5 StR 647/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- ri chts Berlin vom 28. September 2012 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte war im Revisionsverfahren stets ausreichend verteidig t. A n- lass für eine Entpflichtung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin H . , bestand insbesondere auch nach dem Schriftsatz des Angeklagten vom 14. Juni 2013 nicht. Die von ihm gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrü gen bei bereits formgerecht begründeter Rev i- sion sind unzulässig (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO). Auch im Übr i- gen genügen die vom Beschwerdeführer selbst gefertigten Schriftsätze nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO. Der Spezialität sgrundsatz ist nicht verletzt; der Verstoß gegen das Waffe n- gesetz war im Europäischen Haftbefehl (dort Seite 4; vgl. Bl. 130 Band XXXXII und Bl. 256 Band XXXXI d.A.) aufgeführt. Ein Härteausgleich war nicht veranlasst. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbe nommen, auf den einer nachträglichen Gesamtstrafbildung nach § 460 StPO, § 55 StGB entgegenstehenden Spezialitätsgrundsatz nachträglich zu verzichten und damit einen etwa im Falle eines Widerrufs der mit Urteil des - 3 - Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Juni 20 10 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung entstehenden Nachteil zu beseitigen. Basdorf Sander Dölp König Bellay
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