ECLI:DE:BGH:2018:040718U5STR650.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 650/17 vom 4. Juli 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vo m 4. Juli 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, als Vorsitzender die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher , Köhler als beisitzende Richter, Bundesanwal t als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwältin V. als Verteidigerin des Angeklagten Y . , Rechtsanwalt N . als Verteidiger des Angeklagten A . C . , Rechtsanwältin H . als Verteidigerin des Ange klagten B . , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juli 2017 mit den Feststellu n- gen aufgehoben, soweit a) das Verfahren hinsichtlich der Angeklagten Y . und A . C . eingestellt und b) der Angeklagte B . freigesprochen worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat angenommen, die Angeklagten Y. und der von e i- nem weiteren Vorwurf freigesprochene A. C. seien zu ihrer Tat j e- weils recht sstaatswidrig provoziert worden, und hat das Verfahren infolgede s- sen eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO). Den Angeklagten B. hat es freigespr o- chen. Gegen diese Verfahrenseinstellungen und den Freispruch B. s wendet sich die Staatsanwaltschaft mit i hren auf die Verletzung materiellen Rechts g e- 1 - 4 - stützten Revisionen. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg. I. die Anklageschrift den Angeklagten sowie dem deswegen rechtskräftig veru r- tei l ten K . C . zur Last, mit fünf Kilogramm Kokaingemisch gehandelt zu haben. Hierzu hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: 1. Durch die Aussage einer Vertrauensperson (VP1) geriet der Angekla gte A. C. in den Verdacht, mit weiteren Familienmitgliedern mit Kokain im Kilogrammbereich zu handeln. K. C. , einer seiner Brüder, sei der . und C . ) sowie sein Cou s in O . r- . . Von beiden Einrichtungen aus werde mit Betäubungsmitteln gehandelt. Nach Aufnahme der Ermittlungen am 9. Deze m- ber 2015 wurden zahlreiche Überwac hungsmaßnahmen ermittlungsrichterlich genehmigt. Zudem erhielt eine weitere Vertrauensperson (VP2) den Auftrag, ein Betäubungsmittelgeschäft anzubahnen. Es konnte nicht festgestellt werden, welche Vorteile ihr hierfür in Aussicht gestellt wurden und ob der en Ausmaß von einem Ermittlungserfolg abhängig war. Die VP2 gab am 26. Januar 2016 im Rahmen einer Vernehmung durch i h- a- hin nicht verdächtigten Angeklagten Y. an einem nicht näher feststellbaren Ort auf Kokaingeschäfte angesprochen worden zu sein, wobei dieser Lieferu n- gen von bis zu zehn Kilogramm in Aussicht gestellt habe. Infolge dieses Ang e- bots habe ein weiteres Treffen stattgefunden, zu dem der Angeklagte Y. ei - 2 3 4 - 5 - ne Pe . es sich nach den Angaben des Angeklagten Y. a- K. abzuwickeln. Die VP2 ha K. K. habe dann mitgeteilt, dass der weitere Kontakt ü ber den Angeklagten Y. la u- fen solle. Ein weiteres vom VP - Führer in Auftrag gegebenes Treffen am 9. Febr u- ar 2016 wurde polizeilich observiert. Zudem wurde der von dem Angeklagten Y. genutzte Pkw, in dem dieser sich mit der VP2 über das geplan te Betä u- bungsmittelgeschäft unterhielt, akustisch überwacht. Im Rahmen dieser G e- spräche versicherte der Angeklagte Y. der VP2, dass alles, was er für richtig halte, gemacht werden könne. Im Anschluss hieran erhielt die VP2 von ihrem rag, am 16. Februar 2016 ein Geschäft über fünf Kilogramm Kokain zum Preis von 190.000, - Euro durchzuführen. Noch am selben Tag entschuldigte sich die VP2 bei dem Angeklagten per Textnachricht dafür, dass es zu einem Missverständnis gekommen sei. Der A n- geklagte Y. . . Y. antwortete kurze Zeit später, da Am 12. Februar 2016 wurde der genannte Termin nochmals von beiden Bete i- ligten bestätigt. Auch am folgenden Tag kommunizierten der Angeklagte Y. und die VP2 mittels Textnachrichten. Der Angekla . Der Angeklagte Y. verwies auf die getroffene Abspr a- 5 6 - 6 - . 5 Fra uen . Der Angeklagte fragte, ob die . Die VP2 sicherte dies zu. Am 16. Februar 2016 fuhr sie mit dem Angeklagten Y. in dessen Fah r- zeug zur Raststätte S. O . . Im Auto unterhielten sie sich konspirativ über das bevorstehende Geschäft und die Möglichkeit der Abwicklung zukünftiger . Ab . sie vom Angeklagten Y. aufgefordert wurde, nicht im Auto zu sprechen. An der Raststätte begaben sich beide zum Fahrzeug ei nes dort warte n- den, nicht offen ermittelnden Polizeibeamten (NoeP). Dieser nahm eine Spor t- tasche aus dem Kofferraum und reichte sie dem inzwischen auf der Rückbank sitzenden Angeklagten Y. , der das darin befindliche Geld (190.000, - Euro) prüfte. Ansc hließend legte es der Angeklagte in die Tasche zurück, die der NoeP wiederum im Kofferraum verstaute. Etwa gegen 12:30 Uhr fuhr der Ang e- klagte Y. wieder ab. In den folgenden Stunden traf sich der Angeklagte Y. mit F . C . und hat te zudem telefonische Kontakte mit konspirativem Charakter zu O . und A. C. . Letzterer telefonierte gegen 14:00 Uhr mit dem A n- geklagten B. , erkundigte sich, wo sich dieser aufhalte und kündigte sodann sein Kommen in wenigen Min uten an. Nach Rückkehr des Angeklagten Y. zur Raststätte S . O . um 15:18 Uhr rief dieser von der dortigen Telefonzelle aus den Angeklagten A. C. bespro chen worden sei. Außerdem erläuterte er den Anfahrtsweg zur Raststä t- te. Die VP2 berichtete unterdessen dem NoeP, dass fünf Kilogramm Kokain 7 8 9 10 - 7 - nicht geliefert werden könnten, da am Vortag sechs Kilogramm verkauft worden und deshalb nur noch vier Kilogramm vor handen seien. Gegen 15:42 Uhr trafen auch die Angeklagten A. C. und B. an der Raststätte ein. Die drei Angeklagten sprachen etwa zehn Minuten mit der VP2, wobei entweder der Angeklagte B. oder der Angeklagte A. C. in Richtung der Raststätte S. W . zeigte. Danach fuhren diese beiden Angeklagten wieder ab. Die VP2 berichtete daraufhin dem NoeP, dass nunmehr doch fünf Kilogramm Kokain geliefert werden könnten, jedoch in zwei hälftigen Mengen. Sie beri chtete ferner, dass es Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Übergabeortes gegeben habe und die Verkäufer aufgrund der dort besseren Abfahrtsmöglichkeiten die andere Seite der Raststätte vorg e- schlagen hätten; dies habe er abgelehnt. Gegen 16:30 Uhr traf K. C. mit seinem Fahrzeug gemeinsam mit A. C. an der Raststätte S. O. ein. Er erklärte dem Ang e- klagten Y. und der VP2, dass er mit einer Kokainübergabe an diesem Ort nicht einverstanden sei und das G eschäft in einem nahegelegenen Restaurant durchführen wolle. Als die VP2 trotz Vermittlungsversuchen des Angeklagten Y. den geforderten Ortswechsel ablehnte, erklärte der Angeklagte K. C. , dass das Geschäft dann nicht stattfinden w erde und verließ die Ras t- stätte. Die VP2 signalisierte dem NoeP mit einer Handbewegung, dass das G e- schäft fehlgeschlagen sei. Die Angeklagten A. C. und Y. begaben sich zu dessen Pkw und fuhren ebenfalls davon. Auf der Fahrt unterhi elten sie sich über das g e- scheiterte Geschäft und die ablehnende Haltung der VP2 zu dem von K. C. vorgeschlagenen Übergabeort. Der Angeklagte Y. äußerte sinng e- 11 12 13 - 8 - mäß, dass er nicht wisse, weshalb die VP2 den anderen Übergabeort nicht a k- zeptiert habe. Die VP2 kenne ihn nicht und habe kein Vertrauen. 2. Das Landgericht hat die Feststellungen bezüglich der Tathandlungen der schweigenden Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der Angaben der polizeilichen Ermittlungsführer und des NoeP, de s Inhalts der Observationsb e- richte sowie aufgrund der Erkenntnisse aus der Pkw - Innenraum - und der Tel e- kommunikationsüberwachung getroffen. Den infolge von Sperrerklärungen au s- schließlich durch die VP - Führer eingeführten Angaben der beiden Vertrauen s- persone n hat es keinen bzw. einen nur geringen Beweiswert beigemessen, da bei der Würdigung von Angaben einer Verhörsperson eine besonders vorsicht i- ge und kritische Vorgehensweise geboten sei. Feststellungen dürften auf solche Beweismittel regelmäßig nur dann ges tützt werden, wenn die Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt würden. Das Landgericht war aus diesem Grund der Ansicht, insbesondere zum konkreten Auftrag der VP2 hinsichtlich der Einzelheiten des Scheingeschäfts und zur Entstehung des Kontakts zwischen der VP2 und dem Angeklagten Y. - keine Feststellungen treffen zu können. Die Angaben der VP2 zur Kontak t- on dem Angeklagten Y. angesprochen worden sei und dieser sogleich Kokaingeschäfte in der Y. s- mittelhandel n Anbahnung des Betäubungsmittelgeschäfts (auch) unlautere Mittel von der Y. zur Durchführung des Geschäfts zu bewegen. 14 15 - 9 - 3. a) Danach hat das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation bejaht und das Verfahren gegen den unbestraften Angeklagten Y. gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die VP2 bei der Gestaltung des Betäubungsmittelgeschäfts einen zu we i- ten Spielraum gehabt habe, wobei weiter nicht aufklärbar gewesen sei, ob der VP2 bei Sicherstellung einer größeren Menge von Betäubungsmitteln eine h ö- here Vergütung in Aussicht gestellt worden sei. Angesichts diese r Kumulation von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens sei eine strafmi l- dernde Kompensation unzureichend. Vielmehr sei das Verfahren insbesondere angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Mensche n- rechte (EGMR, Urteil vom 23. Oktober 2014 Deutsc h (BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276) einzustellen. Entsprechendes gelte für den Angeklagten A. C. . Die bei der Provokation des Angeklagten Y. festgestellten Verstöße wirkten sich ins o- fern mittelbar aus. Denn der Angeklagte Y. habe den Angeklagten A. C. in die Tat verstrickt. Zudem handele es sich auch bei dem Angeklagt en A. C. um eine unbestrafte Person, gegen die nur ein äußerst vager Anfangsverdacht bestanden habe, der eine Maßnahme wie die Anbahnung e i- nes Kokaingeschäfts im Kilogrammbereich nicht gerechtfertigt hätte. b) Den Angeklagten B. ha t das Landgericht trotz der Überzeugung davon, dass dieser sich am 16. Februar 2016 gemeinsam mit dem Angeklagten A. C. zur Raststätte S. O. begeben und sich dort mit dem A n- geklagten Y. sowie der VP2 getroffen hat freige sprochen, da es keine ko n- kreten Tatbeiträge zu einem Betäubungsmittelgeschäft habe feststellen können. Insbesondere das Gespräch, in dem der Angeklagte B. der VP2 die Anlief e- rung von zweieinhalb Kilogramm Kokain in Aussicht gestellt haben soll, könne 16 17 18 - 10 - allein auf die Bekundungen des VP - Führers gestützt werden. Hinreichende B e- weisanzeichen, die diese Angaben des Zeugen vom Hörensagen stützen kön n- ten, hat das Landgericht als nicht gegeben erachtet. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten A. C. e- schränkt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft eingangs ihrer Revisionsbegründung ke i- ne Beschränkung erklärt und am Ende ihrer Ausführungen die (uneing e- schrä n k te) Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen beantragt. Mit diesem n- schließenden Revisionsantrag steht jedoch der übrige Inhalt der Revisionsb e- gründungsschrift nicht in Einklang. Au s dieser ergibt sich, dass die Revision s- anknüpfende Annahme eines Verfahrenshindernisses für fehlerhaft hält. Au s- führungen zum zweiten Tatkomplex enthält die Revisionsbegründungss chrift nicht. Da sich somit Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung w i- dersprechen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1989 3 StR 453/88, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3, und vom 25. November 2003 1 StR 182/03, NStZ - RR 2004, 118). Nach dem hierbei maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung ist allein stand des Revisionsangriffs. Denn bei dem weiteren Komplex handelt es sich um eine andere prozessuale Tat, bei der es um Betäubungsmittelfunde im Rahmen von 19 20 21 - 11 - mehrere Monate später vorgenommenen Durchsuchungen geht. Deren Einb e- ziehung liegt fern, zumal dabei auch weitere Drogenarten (Marihuana und Her o- in) gefunden wurden. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV ve r- steht der Senat daher das gesamte Revisionsvorbringen dahin, dass die gsmi t- 4 StR 296/12 mwN). III. Die den Einstellungsentscheidungen (1.) und dem Freispruch (2.) vom Landgericht zugrundegelegten Feststellungen erweisen sich als nicht tragfähig. 1. Der Senat kann nicht feststellen, ob ein die Einstellungsentscheidungen tragendes Verfahrenshindernis besteht. a) Ein Verfahrenshindernis wie es das Landgericht zugunsten der Ang e- klagten Y. und A. C. angenommen hat wird nac h der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachen t- scheidung verhandelt werden darf. Die Umstände müssen dabei so schwer wiegen, dass von ihrem Vorha ndensein oder Nichtvorhandensein die Zulässi g- keit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 3 StR 104/87, BGHS t 35, 137, 140; vom 25. Okt o- ber 2000 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 168 f., und vom 6. September 2 016 1 StR 104/15, wistra 2017, 193, 195). Selbst schwere Verfahrensfehler, wie etwa der Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO (also die Herbeiführung einer Aussage des Beschuldigten durch Misshandeln, Quälen, Täuschen oder das Verabreichen von Mitteln), führ en insofern schon nach der ausdrücklichen 22 23 24 - 12 - Bewertung durch den Gesetzgeber nicht ohne weiteres zu einem Verfa h- renshindernis (BGH, Urteile vom 6. September 2016 1 StR 104/15, aaO, und vom 25. Oktober 2000 2 StR 232/00, aaO , 173 ). Auf dieser Grund lage ist ein die Verurteilung der genannten Angeklagten ausschließendes Verfahrenshindernis aufgrund rechtsstaatswidriger Tatprov o- kation wie es vom Landgericht bejaht worden ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerich tshofs auch unter B e- rücksichtigung der die Entscheidung des 2. Str afsenats im Urteil vom 10. J u- ni 2015 (2 StR 97/14) tragenden Gründe lediglich in extremen Ausnahmefä l- len, also bei einer besonders hohen Eingriffsintensität gegeben (vgl. BVerfG, NJW 201 5, 1083; BGH , Urteil vom 7. Dez ember 2017 1 StR 320/17, NStZ 2018, 355; Beschluss vom 19. Mai 2015 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238, 244 f.). Denn das Rechtsstaatsprinzip schützt nicht nur Belange des Beschu l- digten, sondern auch das Interesse an einer der m ateriellen Gerechtigkeit di e- nenden Strafverfolgung (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 1 StR 128/15, aaO , 241 ). Ausgangspunkt ist dabei, dass nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgrund polizeilicher Ta t- provokation nur dann vorliegt, wenn eine nicht verdächtigte und zunächst nicht tatgeneigte Person durch eine von einem Amtsträger geführte Vertrauenspe r- son in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverf ahren führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 4 StR 252/15, NStZ 2016, 232, und vom 19. Mai 2015 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238, 244 f.; Urteil vom 7. Dezember 2017 1 StR 320/17, NStZ 2018, 355, 356). Ein in diesem Sinne tatprovozierendes Verhal ten ist g e- geben, wenn eine polizeiliche Vertrauensperson in Richtung auf das Wecken der Tatbereitschaft oder eine Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erhe b- 25 26 - 13 - lichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt. Auch bei anfänglich bereits best e- hendem Anfangsve rdacht kann eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorli e- 4 StR 252/15, NStZ 2016, 232, und vom 19. Mai 2015 1 StR 128/15 , BGHSt 60, 238; Urteile vom 10. Juni 2015 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276, 284 f., und vom 11. Deze m- ber 2013 5 StR 240/13, NStZ 2014, 277, 279). Im Rahmen der erforderlichen Abwägung sind insbesondere Grundlage und Ausmaß des gegen den Betroff e- nen bestehen den Verdachts, Art, Intensität und Zweck der Einflussnahme s o- wie die eigenen, nicht fremdgesteuerten Aktivitäten des Betroffenen in den Blick zu nehmen (BGH, Urteile vom 10. Juni 2015 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276, 285 und vom 23. Mai 1984 1 StR 148/84, B GHSt 32, 345, 346 f.). Spricht eine polizeiliche Vertrauensperson eine betroffene Person lediglich ohne sonstige Einwirkung darauf an, ob diese Betäubungsmittel beschaffen könne, handelt es sich nicht um eine Tatprovokation (BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 4 StR 252/15, NStZ 2016, 232 und vom 19. Mai 2015 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238; Urteile vom 18. November 1999 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 338, und vom 7. Dezember 2017 1 StR 320/17, NStZ 2018, 355, 357). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Me n- schenrechte liegt eine Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzende polizeiliche Provokation f- ermittlung beschränkt hat. Der Gerichtshof prüft dabei, ob es obj ektive Anhalt s- punkte für den Verdacht gab, dass der Täter an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder tatgeneigt war (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238 mwN). Bei der Frage, ob eine Person tatgeneigt war, hält der Gerichtshof nac h Maßgabe des konkreten Einzelfalls u.a. die erwiesene Ve r- trautheit des Betroffenen mit aktuellen Preisen von Betäubungsmitteln, dessen Fähigkeit, solche kurzfristig zu beschaffen, sowie seine Gewinnbeteiligung für 27 - 14 - bedeutsam (vgl. EGMR, NStZ 2015, 412, 414 ). Bei der Differenzierung zw i- schen einer rechtmäßigen Infiltrierung durch eine Ermittlungsperson und der (konventionswidrigen) Provokation einer Straftat befasst sich der Gerichtshof mit der Frage, ob Druck ausgeübt wurde, die Straftat zu begehen. Dabei h at der Gerichtshof unter anderem darauf abgestellt, ob die Ermittlungsperson von sich aus Kontakt zu dem Täter aufgenommen, ihr Angebot trotz anfänglicher Able h- nung erneuert oder den Täter mit den Marktwert übersteigenden Preisen gek ö- dert hat (vgl. EGMR, a aO). b) Ob auf dieser Grundlage eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vo r- liegt, die aufgrund ihrer Schwere zu einem Verfahrenshindernis führt, hat das Revisionsgericht zwar grundsätzlich selbst aufgrund der vorliegenden oder von ihm noch weiter zu tr effenden ergänzenden Feststellungen und des Akteni n- halts zu entscheiden. Es ist ihm aber nicht verwehrt, die Sache zur Nachholung fehlender Feststellungen an das Tatgericht zurückzuverweisen. Dazu kann in s- besondere dann Anlass bestehen, wenn die Ermittlung der maßgebenden Ta t- sachen eine Beweisaufnahme wie in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung e r- forderlich machen würde (BGH, Beschluss vom 18. November 2015 4 StR 76/15, NStZ - RR 2016, 42, 43). Entsprechendes kann gelten, wenn die Feststellung eines Verfa hrenshindernisses von der Würdigung der vom Tatg e- richt erhobenen Beweise abhängt. Denn diese ist zumindest dann wenn sie wie vorliegend untrennbar mit den Feststellungen zur Schuldfrage verbunden ist Sache des Tatgerichts und liegt in dessen Verantwort ung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 1 StR 266/10, BGHSt 56, 6, 10). So verhält es sich hier. Denn hinsichtlich der Frage, ob die Taten der A n- geklagten Y. und A. C. rechtsstaatswidrig provoziert worden sind, hat das Landgeri cht wesentliche Umstände, die das Vorgehen der Angeklagten und die Entwicklung des Kontaktes des Angeklagten Y. zur VP2 betreffen, 28 29 - 15 - teilweise bewusst nicht in den Blick genommen und darüber hinaus einen W i- derspruch bei seinen abwägenden Überlegungen nicht aufgelöst. Dem Urteil lässt sich insofern entnehmen, dass die VP2 sich gegenüber Y. am 9. Februar 2016, zu einem zuvor erfolgten Treffen sowie zum Entst e- hen des Kontak ts insgesamt geäußert hat. Das Landgericht hat gemeint, diese durch den VP - Führer als einen Zeugen vom Hörensagen wiedergegebenen e infolgedessen in den Urteil s- gründen nur partiell mitgeteilt. Diese Verfahrensweise war unzutreffend. Denn auch derart eingeführten Umständen kommt ein Beweiswert zu, mag er auch regelmäßig gering sein. Sie hätten daher mit dem ihnen zukommenden Gewicht i n die Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse eingestellt werden müssen, w ä- ren jedoch nur dann geeignet gewesen, die Angeklagten belastende Festste l- lungen zu tragen, sofern sie im Rahmen der Gesamtwürdigung durch andere gewichtige Beweisanzeichen gegebenen falls auch nur mittelbar bestätigt worden wären. Den Weg zu dieser Bewertung sämtlicher Beweisanzeichen etwa dem zeitlich und organisatorisch offenbar straffen Ablauf bis zur bea b- sichtigten Kokainübergabe am 16. Februar 2016 hat sich das Landgericht i n- des verstellt. Es hat aufgrund der danach defizitären Prüfung ausdrücklich nicht festz u- stellen vermocht, wie der Kontakt zwischen der VP2 und dem Angeklagten Y. zustandegekommen ist und sich der Kokainhandel entwickelt hat. Selbst wenn das La ndgericht dieses Ergebnis auf rechtsfehlerfreie Weise erzielt hätte, wäre ihm worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat die t- telgeschäfts (auch) unlautere Mittel von d 30 31 - 16 - ist weder durch den Zweifelssatz bei dem es sich ohnehin nicht um eine auf einzelne Indizien anzuwendende Beweis - , sondern nach abgeschlossener B e- weiswürdigung gegebenenfalls eingreifende Entscheidungsregel handelt no ch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen wie hier keine Anhaltspunkte bestehen. Dies gilt insbesondere für die Erkenntnisse aus den Telefon - und Pkw - Innenraum - Überwachungsmaßnahmen. Diese ze ugen von einer ausnahmslos i- ligten und deuten im Einklang mit den Angaben der VP2 in keiner Weise auf unlautere Einflussnahmen durch diese hin. Auch ein Fall, in dem aufgrund de r Sperrung eines potentiell entlastenden Beweismittels ausnahmsweise eine hypothetisch entlastende Aussage des g e- sperrten Zeugen in die Beweiswürdigung einzustellen sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 3 StR 218/03, BGHSt 49, 112), liegt nicht vor. Die Rechtsprechung des EGMR zur dem deutschen Verfahrensrecht grund - sätzlich systemfremden Staatsanwaltschaft für das Nichtvo r- liegen einer Tatprovokation (vgl. nur EGMR, aaO, Rn. 53) erfordert angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls keine andere Bewertung. Darüber hinaus erweist sich die Beweiswürdigung in einem Punkt als w i- dersprüchlich. Hinsichtlich der seitens der VP2 vom Angeklagten Y. georde r- ten größeren Kokainmenge hält das Landgericht es einerseits für möglich, dass bezieht es Inhalte am 16. Februar 2016 geführter Telefonate insbesondere zwischen den Angeklagten Y. und A. C. auf die Anlieferung von K e- s- 32 33 34 - 17 - staatswidrig zu ihrem Tun provoziert worden sind, wäre es jedoch bedeutsam gewesen, ob sie in der Lage war en, innerhalb eines kurzen Zeitraums fünf Kil o- gramm Kokain zu beschaffen. Der Widerspruch hätte daher in den Urteilsgrü n- den aufgelöst werden müssen. 2. Auch hinsichtlich des Angeklagten B. war das Urteil mit den Fes t- stellungen aufzuheben. Die ih n betreffende Beweiswürdigung hält ebenfalls r e- visionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand; sie erweist sich als lückenhaft. Denn insbesondere dann, wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl gegen einen Angeklagten wie hier ein ganz erheblich er Tatverdacht besteht, muss es in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung alle gegen den Ang e- klagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und einer G e- samtwürdigung zuführen (vgl. BGH, Urteile vom 22. August 2002 5 StR 240/02, wistra 2002, 430 mwN; vom 6. September 2006 5 StR 156/06, wistra 2007, 18, 19, und vom 8. September 2011 1 StR 38/11, wistra 2011, 465, 466). Hieran fehlt es. a) Zwar hat das Landgericht im Ansatzpunkt zutreffend erörtert, dass bei der Würdigung der Aussage e ines Zeugen vom Hörensagen hier der Ve r- nehmungsperson eine besonders vorsichtige und kritische Vorgehensweise geboten ist. Bei der Gesamtwürdigung hat es aber nicht beachtet, dass die durch den VP - Führer mitgeteilten Angaben der VP2 durch den gesamten auf der Grundlage der Schilderungen der Observationskräfte und des NoeP festg e- stellten äußeren Ablauf der Geschehnisse auf dem Parkplatz der Raststätte S. O. gestützt werden und sich zudem mit dem mitgeteilten, den Ang e- klagten B. belast enden Inhalt des Gesprächs zwischen diesem und der VP2 in Einklang bringen lassen. Dieser Aspekt wäre ebenso bedeutsam gew e- sen wie der Umstand, dass der Angeklagte B. sich nach der Überze u- gung des Landgerichts an der Raststätte ausschließlich mi t und auf Veranla s- 35 36 - 18 - sung von Personen traf (UA S. 32), die planten, dort kurzfristig einen umfan g- reichen Betäubungsmittelhandel durchzuführen, und sich andere, strafrechtlich irrelevante Gründe für seine Anwesenheit nach dem Ergebnis der Beweisau f- nahme weder ergeben haben noch aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten sonst ersichtlich sind. b) Zudem enthält das Urteil keine Angaben zu den persönlichen Verhäl t- nissen des Angeklagten B. , insbesondere zu eventuellen (einschlägigen) Vorstrafen. Nach de r Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um das Revision s- gericht in die Lage zu versetzen, die Strafzumessungserwägungen nachvollzi e- hen zu können. Bei freisprechenden Urteilen ist das Tatgericht aus sachlich - rechtlichen Gründen aber zumindest dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet, wenn diese z. B. bei einschlägigen Vorverurteilu n- gen für die Bewertung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und de s- halb zur revisionsgerichtlichen Überprüfung des Freispruchs auf Rechtsfehler hin notwendig sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 21. November 2013 4 StR 242/13, NStZ 2014, 172, und vom 23. Juli 2008 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315). Vorliegend liegt es nicht fern, dass die Lebensumstände des Angeklagten zur Tatzeit sowie eventuelle (einschlägige) Vorstrafen indizie l- le Bedeutung bei der umfassenden Würdigung des gegen ihn erhobenen Ta t- vorwurfs haben können. IV. Im Umfang der Aufhebung des angefoc htenen Urteils bedarf die Sache somit neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich nach den hierfür vom Europäischen G e- richtshof für Menschenrechte (vgl. nur EGMR, aaO, mwN), vom Bundesverfa s- 37 38 - 19 - sung sgericht (vgl. BVerfG, NJW 1987, 1874; 1995, 651, 652; 2015, 1083) und vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345, 346 f.; vom 18. November 1999 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 338; vom 30. Mai 2001 1 StR 42/01 , BGHSt 47, 44, 47; vom 11. Deze m- ber 2013 5 StR 240/13, NStZ 2014, 277, 279; vom 10. Juni 2015 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276, 284 f., und vom 7. Dezember 2017 1 StR 320/17, NStZ 2018, 355 m. Anm. Esser, NStZ 2018, 358; Beschlüsse vom 19. Mai 2015 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238, 244 f.; vom 19. Januar 2016 4 StR 252/15, NStZ 2016, 232, 233; vom 28. Februar 2018 4 StR 640/17, und vom 13. März 2018 4 StR 614/17) entwickelten Maßstäben selbst auf der Basis der vom Landgericht getroffenen Feststellun gen ein aus einer recht s- staatswidrigen Tatprovokation erwachsendes, ohnehin nur in extremen Au s- nahmefällen in Betracht kommendes Verfahrenshindernis nicht ergeben würde. Dies gilt zunächst für den Angeklagten Y. . Denn konkrete Feststellu n- gen zu e iner unvertretbar übergewichtigen Einwirkung der VP2 auf diesen A n- ö- i- chen Situation lassen sich dem Urtei l nicht entnehmen. Letztlich war der Ang e- klagte ungeachtet seiner bisherigen Unbestraftheit ohne Weiteres dazu b e- reit, an einem erheblichen Kokaingeschäft mitzuwirken, verfügte über entspr e- chende Kontakte, pflegte einen konspirativen Kommunikationsstil und verha n- delte über die Verkaufsmenge, deren Preis und den Ort der Übergabe. Eine unvertretbar übergewichtige staatlich veranlasste Einwirkung auf den nach den Angaben der VP1 tatverdächtigen Angeklagten A. C. ist ebenfalls nicht e rsichtlich. Dieser war gleichermaßen tatgeneigt, stand in Ko n- takt zum Angeklagten Y. sowie dem rechtskräftig verurteilten K. C. und wirkte an der geplanten Geschäftsabwicklung mit. Zudem hatte die VP2 in 39 40 - 20 - der Anbahnungsphase des Geschäf ts ausschließlich Kontakt zum Angeklagten Y. und traf am Tag der geplanten Übergabe erstmals auf den Angeklagten A. C. . Eine unzulässige (auch nur mittelbare) Einwirkung der VP2 auf diesen Angeklagten folgt hieraus nicht. Mutzbauer Sa nder Berger Mosbacher Köhler
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