644.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 644/18 vom 16. April 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 16. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 27. Februar 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sions rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Sen at: Hinsichtlich der in der Revisionsbegründung des Verteidi gers des Angeklagten Y . A . , Rechtsanwalt P . stoßes gegen § 257c StPO, § 46 StGB und das Fair - Trial - der ents prechenden Rüge der Verteidigerin des Angeklagten I . A . in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts unter II.2.a) Ausgeführte sinn- gemäß. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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