5 StR 648/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2013 beschlossen: Die Erinnerungen des Verurteilten gegen die Kostenansätze vom 27. Mai 2013 und 2. Juli 2013 werden als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerungen ist gebührenfrei. Kos - ten werden nicht erstattet. G r ü n d e Der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen die bezeichneten Kostena n- sätze ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch jeweils unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine G das Revisions - und Entschädigungsverfahren (Kostenverzeichnis Nr. 3130 i.V.m. Nr. gemäß § 356a StPO (Kostenverzeichnis Nr. 3920) angesetzt. Mangels offe n- kundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der die Gerichte ohnehin nicht bindenden Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 KostVfg. Aus den Kostenansätzen muss dem Verurteilte n kein Nachteil entst e- hen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rec h- nung getragen werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 2 Bv R 1392/02). Eine Zuständigkeit des Senats besteht insoweit nicht. 1 2 - 3 - Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 5 StR 569/0 5 mwN). Basdorf Sander König Berger Bellay 3
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