ECLI:DE:BGH:2019:080119B5STR650.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 650/18 vom 8. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Cottbus vom 24. August 2018 im Schuldspruch dahin g e- ändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi ttels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren u nd neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung von Gegenständen angeordnet. Während die Verfahrensrüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos bleibt, führt die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge lediglich zu der aus d er Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen bewahrte der Angeklagte in seiner Ein - Raum - Wohnung gut 204 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14,2 % Tetrahydrocannabinol auf, ferner griffbereit auf dem Bettso fa einen 40 cm langen, aus Metall gefertigten Schlagstock und eine (nicht funktionstüc h- tige) Gasdruckpistole. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe 60 Gramm des Marihuanas zum eigenen Konsum vorgesehen, und diese Menge angesichts des festges tellten Wirkstoffgehalts als nicht gering bewertet (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). 2. Dieser Beurteilung liegt eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung z u- grunde. Das Landgericht ist insofern von den Angaben des Angeklagten au s- gegangen, wonach er pro Woche an vi er Tagen jeweils ein Gramm Marihuana und an den übrigen Tagen jeweils zwei bis drei Gramm zu sich genommen hat. gegen den Zweifelsgrundsatz verstoßen. Denn zwar hat diese Schätzung zu einer Verringerung der zum Handeltreiben bestimmten Menge geführt, gleic h- zeitig aber hinsichtlich des Besitzes zum Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge. Diese wäre angesic hts des Wirkstoffgehalts nicht erreicht worden, wenn das Landgericht den Angeklagten insofern begünstigend den an drei Wochentagen erhöhten Konsum beispielsweise auf lediglich zwei Gramm geschätzt hätte. 3. Durch die tateinheitliche Verurteilung wege n eines zweiten Verbr e- chenstatbestand e s (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist der Angeklagte mithin b e- schwert. Der Senat hat daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog den Schul d- spruch geändert (§ 30a Abs. 2 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG). Die Vo r- 2 3 4 - 4 - schrift des § 26 5 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte i n- soweit nicht hätte anders verteidigen können. 4. Hingegen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei z u- treffender rechtlicher Beurteilung zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn es hat für beide von ihm bejahten Tatbestände einen minder schweren Fall (§ 30a Abs. 3, § 29a Abs. 2 BtMG) bejaht und die tateinheitliche Verwirklichung zweier Tatbestände in seine konkrete Strafz u- messung nicht schärfend eing estellt. 5. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Ko s- tenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 5 6
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