BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 649/13 vom 11. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 2014 , an der teilgenom men haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter P rof. Dr. Sander , Richterin Dr. Schneider , Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwal t D . als Verteidiger, Rechtsanwalt G . als Vertrete r de r Nebenkläger in Ju s tiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. August 2013 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staat s- anwaltschaft sowie die durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Die N e- benklägerin trägt die Kosten i hres Rechtsmittels. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit T o- desfolge (Fall 2) sowie wegen Körperverletzung (Fall 1) zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verurteilt. Die jew eils auf die Sachrüge gestützten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft diese wird vom Generalbundesanwalt vertreten und der Nebenklägerin, die unter verschiedenen Gesichtspunkten eine unterblieb e- ne Verurteilung des Angeklagten wegen (zumindest versuchten) Mordes bea n- standen, sind auf den Schuldspruch im Fall 2 (und auf den Gesamtstraf en au s- spruch) beschränkt. Sie bleiben ohne Erfolg. 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen zum zweiten Tatkomplex schlug der Ang eklagte vom 8. bis 12. November 2011 an diesem Tag späte s- 1 2 - 4 - tens um 4.12 Uhr in der gemeinsamen Wohnung mehrfach aus Eifersucht auf seine Freundin K . ein, vor allem auf deren Kopf, Hals, Oberkörper, G e- säß und Extremitäten. Er verursachte wahrs cheinlich im Zeitraum vom späten Abend des 9. November 2011 bis zu den Mittagsstunden des Folgetages u.a. eine Nasenbeintrümmerfraktur, eine Bodenfraktur der linken Augenhöhle und eine zweifache Unterkieferfraktur nebst einem Abbruch des linken Unterkiefer - astes. Zudem versetzte er der Geschädigten bis etwa 15.00 Uhr am 9. Nove m- ber 2011 mit dem Kopf eines Besens einen Schlag gegen den linken Unterarm und trat ihr möglicherweise ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt mit dem b e- schuhten Fuß gegen den linken rü ckwärtigen Brustkorb, was zur Fraktur der achten bis zwölften Rippe, damit einhergehend zu weiterem Blutverlust und schließlich zur Einschränkung der Atemfunktion aufgrund eines Kollapses der linken Lunge führte. Keine dieser Verletzungen wäre für sich gen ommen tödlich gewesen; in ihrer Summe führten sie jedoch infolge länger währenden Ve r- blutens nach innen und außen sowie eines darauf beruhenden hämorrhag i- schen Schocks frühestens am 12. November 2011 gegen 4.20 Uhr zu einem nicht mehr revisiblen Herzstills tand. Am 8. November 2011 um ca. 10.30 Uhr, am 10. November 2011 kurz nach 13.00 Uhr sowie am 11. November 2011 im Laufe des Nachmittags hatte der Angeklagte mehrfach diverse Schmerz - und Verbandsmittel erworben und seine Freundin damit versorgt. Am spät en Abend des 11. November 2011 kau f- te er u nter anderem flüssig zuzuführende Nahrung nebst Saugfläschc hen ein, um ihr diese einzuflößen . Am Folgetag alarmierte er um 4.26 Uhr telefonisch isch anm u- tenden Weise an, dass seine Freundin verstorben sei und seit ein paar Minuten keinen Pulsschlag mehr aufweise, und bat darum, dass der Rettungsdienst sich trieb er zur Eile an. 3 - 5 - 2. Aufgrund dieser Feststellungen hat sich das Landgericht von einem auch nur bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht zu überzeugen ve r- mocht und ihn daher im zweiten Tatkomplex wegen Körperverletzung mit T o- desfolge (§ 227 StGB) zu einer F reiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. 3. Die Überprüfung des Schuld - und Strafausspruchs im Fall 2 sowie der Gesamtstrafe hat Rechtsfehler zum Vor - oder Nachteil (§ 301 StPO) des Ang e- klagten nicht ergeben. Namentlich die landgerichtliche Beweis - sow ie die rech t- liche Würdigung halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Ihre r e- visionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob diesem ein Recht s- fehler unterlaufen ist. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2013 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vo r- satz, bedingter 64) oder zugunsten des Angeklagten eine Konstellation unte r- stellt wird, für die es keinen Anknüpfungspunkt gibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630 mwN). Ein derartiger Mangel ist dem angegriffenen Urteil nicht zu entnehmen. Insbesondere hat das Landgericht i n die gebotene und am zutreffe n- den Maßstab ausgerichtete (UA S. 75) Gesamtwürdigung alle für die Frage wesentlichen Gesichtspunkte einbezogen, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Dabei hat es vor allem Quantität und Qualität d er Verletzungshandlungen, von denen jede für sich nicht tödlich gewesen wäre, in den Blick genommen und vertretbar gewertet. Es durfte zudem zugunsten des b- h mit Medikamenten versorgt und schließlich vergeblich versucht hat, ihr Nahrung mit Hilfe zu diesem Zweck erworbener Babyfläsc h- 4 5 6 7 - 6 - chen zuzuführen. Dasselbe gilt für die vom Angeklagten letztlich entfalteten Re t tungsbemühungen sowie den Umstand, dass er im Po lizeigewahrsam die Nachricht vom Tod K . f- grund eingestandener Schläge des Angeklagten gegen seine Freundin wegen eines vermeintlichen Untreuegeständnisses noch in der letzten Phase des Ta t- geschehens mus ste das Landgericht bei der Persönlichkeitsstruktur des auße r- ordentlich eifersüchtigen und aufbrausenden Angeklagten ungeachtet des E r- scheinungsbildes der bereits ersichtlich schwerverletzten Geschädigten nicht unbedingt eine Änderung des Vorstellungsbilde s des Angeklagten in Betracht ziehen. Nach alledem begründet es keinen Rechtsfehler, dass das Landgericht sich im Ergebnis nicht von einem auch nur bedingten Tötungsvorsatz des A n- geklagten hat überzeugen können. Denn es ist Sache des Tatgerichts (§ 261 S tPO), die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be - oder entlastenden Indizien zu bewerten. Kann es auf der Grundlage einer Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden, so hat das R e- visionsgericht dies regelmäßig h inzunehmen, auch wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre. D a- bei brauchen die tatgerichtlichen Schlussfolgerungen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie wie vorliegend möglich sind. Im Blick auf die mangelnde Möglichkeit, Art und Ausmaß der letzten Gewalthandlungen am 12. Nove m- ber 2011 gegen 4.00 Uhr näher festzustellen, und auf die besonders verengte Blickrichtung des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nimmt der Senat die tatg e- richtliche Beurteilung au ch für diesen letzten Teilakt der Gewalthandlungen eben noch hin. Eine mangelhafte oder widersprüchliche Beweiswürdigung ergibt sich auch nicht für den Zeitraum ab 4.12 Uhr des 12. November 2011, für den das 8 9 - 7 - Landgericht einen für eine versuchte Tötung d urch Unterlassen erforderlichen Tötungsvorsatz mit der Erwägung verneint hat, dass nicht ausgeschlossen we r- K . em ernsthaften Zweifel unterliegen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt z u- mindest ernsthaft damit rechnete, dass K . infolge seiner Gewalttätigke i- t es lediglich klargestellt, dass es anders als bezüglich des vorher liegenden Zeitraums nunmehr davon ausging, dass der Angekla g- te den Tod K . s für mögli ch hielt. An dem darüber hinaus gehenden Schluss sogar möglicher Todeskenntnis war das La ndgericht auch nicht durch die miteinander nicht ohne weiteres zu vereinbarenden Darstellungen des A n- habe erwartet, dass er bzw. der Krankendienst K . noch retten werd K . wiederzubel e- Landgericht im Ergebnis nichts ohne entsprechende Anhaltspunkte zugunsten des Angeklagten unte rstellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630), zumal dieser auch in seinem um 4.26 Uhr mit der Rettung s- sei und seit ein paar Minuten keinen Pulssc b) Die danach vom Landgericht vorgenommene rechtliche Würdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. aa) Die Voraussetzungen des § 227 StGB hat es zutreffend bejaht. D a- nach würde in der vorliegenden Fallkonstellation ei ne etwa zugleich begründete Strafbarkeit nach § 221 StGB verdrängt. 10 11 - 8 - Eine Strafbarkeit wegen eines durch Unterlassen (§ 13 StGB) begang e- nen versuchten Tötungsdelikts schiede im Übrigen selbst dann aus, wenn man von der rechtsfehlerfreien landgerichtlic hen Beweiswürdigung abweichend einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten am 12. November 2011 ab 4.12 Uhr zugrunde legte. Denn unabhängig von der Frage, wie bei einem Unte r- lassen der Versuchsbeginn generell zu bestimmen ist, hatte der Angeklagte nac r- notwendig gewesen, dass er eine schon als geboten erkannte Handlung unte r- lassen hätte (vgl. BGH, Urteil v om 13. September 1994 1 StR 357/94, BGHSt 40, 257, 265 f.). Solches aber lässt sich den Feststellungen nicht en t- nehmen. Vielmehr rief der völlig aufgelöst wirkende Angeklagte unmittelbar nach einem um 4.19 Uhr begonnenen Telefonat mit einer früheren Freu ndin, i- g- los versucht, eine seiner Schwestern telefonisch zu erreichen. bb) Die vom Revisionsgericht o hnehin nur eingeschränkt überprüfbaren landgerichtlichen Strafzumessungsentscheidungen erweisen sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei. Der Senat nimmt insbesondere die auf Beurteilung durch einen Sachverständigen beruhende Annahme nicht erheblich eingeschrän kter Steu e- rungsfähigkeit aufgrund einer noch nicht schweren anderen seelischen Abarti g- keit hin. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay 12 13
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