ECLI:DE:BGH:2019:160419B5STR647.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 647/18 vom 16. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Raubes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 Satz 1 StPO , analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 13. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da ss gegen die Angeklagten A . , Az . und K . die Einziehung des Wert er satzes in Höhe von 633 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird ( vgl. BGH , Urteil v om 24. Mai 2018 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17 ) . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer San der Berger Mosbacher Köhler
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