ECLI:DE:BGH:2018:240118B5STR646.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 646/17 vom 24. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anh örung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. September 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts mittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Nach dem mit dem Urteilsprotokoll übereinstimmenden Tenor des landgerichtl i- chen Urteils ist der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, nach den Urteilsgründen hingegen zu eine r solchen von drei Jahren und neun Monaten. Dies gibt dem Senat Anlass zu der aus der Beschlussformulierung ersichtlichen Klarstellung, da die abwe i- chende Formulierung in den Urteilsgründe n offensichtlich auf einem Schrei b- versehen beruht (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 267 Rn. 39a mwN). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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