BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 645/13 vom 23. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen da s Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Es wird klargestellt, dass die Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Leip zig vom 14. Septe m- ber 2012 (214 Cs 711 Js 45461/12) und vom 27. September 2012 (214 Cs 711 Js 46145/12) in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten einbezogen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: r Einzelstrafe der Strafbefehle des Amtsgerichts Leipzig vom 14.09.2012 (214 Cs 711 Js 46145/12) noch hinreichend entnehmen, dass neben der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 14. Sept ember 2012 (214 Cs 711 Js 45461/ 12) auch die Ge ldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 27. September 2012 (214 Cs 711 Js 46145/12 ) nach Auflösung der aus diesen Strafen nachträglich gebildeten Gesamtstrafe einbezogen worden ist , wie es rechtsfehlerfreier Anwendung des § 55 StGB en tsprach . Basdorf Schneider König Berger Bellay
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