5 StR 648/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. April 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 beschlossen: Die Revisione n der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Dresden vom 14. Mai 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich des A n- geklagten L . mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass sich die Verfallsentscheidung auf 84.37 Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Angeklagten R . , S . , L . und W . zudem die notwendigen Auslagen, die den A d- häsionsklägern im Revisionsverfahren entstanden sind, s o- weit sich deren Anträge jeweils auf die Angeklagten bez o- gen. Der Senat hat die Verfallsentscheidung hinsichtlich des Angeklagten L . auf die Summe der diesem tatsächlich zugeflossenen Geldbeträge g e- ändert (vgl. die Antragsschrift des Gene ralbu ndesanwalts vom 22. Jan u- ar 2013 S. 20). Der nur geringfügige Revisionserfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten L . teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstand e- nen Kosten freizustellen. Basdorf Raum Sander König Bellay
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