ECLI:DE:BGH:2018: 220218B5STR647.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 647/17 vom 22. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juli 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlau b- tem Führen einer Schusswaffe und mit einer Zuwiderhandlung gegen eine vol l- ziehbare Anordnung nach dem Waffeng esetz, wegen vorsätzlicher Körperve r- letzung, Diebstahls sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es neben einer Einziehungsentscheidung die Unterbringung in einer Entziehungsa nstalt sowie die Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf drei verfahren s- fremde Strafen angeordnet. Die mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Erfolg. Alle r- dings ist die Anrechnungsentscheidung des Landgerichts rechtsfehlerhaft. 1 2 - 3 - Die Strafkammer war nicht befugt, gemäß § 67 Abs. 6 StPO zu besti m- men, dass auf den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt verfahrensfremde Strafen anzurechne n sind. Zuständig hierfür ist die StrafvoIIstreckungskammer (OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2015 III 3 Ws 114 - 116/15, RuP 2015, 169; vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 9. Juni 2016 20 VAs 1/16, juris; MüKo - StGB/ Maier, 3. Aufl. § 67 Rn. 122b). Denn nu r sie kann im Laufe des Vollstreckungsverfahrens die erforderliche G e- samtabwägung vornehmen, ob die Kumulation der Folgen von Straf - und Ma ß- regelvollzug zu einem übermäßigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Ve r- urteilten und damit zu einer unbilligen Härte im Sinne von § 67 Abs. 6 StPO führt (BT - Drucks. 18/7244, S. 26, 27). Durch den Rechtsfehler wird der Angeklagte aber nicht beschwert. Dem Senat ist es deshalb entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts ve r- wehrt, die Anrechnungsentscheidung entfa llen zu lassen. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Berger 3 4
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