ECLI:DE:BGH:2019:090519U5ST R645.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 645/18 vom 9 . Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9 . Mai 2019 , an der teilgenommen haben: Richte r am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbun desanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als V ertreterin der Nebenklägerin Mü. , Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urt eil des Landge- richts Berlin vom 13. Juni 2018 , soweit es den Angeklagten M . betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 4 Satz 2 Nr. 1 StGB aF freige- sprochen. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. Die Anklage vom 5. Juli 2017 legt dem Angeklagten zur Last, er habe von der Nebenklägerin Oralverkehr an sich vorn eh men lassen, den sie ge gen ihren Willen aus Angst vor einer Veröffentlichung von Bild - und Videoaufnah- 1 2 - 4 - men von sexuellen Handlungen mit dem Mitangeklagten S . durchgeführt habe. 1. Die Strafkammer hat folgendes festgestellt: Der seinerzeit 15 - jährige Mitangeklagte S. und die damals 14 - jährige Nebenklägerin lernten sich Ende August 2015 kennen . Bei ihrer ersten persönlichen Begegnung begaben sie sich in die Wohnung des Mitangeklagten I . , eines Cousins des Mitange- klagten S. , wo es zu einverneh mlichem Geschlechtsverkehr zwischen beiden kam. Im Anschluss forderte S. die Nebenklägerin auf, auch mit seinem Cousin den Geschlechtsverkehr auszuüben, was sie ablehnte. Für den 3. September 2015 verabredeten sie ein weiteres Treffen in der Wo hnung. Dort kam neben I. auch der ihr unbekannte seinerzeit 17 - jährige Angeklagte hinzu . S. verlangte von der Nebenklägerin, die er zuvor teilweise ent- kleidet hatte, dass sie mit beiden schlafen solle, was sie jedoch auch nach längere r Diskussion verweigerte. Der Angeklagte ging schließlich mit ihr auf den Balkon. Als beide in die Wohnung zurückkehrten, gaben sie absprachegem äß vor, dass sexuelle Handl ungen stattgefunden hätten . Trotz der Versuche S. s , sie zunächst durch sei ne Verweigerung einer Herausgabe ihrer Kleidungsstücke noch gefügig zu machen, lehnte sie d e n von ihr verlangten sexuellen Verkehr mit I. weiterhin ab. Wenige Tage später kam es zu einem erneuten Treffen mit S. , bei dem dieser ein Video vo n der nur mit BH und Slip bekleideten Nebenklägerin sowie ein Foto von ihr machte, das die Aus- übung von Oralverkehr an ihm zeigte . Nach einem zunächst vergeblichen Versuch, sie am folgenden Tag mit ren Treffen zu veranlassen, drohte S. ihr am 12. September 2015 zum 3 4 - 5 - wiederholt en Mal mit einer Veröffentlichung der für sie kompromittierende n Bil- der auf Plattformen im Internet , falls sie eine Verabredung für den Abend ab- lehn e . Unter dem Eindruck dieser Drohung gab sie seiner Forderung nach. An dem verabredeten Ort erschien S. , für sie überraschend , in Begleitung des Angeklagten und des ihr unbekannten Mitangeklagten R . . Gemeinsam gingen sie in ein Schnellres taurant, wo S. die Nebenklägerin in die Her- rentoilette zog . Spätestens dort verlangte er von ihr, dass sie mit seinen Beglei- tern Oralverkehr ausüben solle, andernfalls werde er das Bildmaterial von ihr gedrohten Veröffentlichung zu und führte im Toilettenraum an dem Angeklagten den Oralverkehr bis zum Samen- erguss aus. 2. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der zum objektiven Tatgeschehen geständige Angeklagte vorher davon wusste , was die Gesch ä digte zum Oralverkehr mit ihm bewegt hab e . Die in terne Kom- munikation zwischen S. und ihm sowie dem Mitangeklagten R. habe man gels unmittelbarer Erkenntnisquellen offenbleiben müssen . Ein aus den Gesamtumst ä nden m ö gli che r R ü ckschluss, dass dem Angeklagten schon aus der Bereitschaft der Gesch ädigten zu sexuellen Handlungen auf einer Toilette heraus bewusst gewesen sein m ü s s e, dass und w o mit sie von S. er- presst worden sei , wäre Ietztlich spekulativ. Es sei auch nicht ausschließbar , dass dieser seinen Freunden gegenüber sinngemäß vorgegeben habe, dass es ihm zuliebe mache. II. Die Freisprechung des Angeklagten hat keinen Bestand. Die tatgerichtli- che Beweiswürdigung zur subjekt iven Tatseite hält trotz der beschränkten revi- 5 6 - 6 - sionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. November 2014 1 StR 327/14, NStZ - RR 2015, 83, und vom 3. Juni 2015 5 StR 55/15, NStZ - RR 2015, 255 f. mwN ) rechtlicher Überprüfung nicht stand . 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist insoweit lückenhaft und damit nicht tragfähig, als es der Einlassung des Angeklagten letztlich kritiklos folgt, wonach er davon ausgegangen sei, dass die Geschädigte freiwillig an ihm den Oralverkehr ausübe . Das Tatgericht darf jedoch entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Es muss sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil e vom 24. Oktober 2002 5 StR 600/01, BGHSt 48, 52, 71; vom 22. April 2005 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 85 , und vom 25. Oktober 2016 5 StR 255/16, NStZ - RR 2017, 5, 6 mwN ; Beschluss vom 25. April 2007 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325). Soweit das Landgericht erwogen hat, der Mitangeklagte S. dargestellt haben, womit dieser sich als Erkläru ng ihres Verhaltens zufrieden- gegeben habe n könnte , gibt es hierfür keine zureichenden Anhaltspunkte. Ins- besondere haben nicht einmal der Angeklagte selbst und der Mitangeklagte S. Entsprechendes in ihren Einlassungen erwähnt. In diesem Zusam- men hang lässt das Urteil eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, dass der Angeklagte aufgrund des vorangegangenen Geschehens vom 3. September 2015 wusste, dass die Geschädigte grundsätzlich nicht bereit war, mit ihm sexuell zu verkehren, obgleich sie für ihn erkennbar von S. bereits bei dieser Gelegenheit unter Druck gesetzt worden war. Tatsächliche 7 - 7 - Umstände, die aus Sicht des Angeklagten einen Sinneswandel der Geschädig- ten plausibel hätten erklären können, zeigen die Urteilsgründe nich t auf. - 8 - 2. Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer zudem davon abgesehen, die hier erforderlichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Ange- klagten zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2018 5 StR 30/18 m wN) und den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu prüfen (vgl. § 264 StPO). Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Sander König Berger Mosbacher Köhler 8 9
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