ECLI:DE:BGH:2018:180718U5STR645.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 645/17 vom 18. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger, Köhler als beisitzende R ichter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreter in des Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwal tschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. September 2017 au f- gehoben, a) soweit das Landgericht davon abgesehen hat, gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Ta t - erträgen anzuordnen; insoweit wird gegen den Ang e- klagten die Einzi ehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 54.700 Euro als Gesamtschuldner angeor d- net; b) soweit das Landge richt davon abgesehen hat, die Einziehung von Tatmitteln anzuordnen; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine a n- dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten ve r- worfen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Me n- sch enraub e s in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit besonders schwerem Raub sowie mit gefährlicher Köperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrec h- nungsentscheidung zu erlittener A uslieferungshaft getroffen. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Die ebenfalls auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein gegen die Entscheidungen des Landgerichts, von einer Einziehung des Wertes der Tate r- träge und vo n Tatmitteln abzusehen. Während das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg hat, ist dasjenige des A n- geklagten unbe gründet. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte Ma . gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern am Abend des 14. September 2012 in das von J . und Y . H . be - wohnte Haus ein. Sie überwältigten und fesselten die beiden Bewohner. Der Angeklagte, der in seinem Rucksack zwei mit scharfer Munition geladene Pist o- len mit sich führte, mit denen er und Ma. etwaigen Widerstand der B e- wohner brechen und diese zur Herausgabe von W ertgegenständen zwingen wollten, packte die Waffen a us und gab eine davon Ma. . Unter Vorhalt der Pistolen zwangen sie den Geschädigten Y . H . , sie zu dem Treso r- raum des Hauses zu führen. Aus Angst um sein Leben und das seines Leben s- 1 2 - 5 - gefährten öffnete Y. H. den Tresorraum und händigte dem Angekla g- ten, Ma . und einem der Mittäter 41.500 Euro Bargeld sowie eine Halske t- te im Wert von 3.750 Euro, 18 Armbanduhren mit einem durchschnittlichen Wert von jeweils 500 Euro , die der Angeklagte noch im Tresorraum aus ihrer Verpackung entnahm, und eine weitere Uhr im Wert von 1.950 Euro aus. Sie verstauten die Beute in mitgebrachten Rucksä cken, um sie dem Tatplan en t- sprechend für sich zu behal ten. Vor ihrer Flucht riss der Ang eklagte dem G e- schädigten J . H . eine goldene Halskette vom Hals, die er noch vor dem Verlassen des Grundstücks wieder verlor. Außerdem verloren der Ang e- klagte und seine beiden Mittä ter dort drei der 18 Armbanduhren, die an die G e- schädigten zu rückgelangten. 2. Das Landgericht hat von der Anordnung einer Einziehung de s Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB abgesehen, weil ein dem Angeklagten zuzurechnender Tatertrag nicht sicher habe festgestellt werden können. Im Hinbli ck auf die von den beiden Geschädigten geschilderte Hiera r- chie zwischen Ma. Mittätern einschließlich des Angeklagten könne nicht sicher davon ausgega n- gen werden, dass die Tatbeute bei der Überga be durch den Gesc hädigten Y. H. in die (Mit - )Verfügungsgewalt des Angeklagten übergegangen sei. Vielmehr sei es möglich, dass Ma. als Planer und Wortführer des Überfalls auch über die Beuteteilung allein habe entscheiden sollen, so dass die gesamte Tatbeute bis zu einer solchen Teilung unter den Mittätern seiner alle i- nigen Verfügungsgewalt unterlegen habe. Anhaltspunkte für vom Angeklagten bei einer etwaigen späteren Beuteteilung konkret Erlangtes fehlten. 3 - 6 - Eine Einziehung von Ta twerkzeugen habe nach § 74 Abs. 3 StGB unte r- bleiben müssen, da die am Tatort zurückgelassenen Einbruchswerkzeuge nicht hinreichend sicher dem Angeklagten hätten zugerechnet werden können. II. Die wirksam auf die Nichtanordnungen der Einziehung des Wer tes der Taterträge (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 f. mwN) und der sicherungsweisen Einziehung von Tatmitteln (vgl. Quentin in MüKo - StPO, § 318 Rn. 68; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO , 61. Aufl., § 318 Rn . 22 mwN) beschrän kte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. 1. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Einziehung de s Wertes der Taterträge gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB abzusehen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach ständiger R echtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Ve r- mögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, w enn er dem Beteiligten u n- mittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 , 246; vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f., und vom 24. Mai 2018 5 StR 623 /17 und 624/17 mwN). Bei mehreren Beteiligten g e- nügt insofern, d ass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverf ü- gungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehi n- derten Zugriff auf den betreffenden Vermögens gegenstand nehmen können. 4 5 6 7 - 7 - Faktische Mitverfügungsgewalt kann aber jedenfalls bei dem vor Ort anw e- senden, Teile der Beute in den Händen haltenden Mittäter auch dann vorli e- gen, wenn sich diese in einer Abrede über die Beuteteilung wi derspiegelt. Denn dam der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten G unsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlan g- ten sich selbst oder den anderen zuordnet (vgl. zur Zurechnung bei Mittäte r- sc haft und in einem Ausn ahmefall auch B GH, Urteil vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18 mwN ) . b) Nach diesem Maßstab hatte der Angekla gte jedenfalls gemeinsam mit seinen im Tresorraum anwesenden Mittätern tatsächliche (Mit - )Verfügungsge - walt über die Gesamt beute bereits dort erlangt. Si e gin gen bei der unmittelbaren Tatausführung arbeitsteilig vor, ließen sich gemeinsam die im Tresorraum aufbewahrten Gelder und Wertgegenstände aushändigen und verstauten die Beute in zu deren Abtransport mitgebrachten Ruck säcken, um sie für sich zu beha l ten (UA S. 12). Wollte und hat te damit jeder der vor Ort anwesenden Tatbeteilig ten die Beute hat jeder von ihnen Verfügungsmacht über sie beansprucht und auch inneg e- habt . Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächl ichen) B e- trachtungsweise, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beteiligte eine unmittelbar durch die Tat gewonnene (Mit - )Verfügungsmacht später aufgeg e- ben hat (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, aaO S. 46, und vom 24. Mai 2018 5 StR 623/17 und 624/17, jeweils mwN). Die vom Landgericht als maßgeblich erachtete Erwägung, eine alleinige Verfügungsg e- ergäbe sich aus dessen überragender hierar chischer Stel lung, geht deshalb im Ansatz fehl . 8 9 - 8 - c) Der Angeklagt e hat danach unter Nichtberücksichtigung der noch beim Tatort verlorene n Wertgegenstände eine B eute im Gesamtwert von 54.700 Euro durch die Tat erlangt. Da die se selbst nach § 73 Ab s. 1 StGB nicht mehr eingezogen werden kann, unterliegt der deren Wert entsprechende Gel d- betrag gemäß § 73c Abs. 1 StGB der Einziehung. Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert des von dem Angeklagten Erlangte n selbst und ordnet insoweit auch dessen gesamtschuldnerische Haftung an (vgl. zur klarstellenden Tenorierung einer im Urteilszeitpunkt bekannten gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Tatbeteiligter BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 5 StR 623 /17 und 624/17; vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18; Beschl üsse vom 25. September 2012 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401; vom 18. Juli 2013 4 StR 171/ 13; vom 20. Februar 2018 2 StR 12/18). 2. Auch die Entscheidung des Landgerichts, von einer Einziehung s i- chergestellter Tatmittel abzusehen, hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Insoweit ha t es die Vorschrift des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB aF unberüc k- sichtigt gelassen, wonach im Eigentum Dritter stehende Gegenstände eingez o- gen werden können, wenn die Gefahr besteht, d ass sie der Begehung recht s- widriger Taten dienen werden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: Eine solche individuelle Gefährlichkeit ist nicht bereits dann zu b e- jahen, wenn die bloße gedankliche Möglichkeit einer rechtswidrigen Verwendung vorliegt, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte 10 11 12 13 - 9 - diese nahelegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 1991 3 StR 284/90, BGHR StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2 Gefahr 2). Ob die Umstände eine nahe Wahrscheinlichkeit für eine Verwendung unter Missachtung der Rechtsordnung begründen, ist im Wesentlichen Tatfrage. Bei Gegenständen, die praktisch nicht anders als auf rechtswidrige Weise verwendet werden können, kann eine konkrete Gefahr ohne weiteres anzunehme n sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1988 1 StR 257/88, BGHR StGB §74 Abs. 2 Nr. 2 G e- fahr 1). Hiervon ausgehend drängt sich eine konkrete Gefahr für die im vo r- liegenden Fall sichergestellten Einbruchswerkzeuge (vgl. Fischer, StGB 65. Aufl. § 74b Rn. 6) in Form eines Brecheisens, ei nes Mu l- titools, eines Bolzenschneiders und eines Nothammers auf, wä h- rend sich dies für das sichergestellte Fesselmaterial (Kabelbinder und Paketklebeband) nicht von selbst versteht. Die Entscheidung über die Einziehung bedarf deshalb weiterer Feststellunge n durch das mit der Sache neu zu befassende Tatgericht. Dem schließt sich der Senat an. III. Die Revision des Angeklagten i st unbegründet, weil die Überprüfung des Urteils keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat. Insbesondere g e- nügt d ie Darstellung des DNA - Gutachtens den Anforderun gen, die die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490; Be schlüsse vom 22. Febr u- ar 2017 5 StR 606/16 und vom 18. Januar 2018 4 StR 377/17 jeweils mwN) . Nähere Darlegungen im Urteil zur vom Sachverständigen herangezogenen Vergleichs - Datenbank verlangt sie bei dem inzwischen in weiten Teilen sta n- dardisiertem Verfahren nicht. Ob solche Ausführungen im Sachverständigen - 14 15 - 10 - gutachten geboten sind worauf die von der Revision angeführten Zitate hi n- deuten könnten bedarf keiner Entscheidung, da auf die Sachrüge hin nur das Urteil der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt . Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler
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