5 StR 646/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 15. Mai 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 2013 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Prof. Dr. Sander, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltsc haft, Rechtsanwalt M . als Verteidiger für die Angeklagte W . , Rechtsanwalt K. als Verteidiger für die Angeklagte F . S . , Rechtsanwältin Mü. als Verteidigerin für den Angeklagten S . S . , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. Mai 2012 werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den Angekla g- ten entstandenen not wendigen Auslagen fallen der Staat s- kasse zur Last. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte W . wegen schwerer Brandsti f- tung, wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; jeweils wegen schwerer Brandstiftung hat es die Angeklagte F . S . zu einer J u- gendstrafe von neun Monaten und den Angeklagten S . S . zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Voll str e- ckung sämtlicher Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil richten sich jeweils auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die nur hi n- sichtlich der Verfahrensrügen vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechts - mittel haben keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat festgestellt: Die Angeklagte W . übernahm im Jahr 2004 von ihrer Mutter den B e- trieb eines Kinderheims und kaufte von ihr das zugehörige Grundstück mit 1 2 3 - 4 - Haus o- na t - und ein Hausratversicherungsvertrag übernommen. Im Kinderheim wurden bis zu sechs Kinder oder Jugendliche betreut , die von einer Einrichtung der Kinder - und Jugendhilfe zugewiesen wurden. Die Angeklagte W . Taschen - und Bekleidungsgeld. Ende des Jahres 2006 wurde die Lage schwierig. Der Lebensgefährte der An geklagten, der zuvor Hausmeistertätigkeiten verrichtet und bei der B e- treuung der Kinder mitgeholfen hatte, begann im Übermaß zu trinken und die Kinder zum Mittrinken zu animieren; er zog sich von sämtlichen Aufgaben zurück. Zudem verbrauchte er viel Geld f ür Spielen und Trinken. Die ohnehin nicht guten finanziellen Verhältnisse verschlechterten sich. Das Haus geriet in einen desolaten baulichen Zustand. Die Angeklagte verlor die Kontrolle Einige Woc hen nach der im Juli 2007 erfolgten Trennung von ihrem Lebensgefährten verschlimmerte sich die Situation nochmals deutlich. Der Angeklagten gelang es überhaupt nicht mehr, sich bei den Kindern und J u- gendlichen durchzusetzen. Diese gingen nur noch in die Sc hule, wenn sie das wollten, beschädigten Inventar und konsumierten illegale Drogen. Übe r- dies musste die Angeklagte für Schulden aufkommen, die ihr ehemaliger L e- bensgefährte verursacht hatte. Die überweisende Einrichtung drohte mit der Kündigung des Betreuu ngsvertrages. Die Angeklagte war völlig überfordert. Sie hielt sich nachts und auch tagsüber teilweise stundenlang vom Haus fern, nur um den Kindern und J u- gendlichen nicht gegenübertreten zu müssen. Ursache für die Antriebslosi g- keit war eine Anpassungss törung mit mindestens mittelgradiger depressiver Reaktion. Für ihre verzweifelte Situation machte die Angeklagte dabei das 4 5 6 7 - 5 - - i- nanten Mutter vermochte sie sich nicht zu offenbaren, weil sie ihr Scheitern nicht eingestehen wollte. In Gesprächen mit ihrem Hal bbruder, dem Mitangeklagten S. S . , und dessen Ehefrau, der Mitangeklagten F . S . , gab die Angeklagte mehrfach Selbstmordgedanken kund. Im Oktober 2007 fass ten - zu zerstören, um die als ausweglos empfundene Situation zu beenden. Die Tat sollte durch S . und F . S . ausgeführt werden. Die Aussicht auf etwaige Entschädigung szahlungen von Seiten der Versicherungsunte r- a- . vie l- mehr erst nach der Brandstiftung. S . und F . S . w aren sich im Groben über die angespannte finanzielle Lage der Angeklagten W . im Kl a- ren. Sie machten sich jedoch keine Gedanken darüber, ob Gebäude und Hausrat gegen Feuer versichert waren. Der Plan wurde in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2007 u mg e- setzt. S . und F . S . legten mit Hilfe von Propangas und Be n- zin einen Brand, durch den Haus und Inventar vollständig zerstört wurden. Die Angeklagten hatten zuvor Maßnahmen getroffen, damit sich niemand im Haus befand. Zu einer k onkreten Gefährdung von Menschen kam es nicht. Die Angeklagte W . hatte für die Zeit nach dem Feuer keine Planu n- gen getroffen. Ihrer Freundin erschien sie antriebslos, unter Schock stehend und unfähig, sich um ihre Belange zu kümmern. Die Freundin übe rnahm deshalb die Verhandlungen mit den Versicherungen. Da der wahre Sachve r- halt aufgedeckt wurde, blieb es bei einer zuvor geleisteten Abschlagszahlung 8 9 10 - 6 - 2. Die Jugendkammer vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die Angeklagten in der in § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB bezeichneten A b- sicht der Ermöglichung einer anderen Straftat (Betrug gegenüber den Vers i- cherungsunternehmen) handelten. Da auch der Qualifikationstatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB (konkrete Lebensgefahr für einen ande ren Me n- schen) nicht gegeben sei, seien die Angeklagten, was die Zerstörung des Hauses anbelange, lediglich der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig. Sachverständig beraten ging die Jugendkammer ferner davon aus, dass die Schuldfähi gkeit der Angeklagten W . trotz der bei ihr diagnostizierten Anpassungsstörung zur Tatzeit nicht vermindert gewesen sei. 3. Mit ihren Verfahrensrügen beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Erm ögl i- chungsabsicht nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht die gebotenen Schritte zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen habe. Der Rüge bleibt der Erfolg versagt. a) Folgendes Geschehen liegt zugrunde: Bereits im Jahr 2009 hat das Landgericht die H auptverhandlung g e- gen die Angeklagten durchgeführt. Nach Beendigung der Beweisaufnahme hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB mit de m Grundgesetz vereinbar ist. Ausweislich der von der Beschwerdeführerin mitgeteilten vom Bundesverfassungsgericht am 16. November 2010 als unzulässig verworfenen (BVerfGK 18, 222) Vorlage vom 12. März 2009 hat die seinerzeit entscheidende Jugendkammer auf der Grundlage von Geständnissen aller Angeklagten angenommen, dass sich die Angeklagte W . durch die Tat die Entschädigungsleistungen aus den Vers i- cherungen verschaffen wollte und dass die Angeklagten S . handelten, um ihr die Erlangung des Geld es zu ermöglichen. Der mithin verwirklichte 11 12 13 14 - 7 - § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB schreibe eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Ja h- ren vor, ohne dass er anders als eine Vielzahl vergleichbarer Qualifikat i- onstatbestände einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fäl le berei t- halte. Angesichts zahlreicher gewichtiger Milderungsgründe verstoße die vom Gesetzgeber strikt angeordnete Mindeststrafe von fünf Jahren gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens. b) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Jugend kammer habe es unter Verstoß des § 244 Abs. 2 StPO unterlassen, den auch die neue Hauptverhandlung führenden Vorsitzenden Richter, den seinerzeitigen Beisitzer oder den damals tätigen Vertreter der Staatsanwaltschaft als Ze u- gen zum Inhalt der im ersten Dur chgang abgegebenen Geständnisse der Angeklagten zu vernehmen. Damit vermag sie nicht durchzudringen. aa) Die Aufklärungsrüge ist bereits nicht zulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Die Urteilsgründe befassen sich zentral mit der Frage der Ermögl i- chungsabsicht (UA S. 20 ff.). In diesem Zusammenhang hat das Landgericht, wozu die Revision freilich nichts vorträgt, außerhalb der Hauptverhandlung gemachte Einlassungen jedenfalls der Angeklagten F . und S . S . in ihr e Beweiswürdigung einbezogen und im Einzelnen erörtert ( UA S. 22 f.). Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis Erklärungen (wohl aller) Angekla g- ten vom 20. Juni 2008 vor dem Ermittlungsrichter na ch § 254 StPO verlesen wurden (Bl. 730 der Sachakten). Ob sich die in den Urteilsgründen inhaltlich wiedergegebenen, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht im Wortlaut vo r- gelegten Erklärungen der Angeklagten S . und F . S . mit den in der seinerzeitigen Hauptverhandlung abgegebenen Geständnissen d e- cken, ist der Revisionsbegründung dabei ebenso wenig zu entnehmen wie der Inhalt der Erklärung der Angeklagten W . . Ferner ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss vom 12. März 2009, dass poli zeiliche Vernehmungen 15 16 17 - 8 - stattgefunden haben, in denen sich die Angeklagten gleichfalls erklärt haben (Beschluss S. 12). Auch die diesbezüglichen Protokolle teilt die Beschwerd e- führerin nicht mit. Dem Senat fehlt ohne Kenntnis vom Inhalt dieser früheren Angab en der Angeklagten ein vollständiger Erkenntnisstand, der eine sichere Beurteilung zuließe, ob sich die Jugendkammer tatsächlich zur Einvernahme der von der Staatsanwaltschaft genannten Amtspersonen gedrängt sehen musste. Auf die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeworf e- ne Frage, ob das Begehren der Beschwerdeführerin genügend bestimmt b e- zeichnet worden ist, kommt es daher nicht mehr an. bb) Im Übrigen liegt folgendes Verfahrensgeschehen nahe, aus dem sich die Haltlosigkeit der Aufklärun gsrüge in der Sache ergibt: Der pers o- nengleiche Vorsitzende dürfte Vorhalte, etwa bei der Erörterung früherer Einlassungen aus den nicht mitgeteilten jeweiligen Niederschriften oder aus seiner Erinnerung von Einlassungen der Angeklagten in der erst en Hauptverhandlung, gemacht haben, zu denen die Angeklagten Stellung g e- nommen haben. Hiernach kann sich für die Jugendkammer ein gegenüber der ersten Hauptverhandlung klar abweichendes Bild von der Beweislage zu den Tatvorstellu ngen der Angeklagten ergeben haben, ohne dass es sich hätte aufdrängen müssen, die korrigierte Feststellung zu dieser Beweislage anhand der Erinnerung anderer damaliger Prozessbeteiligter weiter zu hinte r- fragen. Die Überprüfung des Urteils anhand der S achrüge, die selbstverstän d- lich nicht mit urteilsfremdem Vorbringen des Sitzungsvertreters der Staat s- anwaltschaft zum Inhalt der Hauptverhandlung begründet werden kann, deckt in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesan - 18 19 - 9 - walts keinen durchgrei fenden Rechtsfehler auf. Das gilt namentlich für die von der Beschwerdeführerin als lückenhaft beanstandete Beweiswürdigung. Basdorf Raum Sander König Bellay
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