5 StR 65/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 8. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Ap-ril 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter D366lp, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt P. als Verteidiger, Rechtsanwalt V. als Vertreter der Nebenkl344ger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Nebenkl344ger wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 15. Oktober 2008 226 mit Ausnahme der Adh344sionsentscheidung 226 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und den Schmerzensgeldan-spruch der Eltern des Get366teten, die sich als Nebenkl344ger dem Verfahren angeschlossen haben, als dem Grunde nach gerechtfertigt erkl344rt. Die Revi-sion der Nebenkl344ger erstrebt eine Verurteilung wegen Mordes. Das Rechts-mittel hat 226 in 334bereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesan-walts 226 Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 2 a) Der 1975 geborene Angeklagte stammt von den Kiribati-Inseln und 374bte im Jahr 2007 seinen Beruf als Vollmatrose auf dem unter deutscher Flagge fahrenden Motorschiff 204H. I. 223 aus. 3 - 4 - Mit der als Stewardess an Bord besch344ftigten A. verein-barte er entsprechend den Gebr344uchen ihrer gemeinsamen Heimat ein for-melles Verwandtschaftsverh344ltnis als seine Schwester. Dies umfasste seine Berechtigung, der Frau Anweisungen zu erteilen und sie zu z374chtigen. 4 Der als Auszubildender zum Schiffsmechaniker an Bord besch344ftigte Sohn der Nebenkl344ger K. ging mit A. ein intimes Verh344ltnis ein. Damit war der Angeklagte einverstanden. Es entwickelte sich sogar eine Freundschaft zwischen dem Angeklagten und K. , der in seiner Freizeit den Kampfsport Taek Wan Do betrieb. W344hrend eines gemeinsamen Landgangs am 2. November 2007 kam es zum Streit zwi-schen dem Angeklagten und A. , in den sich K. auf Seiten seiner Freundin einmischte. Der Angeklagte untersagte A. den Umgang mit dem K. und lehnte dessen mehrfach ge344u337erten Wunsch nach einem kl344renden Gespr344ch ab. K. traf sich fortan heimlich mit seiner Freundin, was der Angeklagte vermutete. Er drohte A. unter Vorhalt eines Taschenmessers (des sp344te-ren Tatmessers) und sagte ihr, wenn sie so weitermache, w374rde ihr oder ih-rem Freund etwas passieren. Dies verstand die Zeugin als Todesdrohung. 5 b) A. erz344hlte hiervon ihrem Freund. K. nahm die Drohung ernst und bekam Angst. Er berichtete dar374ber seinem Vorgesetzten, einem deutschen Chefingenieur, der seinerseits den deut-schen Kapit344n informierte. Auf dessen Weisung forderte der erste Offizier am 6. November 2007 gegen 10.00 Uhr vom Angeklagten die Herausgabe von dessen Pass. Der Angeklagte befragte mehrere Besatzungsmitglieder, deren P344sse indes nicht herausverlangt worden waren. Hieraus schloss der Ange-klagte auf die Absicht des Kapit344ns, das Seemannsverh344ltnis zu k374ndigen, weil der Angeklagte den K. bedroht hatte. 6 - 5 - c) Der Angeklagte suchte anschlie337end nach K. . Er wollte mit ihm reden und erhoffte sich, dass dieser bei dem Kapit344n die Dinge aus seiner Sicht richtig stellen w374rde. Er sah K. im Maschinen-kontrollraum. 204Er klopfte. K. ging seiner Arbeit nach, las die Instru-mente ab und zeichnete Daten auf. Er hatte deshalb einen Kugelschreiber in der Hand. (205) (Der Angeklagte) fragte K. , ob er dem Kapit344n Bericht erstattet habe. K. antwortete ihm, es treffe zu; er habe mit dem Chefingenieur gesprochen und dieser mit dem Kapit344n. T. war schlagartig klar, dass er keine Chance mehr hatte und es keinen Sinn mehr machte, mit K. 374ber die K374ndigung zu reden. Er drehte sich deshalb um, um zu gehen. In diesem Moment h366rte er K. kurz lachen und sinngem344337 sagen: 202T. , Du bist fertig, Du bist fertig. Siehst Du T. , von Deutsch zu Deutsch ist alles einfach.222 T. f374hlte sich von dieser 304u337erung tief getroffen, so dass sich seine unterdr374ckte Wut schlagartig entlud. Innerhalb k374rzester Zeit geschah Folgendes: T. drehte sich um, trat an K. heran und dr374ckte wutentbrannt sein Gesicht an das Gesicht von K. . Er wollte K. als entlarvten Urheber der K374ndigung, der ihn dazu noch herab-w374rdigte, jetzt t366ten. K. schubste T. von sich weg und rief ,Raus222. Es kam zu einer kurzen Rangelei. (205) Der Angeklagte zog das Taschen-messer (205) und 366ffnete es per Druckknopf. T. stach sofort mehrfach zu. Dabei hielt er K. fest, der infolge der Stiche zu Boden ging. Insge-samt f374gte T. dem Opfer in k374rzester Zeit 19 Stiche und Schnittverletzun-gen zu. Zweimal stach er in den Brustkorb, f374nfmal in den linken Arm des Opfers, dreimal in dessen Ges344337 und sechsmal in seinen R374cken. Die ge-naue Reihenfolge der Stiche steht nicht fest, jedoch f374hrte T. die Stiche in Brustkorb und Ges344337 unwiderlegt zuerst aus. Bei allen Stichen stand T. vor dem Opfer und hielt es fest. Dabei ist unwiderlegt, dass T. die Stiche in den R374cken des Opfers ebenfalls ausf374hrte, als er vor ihm stand. Die beiden Stiche in den Brustkorb er366ffneten die linke Brustkorbh366hle; einer der Stiche verletzte auch den Herzbeutel. (205) Bei den Stichen in den R374cken bewegte er zum Teil mehrfach das Messer in einer Wunde. Drei der Stiche in den R374-cken waren oberfl344chlich, drei Stiche tiefergehend. Einer dieser Stiche war 7 - 6 - ca. 12 cm tief, er366ffnete den Brustkorb, verletzte die Lunge, die Brustschlag-ader (205) und endete im Brustwirbel. Diese Stichverletzung f374hrte zum Ver-bluten des Opfers und nach kurzer Zeit zu dessen Tod.223 (UA S. 10 bis 12) 2. Das Schwurgericht st374tzt die Feststellungen zum eigentlichen Tat-geschehen in allen wesentlichen Punkten auf die als unwiderlegt erachteten Angaben des Angeklagten. Es hat indes das weitergehende Verteidigungs-vorbringen des Angeklagten, dass er in stark alkoholisiertem Zustand einen Angriff des K. abgewehrt h344tte, als unzutreffend beweisw374rdi-gend widerlegt. Die Bekundungen des Angeklagten, A. habe ihm von der K374ndigung und deren Grund berichtet, hat das Landgericht ebenfalls nicht geglaubt. Die Schwurgerichtskammer nimmt an, dass die vom Angeklagten angegebene Reihenfolge der Stiche mit dem Verletzungsbild 374bereinstimme. Zwar habe der rechtsmedizinische Sachverst344ndige hierzu nichts sagen k366nnen; er habe es aber f374r m366glich gehalten, dass die vom Angeklagten geschilderte Version 226 Einstechen auf das durch Umklammern fixierte Opfer im Stehen von vorne 226 m366glich sei. 8 Soweit der Angeklagte unmittelbar nach der Tat der Zeugin Ke. ei-nen anderen Tatablauf 226 drei bis vier Stiche in den R374cken, Drehen des Op-fers und Stiche in den Bauch und das Bein 226 geschildert hatte, k366nne auf die insoweit verlesene richterliche Aussage dieser Zeugin nichts gest374tzt wer-den. Es handele sich um eine Zeugin vom H366rensagen. Die vom Angeklag-ten in der Hauptverhandlung angegebene Version stimme mit dem Verlet-zungsbild 374berein. Daher hat es das Landgericht f374r m366glich gehalten, dass die Zeugin eine falsche Erinnerung gehabt haben k366nnte. 9 Das Landgericht hat es als naheliegend bewertet, dass der neben dem von K. normalerweise benutzten Stuhl des Maschinen-kontrollraums aufgefundene 204kaputte Geh366rschutz223 (UA S. 26) derjenige des Get366teten gewesen war. Davon, dass K. diesen Geh366rschutz auch getragen hatte und deshalb nicht bemerkt haben k366nnte, wie sich der 10 - 7 - Angeklagte ihm gen344hert hatte, hat sich das Landgericht beweisw374rdigend nicht 374berzeugt. 3. Auf der Grundlage der auf diese Weise getroffenen Feststellungen hat das Landgericht eine heimt374ckische T366tung verneint. Der Angeklagte habe nach einem Streitgespr344ch und nach einem kurzen Gerangel auf das um die zuvor erfolgte Drohung wissende, 344ngstliche Opfer von vorne einge-stochen. Das Landgericht hat unter Anwendung des Zweifelssatzes ohne Anh366rung eines Sachverst344ndigen eine affektbedingte tiefgreifende Be-wusstseinsst366rung im Umfang des 247 21 StGB nicht ausgeschlossen. 11 4. Die mit der Sachr374ge gef374hrte Revision der Nebenkl344ger dringt durch. Die Beweisw374rdigung des Schwurgerichts zum Tatablauf, der ganz wesentlich f374r die Beurteilung der Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimt374cke ist, h344lt der sachlichrechtlichen Pr374fung nicht stand. 12 13 a) Das Revisionsgericht muss es zwar grunds344tzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht oder 226 wie hier 226 sich beweis-w374rdigend nicht vom Vorliegen eines Mordmerkmals zu 374berzeugen vermag. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Pr374-fung beschr344nkt sich darauf, ob diesem Fehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisw374rdigung wider-spr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder gesicher-te Erfahrungss344tze verst366337t (BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt). Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass der Tatrichter einer Ein-lassung kritiklos gefolgt ist (vgl. BGHSt 50, 80, 85) oder dass entlastende Angaben eines Angeklagten, f374r die keine zureichenden Anhaltspunkte be-stehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, mit anderen Beweismitteln in Bezug gesetzt worden sind, deren Beweiswert indes nach unzutreffenden Ma337st344ben (vgl. BGH NStZ 2001, 491, 492) oder l374ckenhafter oder wer- 14 - 8 - tungsfehlerhafter W374rdigung bestimmt worden ist (vgl. BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 33; BGH, Urteil vom 18. September 2008 226 5 StR 224/08 Rdn. 12 ff., teilweise abgedruckt in BGHR StPO 247 261 Be-weisw374rdigung, unzureichende 20). So liegt es hier. b) Die W374rdigung der Einlassung des Angeklagten durch das Landge-richt l344sst nicht erkennen, dass sich das Schwurgericht in jeder Beziehung des schuldmindernden Charakters der Angaben des Angeklagten bewusst war. Das Landgericht hat wesentliche Angaben des Angeklagten zutreffend als widerlegt angesehen, n344mlich dass er erheblich alkoholisiert gewesen sei und sich nur verteidigt habe. Die so vollzogene Bewertung zentralen Vertei-digungsvorbringens als Schutzbehauptung h344tte es indes erfordert, auch bei der W374rdigung weiterer vom Angeklagten vorgetragener Umst344nde deren Charakter als kritisch zu betrachtendes Verteidigungsvorbringen zu beach-ten. Erst danach h344tte von dessen partieller Glaubhaftigkeit 226 wie es das Landgericht indes durchgehend wie selbstverst344ndlich getan hat 226 ausge-gangen werden d374rfen (vgl. BGH NStZ 2001, 491, 492). 15 c) Dabei offenbaren Beweiserw344gungen des Landgerichts, mit denen es Angaben des Angeklagten als mit fehlerfrei festgestellten Umst344nden in Einklang stehend angesehen hat, L374cken und Wertungsfehler. 16 aa) Das Landgericht hat aus der vom rechtsmedizinischen Sachver-st344ndigen 374bernommenen Wertung, die vom Angeklagten in der Hauptver-handlung geschilderte Tatversion 226 ein Angriff von vorn 226 sei m366glich, eine Wahrscheinlichkeit eines solchen Tatablaufs entnommen und diese Version seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Diese W374rdigung w344re indes nur fehlerfrei, wenn die gegenteilige Tatversion 226 Angriff von hinten 226 auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts als nicht genauso wahr-scheinlich zu erachten gewesen w344re (vgl. BGH, Urteil vom 18. Septem-ber 2008 226 5 StR 224/08 Rdn. 13 m.w.N.). Letzteres ist indes vorliegend der Fall. Dass ein Beginn des Angriffs von hinten medizinisch nicht weniger plau- 17 - 9 - sibel erscheint als ein solcher von vorn, versteht sich angesichts des festge-stellten Verletzungsbildes von selbst. Die Vereinbarkeit der jetzigen Tatversion des Angeklagten mit dem Verletzungsbild konnte daher die von der Zeugin Ke. wiedergegebene Be-kundung des Angeklagten nach der Tat, er habe K. drei- oder viermal in den R374cken gestochen, dann gedreht und noch oft in den Bauch sowie ins Bein gestochen, nicht in Zweifel ziehen. Soweit das Landgericht der Zeugin, deren richterliche Vernehmung insofern verlesen worden ist, we-gen m366glicher falscher Erinnerung nicht gefolgt ist, offenbart auch dies durchgreifende Wertungsfehler. Das Landgericht hat die verlesene Aussage der Zeugin Ke. in anderen Zusammenh344ngen als uneingeschr344nkt glaub-haft angesehen. Danach fehlt es f374r die Annahme einer m366glichen unzutref-fenden Erinnerung an einer gen374genden Tatsachengrundlage (vgl. BGHSt 51, 324, 325 m.w.N.). Allein der Hinweis, es habe sich um eine Zeu-gin vom H366rensagen gehandelt, macht die M366glichkeit einer falschen Erinne-rung an eine von ihr geh366rte, zumal durchaus markante Tatschilderung nicht wahrscheinlich. 18 Bei Bewertung der Glaubhaftigkeit von Bekundungen des Angeklag-ten, zum einen seiner in der Hauptverhandlung behaupteten Version 226 An-griff von vorn 226, zum anderen der nach Angabe der Zeugin ihr gegen374ber vom Angeklagten unmittelbar nach der Tat bekundete Tatablauf 226 Beginn des Angriffs von hinten 226 w344re bei abweichender W374rdigung der Zeugenaus-sage zu bedenken gewesen, dass 304u337erungen eines T344ters unmittelbar nach der Tat 226 zumal wie hier in aufgew374hltem Gem374tszustand 226 weniger von Verteidigungsinteressen gepr344gt gewesen sein m366gen und ihnen des-halb eine h366here Wahrscheinlichkeit innewohnt, mit der Wirklichkeit 374berein-zustimmen, als dies f374r eine viele Monate sp344ter erfolgte Einlassung in der Hauptverhandlung anzunehmen ist (vgl. auch BGH NJW 2003, 2692, 2694). Diesem Ansatz ist das Landgericht selbst gefolgt, soweit es aufgrund von Bekundungen des Angeklagten nach der Tat gegen374ber dem Bordpersonal 19 - 10 - ausgeschlossen hat, dass der Angeklagte in (Putativ-)Notwehr gehandelt haben k366nnte. bb) Die Wertung des Landgerichts, der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung geschilderte Tatablauf 226 Angriff von vorn 226 sei nicht zu widerlegen, beruht hinsichtlich weiterer Umst344nde auf einer l374ckenhaften Beweisw374rdigung. 20 Das Landgericht hat bei dem angenommenen offenen Kampf f374r die Bewertung der Kampfeslage nicht alle festgestellten Umst344nde in die Be-trachtung einbezogen (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung, unzurei-chende 18 und 20). F374r die der Tatausf374hrung als vorausgegangen ange-nommene Rangelei und die F344higkeit des Angeklagten, K. festzuhalten, fehlt eine Betrachtung des Umstandes, dass das Opfer Kampf-sportler war und sich naheliegend gegen einen offenen Angriff durch Einsatz von durch Kampftechniken geleiteten K366rperkr344ften h344tte verteidigen k366n-nen. Ferner bleibt uner366rtert, in welchem Zusammenhang des Kampfge-schehens der Geh366rschutz des Opfers zerst366rt worden sein konnte. 21 cc) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei durch die Pro-vokation des Opfers zur Tat gedr344ngt worden, st366337t auf Bedenken, weil sie ausschlie337lich auf der ersichtlich nicht kritisch hinterfragten Einlassung des Angeklagten beruht (vgl. BGHSt 50, 80, 85). Dar374ber hinaus fu337t sie eben-falls auf einer l374ckenhaften W374rdigung festgestellter Umst344nde. 22 Das Landgericht ist der in der Hauptverhandlung abgegebenen Ein-lassung des Angeklagten gefolgt, die 304u337erung des Opfers habe ihn ma337los ge344rgert und er habe sich tief getroffen gef374hlt. Dieser Umstand w344re aus Sicht des Angeklagten naheliegend als genauso wichtig zu bewerten gewe-sen wie ein vorhergegangener Angriff des Opfers. Der Angeklagte hat ihn indes bei seinen 304u337erungen zum Tatgeschehen gegen374ber den Besat-zungsmitgliedern ausweislich des Urteils genauso wenig erw344hnt wie den in 23 - 11 - der Hauptverhandlung behaupteten Angriff. Das Landgericht h344tte deshalb zur Pr374fung der Glaubhaftigkeit der Provokation 226 aus den gleichen zutref-fenden Erw344gungen, wie es dies bei dem Angriff getan hat 226 kritisch erw344gen m374ssen, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tatbegehung sich hier-374ber ebenfalls nicht ge344u337ert hatte. Hinzu tritt, dass 226 auch wenn sich ein Angriff durch das Opfer und eine Provokation durch dieses nicht zwingend gegenseitig ausschlie337en m374ssen 226 die Grundlagen dieser Verteidigungsva-rianten eher selten zusammentreffen werden und wenigstens nach Widerle-gung einer Variante die Plausibilit344t der Einlassung insgesamt zu pr374fen ge-wesen w344re (vgl. BGHR StPO 247 261 Einlassung 6). dd) Soweit das Landgericht aus vom Angeklagten geschilderten Er-w344gungen zum Zweck der von ihm gesuchten Aussprache mit K. in der Sache auch eine Plausibilit344t des vom Angeklagten ge-schilderten Tatablaufs unmittelbar vor der Provokation angenommen hat, beruht dies ebenfalls auf einer l374ckenhaften W374rdigung festgestellter Um-st344nde. 24 Der Angeklagte will das Gespr344ch mit K. gesucht ha-ben, damit dieser ihm durch eine sp344tere Vorsprache beim Kapit344n helfen k366nne. Zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten aber der K374ndigungs-grund, die Bedrohung K. s, bereits bekannt; er wusste auch, dass A. den Kapit344n hier374ber nicht informiert hatte. Damit kam f374r den Angeklagten das Opfer als n344chstliegender, wenn nicht einziger In-formant der Schiffsleitung in Frage. Die vom Landgericht dem Angeklagten auf die Mitteilung K. s, er habe 374ber den Chefingenieur den Kapit344n informiert, zugebilligte 374berraschende Erkenntnis, K. k366nne ihm nicht mehr helfen, und das daraus abgeleitete Motiv des Ange-klagten, den Maschinenkontrollraum nun wieder zu verlassen, beruhen dem-nach insoweit auf einer unvollst344ndigen Auswertung der die Kenntnis des Angeklagten begr374ndenden Umst344nde. 25 - 12 - ee) Schlie337lich w344re zu problematisieren gewesen, ob die angenom-mene Provokation des Angeklagten durch K. nicht auch des-halb eher unwahrscheinlich war, weil K. gewisse Angst vor dem Angeklagten empfand (UA S. 8, 9, 26, 39). 26 5. Die Sache bedarf insgesamt neuer Aufkl344rung und Bewertung. Die f374r die Annahme des Mordmerkmals Heimt374cke ma337geblichen Umst344nde werden ganz wesentlich von der Art der Tatausf374hrung bestimmt. Deshalb war der Senat gen366tigt, die Feststellungen insgesamt aufzuheben. Nach den auch hier geltenden Grunds344tzen von BGHSt 52, 96 ist die Adh344sionsent-scheidung von der Aufhebung auszunehmen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 406a Rdn. 8). 27 28 6. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 29 Das aufgrund der bisherigen Feststellungen belegte Motiv des Ange-klagten, Rache f374r die als unberechtigt empfundene, von K. durch Information eines Vorgesetzten gef366rderte K374ndigung zu 374ben, w344re nicht geeignet, das Mordmerkmal der niedrigen Beweggr374nde zu begr374nden. Unter Ber374cksichtigung der Heimlichkeit der zudem als ungerecht empfun-denen K374ndigungsvorbereitungen und seiner tief empfundenen Kr344nkung 374ber das Verhalten der A. entbehrte das Rachemotiv noch nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 147, 149 m.w.N.). Der Versuch einer liquiden psychiatrischen Begutachtung des Ange-klagten sollte bei der Schwere des Tatvorwurfs trotz der vom Schwurgericht benannten Schwierigkeiten in Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung 30 - 13 - beschritten werden. In jedem Fall sollte das neue Tatgericht seine Sachkun-de zumindest durch einen Sachverst344ndigen verbreitern, der die in der Be-weisaufnahme getroffenen Feststellungen bewertet. Basdorf Brause Schaal D366lp K366nig
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